Hartz IV: Erstattung nach Heizkostenspiegel

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Hartz IV: Erstattung nach Heizkostenspiegel

Celle. Jahrelang hat der Landkreis Celle als Leistungsträger für die Kosten der Unterkunft versucht, mit einem unzulänglichen Heizkostenberechnungsprogramm zu arbeiten. Nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) hat der Landkreis jetzt seine Praxis geändert. In den Bewilligungsbescheiden ist zu lesen: "Der Heizkostenberechnung liegt der bundesweite Heizspiegel zugrunde. Sofern bei Ihnen Besonderheiten vorliegen, die einen erhöhten Heizwärmebedarf begründen[,] bitte ich um Mitteilung."

Heizkosten sind bekanntlich angemessen, soweit sie nicht einen bestimmten Grenzwert überschreiten, der für eklatant unwirtschaftliches Heizen spricht. Als Richtschnur hat das Bundessozialgericht hierbei für Wohnungen, die mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizt werden, auf den bundesweiten Heizspiegel verwiesen (BSG, Urteil v. 02 Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08).

Zum Grenzwert hat das BSG festgehalten: "Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs. 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz aF (WoBindG) ergibt."

Der Heizkostenspiegel unterscheidet zunächst zwischen den Energieträgern Erdgas, Heizöl, Fernwärme. Aber er unterscheidet auch danach, in welcher Art Gebäude sich die Wohnung befindet. Es wird davon ausgegangen, dass in großen Mietshäusern der Energieverbrauch pro m⊃2; höher ist als in kleinen Ein-Familienhäusern. Weiter gibt es vier Spalten für die Kosten: günstig, mittel, erhöht, zu hoch – letztere ist die "rechte Spalte", von der das BSG spricht. Unten eine Tabelle mit den Gebäudeflächen und der "rechten Spalte" für die einzelnen Energieträger. [Tabelle beim Flyer im pdf-Format]

Beispiel: Wenn man in einem heizölbeheizten Einfamilienhaus wohnt, verläuft die Angemessenheitsgrenze bei 19,40 pro m⊃2; / Jahr. Bei einem Drei-Personenhaushalt, also einer Flächenangemessenheit von 75 m⊃2;, ergibt sich als Rechnung 75 x 19,40 ? = 1455 ? im Jahr – und das heißt 121,25 ? pro Monat. Davon ist der Anteil für die Warmwasserbereitung abzuziehen.

Noch ein Beispiel: Bei einem Zwei-Personen-Haushalt mit einer Flächenangemessenheit von 60 m⊃2; in einem kleineren erdgasbeheizten Mietshaus (251-500 m⊃2;) ergibt sich folgende Berechnung: 60 x 16,20 ? = 972 ? im Jahr, d.h. 81 ? im Monat. Bei einem Paar wären 11,66 ? für die Warmwasserbereitung abzuziehen.

Wichtig: Wenn die Heizkosten die Grenzwerte übersteigen sollten, heißt das nicht, dass der Leistungsträger einfach kürzen kann. Nein: Dann – so sagt das Bundessozialgericht – "besteht Anlass dazu, die entsprechenden Aufwendungen […] konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen." Anders gesagt: Bis zu dem Grenzwert hat der Leistungsträger alles zu akzeptieren. Wird dieser Grenzwert überschritten, muss den Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, den "ungedeckten Rest" zu erklären: z.B. mit Krankheit, Kleinkindern, defekten Reglern oder gänzlich fehlender Isolierung. Darüber kann man dann streiten, im Zweifel auch vor dem Sozialgericht.

Der Landkreis Celle wird auf dieser Basis auch die Energiekostennachzahlungen des Jahres 2009 behandeln. Die Grenzwerte werden in vielen Fällen nicht ausreichen, dort wird der Landkreis (voraussichtlich) nicht die vollen Kosten übernehmen. Wir raten zu einem Widerspruch, wo Faktoren vorliegen, die einen höheren Heizbedarf begründbar machen. (Erwerbslosen Initiative Celle, 06.02.2010)

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