Typ-1-Diabetiker haben keinen Anspruch mehr auf Merkzeichen H

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Eine an Diabetes-Typ 1 erkrankte Jugendliche gilt regelmäßig ab dem 16. Lebensjahr nicht mehr als „hilflos“. Kann die Betroffene selbstständig ihren Blutzucker kontrollieren und kommt sie gut mit einer versorgten Insulinpumpe zurecht, sei die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) enthaltene Annahme, dass dann keine Hilflosigkeit mehr vorliege, nicht zu beanstanden, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Donnerstag, 27. März 2025 bekanntgegebenen, rechtskräftigen Urteil (Az.: S 40 SB 1685/21).

Ab 16 gelten Typ-1-Diabetiker regelmäßig nicht mehr als „hilflos“

Die im Jahr 2004 geborene Klägerin ist an einem insulinpflichtigen Diabetes Typ 1 erkrankt. Da bei Kindern ein erhöhter Hilfebedarf, etwa bei der Blutzuckereinstellung, pauschal angenommen wird, wird ihnen im Schwerbehindertenrecht das Merkzeichen „H“ (hilflos) zuerkannt. So wurde bei der Klägerin zunächst 2009 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 und dann ab Ende Juni 2011 ein GdB von 50 sowie das Merkzeichen „H“ festgestellt.

Das Merkzeichen ist mit Steuervorteilen verbunden, wie einen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, einen Pflegepauschbetrag und eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Auch kann der öffentliche Nahverkehr unentgeltlich genutzt werden.

Als die Klägerin 16 Jahre alt wurde, wurde ihr GdB wieder auf 40 zurückgestuft und ihr das Merkzeichen „H“ entzogen. Die Regelungen in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen gehen davon aus, dass nicht mehr eine „Hilflosigkeit“ angenommen werden könne, wenn Jugendliche mit Diabetes Typ 1 das 16. Lebensjahr erreicht haben, so die Begründung.

Nur bei fortbestehender instabiler Stoffwechsellage sei „Hilflosigkeit“ auch bis Vollendung des 18. Lebensjahrs anzunehmen.

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Sozialgericht Dortmund: Kein Anspruch mehr auf das Merkzeichen „H“

Das Sozialgericht urteilte am 12. Juni 2024, dass die Klägerin keinen Anspruch auf das Merkzeichen „H“ habe. Denn die Klägerin sei älter als 16 Jahre. Sie kontrolliere nun selbstständig ihren Blutzucker und komme gut mit ihrer Insulinpumpe zurecht.

Auch die Eltern hätten bestätigt, dass die Tochter „erhebliche Selbstständigkeit“ im Umgang mit der Krankheit zeige und nur wenig Unterstützung brauche.

Zwar sei nach der Schwerbehindertenausweisverordnung und dem Einkommensteuergesetz eine Person im jeweiligen Einzelfall auch „hilflos“, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen täglich fremder Hilfe dauernd bedarf oder hierfür eine Überwachung oder Anleitung erforderlich ist.

Nur bei erheblichem Hilfebedarf Anspruch

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte hierzu am 12. Februar 2003 geurteilt, dass ein „erheblicher“ Hilfebedarf vorliegen müsse (Az.: B 9 SB 1/02 R). Dies könne angenommen werden, wenn mindestens zwei Stunden täglich ein Betroffener Hilfe benötigt. Bei der Klägerin sei dies aber nicht der Fall, urteilte das Sozialgericht.