Erwerbsminderungsrente Höhe: So hoch sollte die EM-Rente sein

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Wer eine EM-Rente beantragt, will natürlich wissen, wie hoch sie ausfällt. Aber: Für die gesetzliche Erwerbsminderungsrente gibt es in Deutschland keine festgeschriebene „Mindestrente“ in Euro.

Ob die Rente „reicht“, entscheidet sich deshalb nicht an einer einzigen Zahl, sondern an zwei Ebenen: an der individuellen Rentenberechnung aus dem Versicherungsverlauf und – wenn das Ergebnis zu niedrig ist – an der sozialrechtlichen Absicherung über die Grundsicherung bei Erwerbsminderung.

Warum es keine feste Mindestsumme für die Erwerbsminderungsrente gibt

Die Erwerbsminderungsrente ist keine Pauschalleistung, sondern eine Versicherungsleistung. Sie orientiert sich daran, wie viele rentenrechtliche Zeiten und Entgeltpunkte bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zusammengekommen sind.

Wer lange und gut verdient gearbeitet hat, erhält typischerweise eine höhere Rente als jemand mit unterbrochenen Erwerbsbiografien, langen Phasen mit geringen Beiträgen oder vielen Lücken. Genau deshalb existiert keine einheitliche Untergrenze, die für alle gilt.

Hinzu kommt: Es gibt zwei Stufen. Bei voller Erwerbsminderung wird die Rente grundsätzlich anders gewichtet als bei teilweiser Erwerbsminderung. In der Praxis führt das häufig dazu, dass Betroffene zwar eine Rente erhalten, diese aber trotzdem deutlich unter dem liegt, was sie vorher aus Erwerbsarbeit gewohnt waren.

Tabelle: Höhe der Erwerbsminderungsrente 2026

Kennzahl Wert
Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag Erwerbsminderungsrente im Rentenzugang (jüngster amtlicher Wert; monatlich, nach Abzug KVdR/PVdR) 1.041 €
Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag Erwerbsminderungsrente im Rentenbestand (jüngster amtlicher Wert; monatlich, nach Abzug KVdR/PVdR) 1.027 €
Hinzuverdienstgrenze 2026 bei voller Erwerbsminderung (kalenderjährlich) 20.763,75 €
Hinzuverdienstgrenze 2026 bei teilweiser Erwerbsminderung (kalenderjährlich, Mindestgrenze) 41.527,50 €

Hinweis: Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat 2026 keine einheitliche, fest vorgegebene Mindest- oder Standardhöhe in Euro. In der Praxis orientiert man sich deshalb an den jüngsten amtlichen Durchschnittswerten der Deutschen Rentenversicherung sowie an den 2026 geltenden Hinzuverdienstgrenzen.

Wie die Rentenhöhe tatsächlich zustande kommt

Im Grundsatz wird die Erwerbsminderungsrente nach den Mechanismen der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet: Entgeltpunkte aus bisherigen Beitragszeiten werden mit dem aktuellen Rentenwert und rentenrechtlichen Faktoren verknüpft.

Bei der Erwerbsminderungsrente spielt zusätzlich die sogenannte Zurechnungszeit eine große Rolle. Sie soll so wirken, als hätte die betroffene Person bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet und im bisherigen Durchschnitt verdient. Dadurch steigt die Rente gegenüber einer Berechnung, die nur die bis zum Eintritt der Erwerbsminderung tatsächlich vorhandenen Zeiten berücksichtigt.

Außerdem gibt es Abschläge, wenn die Erwerbsminderungsrente vor der maßgeblichen Altersgrenze beginnt. Diese Abschläge sind begrenzt; in der Praxis ist häufig die Obergrenze von 10,8 Prozent relevant.

Wichtig ist dabei ein häufiges Missverständnis: „Mindestens“ bedeutet bei der Erwerbsminderungsrente nicht, dass der Staat die Rentenleistung selbst auf einen bestimmten Betrag auffüllt. Die Aufstockung – wenn sie nötig ist – erfolgt über ein anderes System, nämlich die Grundsicherung.

Wenn die Rente nicht reicht: Dann zählt der Bedarf, nicht die Rentenformel

Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten kann, kann Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Dann entsteht faktisch eine Untergrenze – aber nicht als „Mindestrente“, sondern als Absicherung des Existenzminimums.

Diese Untergrenze setzt sich zusammen aus dem Regelbedarf (für den Lebensunterhalt), den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen, etwa bei bestimmten gesundheitlichen Situationen oder besonderen Lebenslagen.

Die Unterkunftskosten sind dabei besonders entscheidend, weil sie regional stark variieren und sich an kommunalen Angemessenheitsgrenzen orientieren.

Das bedeutet praktisch: Die Frage „Wie hoch muss die Erwerbsminderungsrente mindestens sein?“ lässt sich seriös nur so beantworten: mindestens so hoch, dass sie zusammen mit weiterem Einkommen den individuell anerkannten Bedarf deckt – und wenn sie das nicht schafft, springt die Grundsicherung ein.

