Rechtsanwalt Markus Klinder: Hartz IV- Rechtszersplitterung in Deutschland bei Übernahme von privaten KV-Beiträgen – Weiter keine eindeutige Regelung im SGB II.
(03.05.2010) Die Rechtszersplitterung hinsichtlich der Übernahme der privaten Krankenversicherungsbeiträge von Hartz IV-Beziehern durch die ARGEN nimmt immer grössere Ausmaße an. Die Sozialgerichte in den Ländern entscheiden so unterschiedlich, daß es letztlich der Wohnort entscheidet, ob man der Betroffene für die Beiträge hungern muss oder nicht. Auch in dem Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates vom 22 April 2010 , mit dem die SGB II – Härtefallregelung beschlossen wurde, fehlt eine ausdrückliche Regelung für das dringende Problem der Deckungslücke bei privat versicherten Hartz IV – Beziehern. Hintergrund ist, dass aufgrund der Gesundheitsreform 2007 ab 1 Januar 2009 die vormals privat krankenversicherten Hartz IV – Empfänger nicht mehr gesetzlich krankenversichert sind und in der PKV bleiben müssen.
Aufgrund der unzureichenden Übernahmeregelung in § 12 Abs. 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz verbleibt jedoch eine Lücke von mindestens 155 Euro, die aus dem Regelsatz aufzubringen ist. Da die betroffenen Personen dies nicht können, ordnen viele private Versicherer das Ruhen des Versicherungsschutz wegen Zahlungsverzuges an. Zudem sehen sie sich den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Versicherungsunternehmen ausgesetzt.
Im Lande Niedersachsen verpflichtet das Landesozialgericht Niedersachsen-Bremen die ARGEN im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vollen Beiträge bis zur Höhe des Basistarifs zu übernehmen. Es sei für den Betroffenen unzumutbar laufenden Rechtsbruch gegenüber der privaten Krankenversicherung zu begehen und eine Verschuldung aufzubauen, die nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit sofort zum Ruhen führe. Es hält die einschlägigen Vorschriften des VAG und § 26 SGB II für verfassungswidrig. (Landessozialgericht-Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03 Dezember 2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER, Beschluss vom 26 Februar 2010, Az.: L 15 AS 26/10 B ER.
Ebenso entsprach das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg AZ: L 34 AS 2001/09 B ER Bechluss vom 18 Januar 2010 aus verfassungsrechtlichen Gründen dem Übernahmebegehren des Antragstellers. Gleichfalls entschied so das Landessozialgericht Baden-Wüttemberg – L 3 AS 3934/09 ER-B 16 September 2009 und Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 368/09 B ER vom 15 Dezember 2009 (planwidrige Lücke) oder SG Karlsruhe, Urteil vom 10 August 2009, S 5 AS 2121/09 und das Sozialgericht Gelsenkirchen Beschluss vom 02 Oktober 2009 S 31 AS 174/09 ER.
Das Sozialgericht Chemnitz hat neuerdings ausgeführt, dass das nunmehr Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Leitsatzes 4 ausgesprochen habe, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zusätzlich zum regulären Leistungsanspruch einzuräumen. Ein solcher unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger und besonderer Bedarf liege auch beim Antragsteller vor. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei der Antragsteller nicht in der Lage, diesen Bedarf unter Berücksichtigung aller zumutbaren Einsparmöglichkeiten aufzubringen. Dabei blieben auch Notdarlehen von Verwandten außer Betracht (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10 Dezember 2009, L 13 AS 366/09 B ER).Auch sei nicht ausgeschlossen, einen bereits vor Antragstellung bei Gericht aufgelaufenen Bedarf (rückständige Beiträge, Zwangsvollstreckungs- und Gerichtskosten) zu berücksichtigen, da nur so die wesentlichen Nachteile, wie z.B. Anordnung des Ruhens durch den privaten Versicherer wegen der unklaren Regelung in § 193 VVG , weitere Kosten der Zwangsvollstreckung, abgewendet werden können.
Demgegenüber lehnt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, die Anträge auf Eilrechtsschutz regelmäßig mit dem Argument ab, dass gem. § 193 Abs. 6 Satz 6 VVG zumindest die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände gewährleistet sei und der Antragsteller sich bis zum Hauptsacheverfahren gedulden könne.(Vgl. Beschluss vom 12 Oktober 2009 – L 7 B 196/09 AS ER, Beschluss vom 29 Januar 2010 – L 7 B 449/09 AS ER, Beschluss vom 19 November 2009 – L 7 B 334/09 AS ER, Beschluss vom 23.03.2010 – L 19 AS 235/10 B ER). Diese Linie verfolgt auch das LSG Hessen im Beschluss vom 22 März 2010 – L 9 AS 570/09 B ER, welches angesichts der Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung die Härtefallregelung des BVerfG für unanwendbar hält und den hilfebedürftigen Privatversicherten eine Notversorgung für die Dauer des ggf. lange andauernden Hauptsacheverfahrens nach dem Niveau des Asylbewerberleistungsgesetz zubilligt.
