Wenn sich ein Jahr dem Ende nähert, wird aus einem routinierten Verwaltungsvorgang plötzlich ein Thema, das in vielen Haushalten die Tagesplanung bestimmt: der Rentenzahltag. In Deutschland betrifft das nicht nur eine kleine Gruppe, sondern um mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner.
Im Dezember 2025 kommt eine Besonderheit hinzu, die für einen Teil der Betroffenen auf dem Kontoauszug auffällt, obwohl sich am Anspruch selbst nichts ändert: Ein Zuschlag, der seit Mitte 2024 als gesonderte Zahlung bekannt war, verschwindet als eigener Posten – weil er ab Dezember 2025 in die normale Rentenzahlung eingerechnet wird.
Was das Gesetz zum Auszahlungstermin sagt – und was ein Bankarbeitstag damit zu tun hat
Die gesetzliche Rentenversicherung folgt bei Fälligkeit und Auszahlung einem festen Schema. Maßgeblich ist der letzte Bankarbeitstag des Monats. Diese Formulierung ist bewusst gewählt, denn sie trennt den Kalendertag vom Tag, an dem der Zahlungsverkehr im klassischen Bankbetrieb zuverlässig abgewickelt wird.
Für Rentnerinnen und Rentner ist dabei vor allem wichtig: Es geht nicht um eine „Wunschzeit“ und nicht um eine bestimmte Uhrzeit am Tag, sondern um die rechtzeitige Auszahlung und Wertstellung im Rahmen des üblichen Überweisungsverkehrs.
Dass die Auszahlung an den letzten Bankarbeitstag geknüpft ist, hat einen praktischen Grund: Das Rentensystem soll planbar sein. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass Zahlungen ausgerechnet an Tagen terminiert werden, an denen Banken keine regulären Buchungsläufe fahren. Genau hier liegt die Stellschraube, die im Dezember 2025 greift.
Silvester ist kein bundeseinheitlicher Feiertag – aber dennoch ein Tag ohne normalen Bankbetrieb
Der 31. Dezember ist in Deutschland kein bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertag. Trotzdem ist Silvester im Bankwesen seit Jahren als geschäftsfreier Tag etabliert. Für viele Bankkundinnen und Bankkunden wirkt das zunächst widersprüchlich, weil der Einzelhandel geöffnet ist und der Alltag nicht „stillsteht“. Im Zahlungsverkehr macht sich die Sonderstellung aber bemerkbar, weil Banken und Abwicklungsstellen an solchen Tagen den regulären Betrieb einschränken oder aussetzen.
Für den Jahreswechsel 2025 bedeutet das: Obwohl der 31. Dezember kalendarisch der letzte Tag des Monats ist, erfüllt er nicht die Voraussetzungen, die für den rentenrechtlichen Auszahlungstermin gebraucht werden. Deshalb wird der Zahltag vorgezogen.
Ein zusätzlicher Punkt sorgt gelegentlich für Verwirrung: Moderne Echtzeitüberweisungen können grundsätzlich auch an solchen bankfreien Tagen laufen. Das ändert aber nichts daran, dass Massenzahlungen wie Renten in der Praxis an den banküblichen Arbeitstagen ausgesteuert werden und der rechtliche Auszahlungstermin genau darauf abstellt.
Der Rentenzahltag im Dezember 2025: Dienstag, 30. Dezember 2025
Weil Silvester 2025 als bankfreier Tag gilt, verschiebt sich die Rentenzahlung auf den unmittelbar vorherigen Tag, an dem der Bankbetrieb regulär läuft. Damit wird Dienstag, der 30. Dezember 2025, zum maßgeblichen Auszahlungstermin.
Für Betroffene heißt das ganz konkret: Wer seine Monatsplanung rund um Miete, Daueraufträge oder Lastschriften auf das Monatsende ausrichtet, sollte im Dezember nicht auf den 31. Dezember „setzen“, sondern den 30. Dezember im Blick haben. In der Praxis wird die Gutschrift bei vielen Banken im Laufe des Tages sichtbar. Unterschiede entstehen, weil Banken Buchungen zu unterschiedlichen Zeiten verarbeiten. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts, es ist vor allem eine Frage des Tagesverlaufs.
Vorschüssig oder nachschüssig: Für welchen Monat die Zahlung bestimmt ist
Dass die Rentenzahlung Ende Dezember bei manchen als „Januar-Rente“ erscheint und bei anderen als „Dezember-Rente“, liegt an einem Stichtag in der Rentenpraxis. Wer bereits vor April 2004 eine Rente begonnen hat, erhält sie im Voraus. Wer seit April 2004 in Rente ist, bekommt sie grundsätzlich am Ende des Monats für den laufenden Monat.