Die Regelsätze 2026: Was der Staat als Lebensunterhalt ansetzt

Für 2026 bleiben die Regelbedarfe im Bereich der sozialen Mindestsicherung unverändert. Für alleinstehende Erwachsene gilt weiterhin der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 in Höhe von 563 Euro monatlich. Das ist allerdings nur der Betrag für den laufenden Lebensunterhalt; Miete und Heizung kommen – soweit anerkannt – zusätzlich dazu.

Wer sich an einer „Untergrenze“ orientieren will, muss deshalb immer den Dreiklang im Blick behalten: Regelbedarf, Wohnkosten und mögliche Mehrbedarfe.

Eine Erwerbsminderungsrente kann also weit unter 563 Euro liegen und trotzdem durch Grundsicherung ergänzt werden – oder sie kann über 563 Euro liegen und dennoch nicht reichen, wenn die Wohnkosten hoch sind und kein weiteres Einkommen vorhanden ist.

Was von der Erwerbsminderungsrente bei Grundsicherung übrig bleibt

Bei Grundsicherung wird Einkommen grundsätzlich angerechnet. Damit würde man erwarten, dass eine höhere Rente die Grundsicherung im selben Umfang reduziert. Genau hier gibt es seit einigen Jahren Entlastungen, die im Alltag einen spürbaren Unterschied machen können.

Für Menschen mit sogenannten Grundrentenzeiten gibt es in der Grundsicherung einen besonderen Freibetrag aus der gesetzlichen Rente. Er beginnt bei 100 Euro monatlich, und vom darüberliegenden Betrag bleiben zusätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei.

Die Entlastung ist gedeckelt: maximal bis zur Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro im Jahr 2026 entspricht diese Obergrenze 281,50 Euro. Rechtsgrundlage ist § 82a SGB XII.

Daneben existiert ein weiterer Freibetrag für bestimmte laufende Leistungen aus zusätzlicher Altersvorsorge. Auch hier sind 100 Euro und darüber hinaus 30 Prozent des Mehrbetrags relevant. Das steht in § 82 Absatz 4 SGB XII. Ob das im Einzelfall greift, hängt davon ab, welche Vorsorgeleistung konkret vorliegt und wie sie rechtlich eingeordnet wird.

Im Ergebnis heißt das: Wer Grundsicherung bezieht, muss nicht zwingend jede Rentenerhöhung vollständig „verlieren“. Ein Teil der Rente kann – je nach Voraussetzungen – anrechnungsfrei bleiben.

Beispiele, was „mindestens“ in der Praxis bedeuten kann

Nimmt man eine alleinstehende Person, dann liegt der Regelbedarf 2026 bei 563 Euro. Kommen angemessene Wohn- und Heizkosten hinzu, verschiebt sich der monatliche Bedarf schnell deutlich nach oben. Angenommen, das Sozialamt erkennt für Miete und Heizung zusammen 520 Euro als angemessen an, dann läge der rechnerische Bedarf bereits bei 1.083 Euro – noch bevor mögliche Mehrbedarfe eine Rolle spielen.

Hat der Betroffene eine Erwerbsminderungsrente von 800 Euro netto und keine weiteren anrechenbaren Einkünfte, würde die Grundsicherung grundsätzlich die Lücke zum Bedarf schließen, soweit kein verwertbares Vermögen entgegensteht.

Hat dieselbe Person aber die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 82a SGB XII, dann wird nicht die gesamte Rente angerechnet. Dadurch kann die Person am Ende mehr als den reinen Bedarf zur Verfügung haben, weil ein Teil der Rente „geschützt“ bleibt. Wie groß dieser Effekt ist, hängt von der Rentenhöhe ab und davon, ob die Deckelung (2026 maximal 281,50 Euro) erreicht wird.

Diese Beispiele zeigen, warum eine einzelne Eurozahl als „Mindestsumme“ in die Irre führt: Entscheidend ist, ob die Rente den anerkannten Bedarf deckt oder ob ergänzende Leistungen greifen.

Hinzuverdienst: Warum die Mindestgrenzen hier nichts mit „Mindestrente“ zu tun haben

Rund um die Erwerbsminderungsrente wird häufig auch über Hinzuverdienst gesprochen. Seit 2023 gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen, und seit 1. Januar 2025 nennt die Rentenversicherung Mindestgrenzen in konkreten Jahresbeträgen, die sich an der Art der Erwerbsminderung orientieren. Diese Grenzen sollen regeln, wie viel zusätzlich verdient werden darf, ohne dass die Rente gekürzt wird. Sie sind aber keine Aussage darüber, wie hoch die Rente selbst „mindestens“ sein müsste.

Trotzdem kann Hinzuverdienst für die Lebensrealität wichtig sein: Wer noch teilweise arbeiten kann, verbessert damit nicht nur das laufende Einkommen, sondern stabilisiert oft auch die soziale Absicherung insgesamt. Gleichzeitig ist die Grenze ein typischer Stolperstein, weil Überschreitungen zu Rückforderungen führen können, wenn sie nicht rechtzeitig berücksichtigt werden.