In den Hauptsacheverfahren stehen die meisten Entscheidungen noch aus. Hier hat vor allem das Sozialgericht Düsseldorf als Analogiebefürworter den Anfang gemacht (Sozialgericht Düsseldorf S 29 AS 547/10 und S 29 AS 412/10 Urteile vom 12 April 2010. Es läge demnach eine planwidrige Regelungslücke vor. Es folgt dem Sozialgericht Karlsruhe, das in seiner Entscheidung vom 10 August 2009, Az. S 5 AS 2121/09, ausgeführt hat:
"Eine solche Lücke besteht in erster Linie, wenn das Gesetz – gemessen an der Regelungsabsicht des Gesetzgebers – unvollständig ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn das Gesetz zwar eine nach ihrem Wortlaut anwendbare Regelung enthält, diese aber nach ihrem Sinn und Zweck nicht passt oder sich in dem System, in dem sie enthalten ist, als Fremdkörper erweist. Solche Systemwidrigkeiten können z. B. nachträglich durch Gesetzesänderungen eintreten. Die dadurch entstehende Regelungslücke ist dann durch Übertragung einer für einen anderen Tatbestand vorgesehenen Rechtsfolge zu schließen (BSGE 82, 68, 71 f.). "
Im vorliegenden Fall existiere zwar mit § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (i. d. F. des GKV-WSK) eine nach ihrem Wortlaut einschlägige Regelung zur Übernahme von Beiträgen zu einer privaten Krankenversicherung; ihre wortgetreue Anwendung würde aber zu einer systemwidrigen Belastung des Klägers mit einem Teil seiner Beiträge führen: Nach der gesetzlichen Konzeption des SGB II sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II umfassenden Krankenversicherungsschutz genießen, ohne gegen ihren Willen mit Beiträgen belastet zu sein. So geht aus der Gesetzesbegründung hervor, dass der Verweis in § 26 SGB II auf § 12 VAG lediglich der Anwenderfreundlichkeit und Rechtsklarheit dienen soll. Eine Aufklärung des Wertungswiderspruchs, dass einerseits mit der Einführung des Basistarifs ein Versicherungsbedarf geschaffen wird, um der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht Rechnung zu tragen, aber andererseits dessen Kosten vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden folge hieraus nicht
Insgesamt gesehen ist nach der Rechtsprechung die Lage als chaotisch zu bezeichnen, wobei oftmals verschiedene richterliche Wertentscheidungen mit aller Heftigkeit aufeinander prallen. Angesichts der gegenteiligen Entschätzung von Privatversicherern zur Zulässigkeit des Ruhens der Leistungen, kann den Versicherten kein Notversicherungsschutz unklaren Ausmaßes zugemutet werden. Als Ergebnis gehen die Betroffenen selbst bei heftigen Beschwerden nicht mehr zum Arzt und schieben Behandlungen aus Angst vor weiterer Verschuldung und Inkassomaßahmen der Privatversicherer auf. Aufgrund der Schwere der verfassungsrechtlichen Bedenken dürfen die Anforderung an die Eilbedürftigkeit nicht übertrieben und auch die folgenschweren Konsequenzen einer unklaren Kostenübernahme nicht übersehen werden. Auch ist es unerträglich, daß sich die Betroffenen für eine Versicherung auf GKV-Niveau verschulden müssen
Der Bundestag hat die vom BVerfG geforderte Härtefallregelung am 22 April 2010 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates in sachfremden Zusammenhang eilig beschlossen. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/983) verabschiedete der Bundestag in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 17/1465). Es wird damit in § 21 SGB II ein Absatz 6 eingefügt :
"Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und in seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."
Gleichzeitig wird § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufgehoben, wonach eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist.
Auch hier ist die Deckungslücke für privat Versicherte mit keinem Wort, auch nicht in der Begründung, erwähnt, obwohl Anlass bestanden hätte, dieses gesetzliche Missgeschick zu korrigieren. Die Bundesregierung schweigt weiter zu diesem Problem. Jedoch dürfte es sehr nahe liegen mit dem neuen § 21 Abs. 6 SGB II, wie es das Sozialgericht Chemnitz empfiehlt, die sog. Deckungslücke zu schliessen. (Rechtsanwalt Markus Klinder)
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