Seit 2024/2025: Zuschläge für bestimmte Bestandsrentner – und was sich bei der Auszahlung ändert

Ein weiteres Thema, das die Mindestfrage indirekt berührt, sind Zuschläge für bestimmte Bestands-Erwerbsminderungsrenten. Seit Juli 2024 wird für einen großen Kreis von Betroffenen ein pauschaler Zuschlag gezahlt.

Seit Dezember 2025 änderte sich das Verfahren: Der Zuschlag wird nicht mehr separat überwiesen, sondern in die laufende Rentenzahlung integriert und auf einer anderen technischen Grundlage berechnet. An der grundsätzlichen Idee, Bestandsrentner finanziell besserzustellen, ändert das nichts; es geht um die Umsetzung und die Darstellung in der Zahlung.

Wer wissen will, ob das die eigene Rente betrifft, sollte die Rentenmitteilungen und Bescheide aufmerksam lesen. Gerade bei kleinen Beträgen entscheiden Details oft darüber, wie viel am Ende tatsächlich ankommt.

Was Betroffene konkret prüfen sollten – ohne sich an einer Zahl festzubeißen

In der öffentlichen Debatte werden gern Durchschnittswerte genannt, doch sie helfen im Einzelfall nur begrenzt. Für Betroffene ist meist wichtiger, ob die eigenen Versicherungszeiten vollständig erfasst sind, ob Zeiten wie Krankheit, Reha, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung korrekt im Versicherungsverlauf stehen und ob die Erwerbsminderungsrente als volle oder teilweise Rente festgestellt wurde. Fehler oder Lücken können die Leistung dauerhaft mindern.

Ebenso wichtig ist die sozialrechtliche Seite: Wer mit der Erwerbsminderungsrente unter dem eigenen Bedarf bleibt, sollte prüfen lassen, ob Grundsicherung möglich ist und ob Freibeträge greifen. Gerade der Freibetrag für Grundrentenzeiten kann dazu führen, dass sich die Lage spürbar verbessert, ohne dass es bei der formalen Rentenhöhe eine „Mindestsprungmarke“ gäbe.

Ein Beispiel aus der Praxis

Jens ist 52, lebt allein zur Miete und bekommt ab 2026 eine volle Erwerbsminderungsrente von 890 Euro monatlich ausgezahlt. Seine Warmmiete liegt bei 520 Euro. Für den Lebensunterhalt setzt der Staat 2026 bei Alleinstehenden 563 Euro an. Zusammengerechnet ergibt sich damit ein monatlicher Bedarf von 1.083 Euro (563 Euro Lebensunterhalt plus 520 Euro Unterkunft und Heizung, soweit diese als angemessen anerkannt werden). Mit seiner Rente von 890 Euro fehlt Jens rechnerisch jeden Monat ein Betrag von 193 Euro.

In so einem Fall kann Grundsicherung bei Erwerbsminderung die Lücke schließen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und kein einzusetzendes Vermögen entgegensteht. Praktisch würde das bedeuten: Jens bekommt seine Rente weiter, und zusätzlich wird der Fehlbetrag als ergänzende Leistung ausgeglichen, damit der anerkannte Bedarf erreicht wird.

Wenn bei Jens außerdem ein rentenrechtlicher Freibetrag in Betracht kommt, weil die dafür nötigen Zeiten vorliegen, kann es sein, dass nicht die komplette Rente angerechnet wird. Dann würde die ergänzende Leistung anders berechnet und Jens hätte am Ende etwas mehr zur Verfügung als nur den reinen Bedarf.

Fazit: Die „Mindesthöhe“ ist keine Rentenzahl, sondern eine Bedarfsrechnung

Die Erwerbsminderungsrente selbst kennt keine starre Untergrenze. „Mindestens“ ergibt sich erst dann, wenn man die existenzsichernden Leistungen mitdenkt: Reicht die Rente nicht, ist die Grundsicherung das System, das den anerkannten Bedarf auffüllt.

Wie hoch dieser Bedarf ist, hängt vom Regelbedarf 2026 (für Alleinstehende 563 Euro), von den anerkannten Wohnkosten und von möglichen Mehrbedarfen ab. Freibeträge können verhindern, dass jede Rentensteigerung sofort vollständig gegengerechnet wird.

Wenn du mir sagst, ob es um eine alleinstehende Person oder einen Haushalt mit Partner geht und ob Miete/Heizung eher niedrig oder eher hoch sind, kann ich dir die Logik der Bedarfsermittlung in einer realistischen Beispielrechnung in Fließtext nachzeichnen, ohne schematische Aufzählungen.

Quellen

(Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente, Hinzuverdienstgrenzen)
(Bundesregierung: FAQ zur Erwerbsminderungsrente, u. a. Abschläge)
(Deutsche Rentenversicherung: Zurechnungszeit und Änderungen 2026)
(Bundesregierung: Regelbedarfe 2026, Nullrunde)
(Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfe / Regelbedarfe 2026)