So kann derselbe Auszahlungstag für unterschiedliche Rentenmonate stehen. Am 30. Dezember 2025 wird deshalb für einen Teil der Rentnerinnen und Rentner bereits die Rente für Januar 2026 ausgezahlt, während die Mehrheit ihre Zahlung für Dezember 2025 erhält. Dieses Prinzip ist im Alltag oft nur dann präsent, wenn sich Zahlungsdaten verschieben oder wenn zusätzliche Bestandteile – wie jetzt der Zuschlag – in den Zahlbetrag „hineinlaufen“ und als eigene Überweisung verschwinden.
Hier sind die Auszahlungstermine für die gesetzliche Rente vom Rentenmonat Dezember 2025 bis Dezember 2026. Weil es zwei Zahlungsweisen gibt, zeige ich die Daten getrennt: nachschüssig (Rentenbeginn ab April 2004) und vorschüssig (Rentenbeginn bis März 2004).
Nachschüssige Zahlung (Rentenbeginn ab April 2004)
| Rentenmonat | Auszahlungstag |
|---|---|
| Dezember 2025 | 30.12.2025 (Dienstag) |
| Januar 2026 | 30.01.2026 (Freitag) |
| Februar 2026 | 27.02.2026 (Freitag) |
| März 2026 | 31.03.2026 (Dienstag) |
| April 2026 | 30.04.2026 (Donnerstag) |
| Mai 2026 | 29.05.2026 (Freitag) |
| Juni 2026 | 30.06.2026 (Dienstag) |
| Juli 2026 | 31.07.2026 (Freitag) |
| August 2026 | 31.08.2026 (Montag) |
| September 2026 | 30.09.2026 (Mittwoch) |
| Oktober 2026 | 30.10.2026 (Freitag) |
| November 2026 | 30.11.2026 (Montag) |
| Dezember 2026 | 30.12.2026 (Mittwoch) |
Vorschüssige Zahlung (Rentenbeginn bis März 2004)
| Rentenmonat | Auszahlungstag |
|---|---|
| Dezember 2025 | 28.11.2025 (Freitag) |
| Januar 2026 | 30.12.2025 (Dienstag) |
| Februar 2026 | 30.01.2026 (Freitag) |
| März 2026 | 27.02.2026 (Freitag) |
| April 2026 | 31.03.2026 (Dienstag) |
| Mai 2026 | 30.04.2026 (Donnerstag) |
| Juni 2026 | 29.05.2026 (Freitag) |
| Juli 2026 | 30.06.2026 (Dienstag) |
| August 2026 | 31.07.2026 (Freitag) |
| September 2026 | 31.08.2026 (Montag) |
| Oktober 2026 | 30.09.2026 (Mittwoch) |
| November 2026 | 30.10.2026 (Freitag) |
| Dezember 2026 | 30.11.2026 (Montag) |
Quellen
Die Besonderheit ab Dezember 2025: Ein Zuschlag verschwindet als Extra-Überweisung
Im Jahr 2024 ist für bestimmte Bestandsrenten wegen Erwerbsminderung ein Zuschlag eingeführt worden. Viele Betroffene kennen ihn als separate Zahlung, die unabhängig von der regulären Monatsrente überwiesen wurde. Genau diese Gewohnheit führt im Dezember 2025 zu Nachfragen: Warum kommt der Zuschlag nicht wie gewohnt als zusätzliche Überweisung, häufig im Zeitraum zur Monatsmitte?
Die Antwort ist technisch und rechtlich zugleich: Die Deutsche Rentenversicherung hat die Umsetzung in zwei Schritten organisiert. In der ersten Phase wurde der Zuschlag gesondert neben der Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in die Rentenzahlung integriert und damit als Bestandteil der Rente in einem Betrag ausgezahlt. Wer im Dezember noch auf eine „Extra-Buchung“ wartet, wartet also auf etwas, das es in dieser Form nicht mehr gibt.
Wer den Zuschlag bekommt – und warum es zwei Prozentsätze gibt
Anspruch auf den Zuschlag haben vor allem Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in einem bestimmten Zeitraum begonnen hat. Dazu kommen Fallkonstellationen, in denen sich eine Altersrente unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließt, sowie bestimmte Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Anspruchsgruppen ausführlich in ihren Fragen-und-Antworten.
Auch die Höhe folgt einem festen Muster, das sich am Beginn der maßgeblichen Erwerbsminderungsrente orientiert. Es gibt einen höheren Zuschlag und einen niedrigeren Zuschlag. Hintergrund ist, dass bei späteren Rentenbeginnen bereits gesetzliche Verbesserungen in der Berechnung enthalten waren, insbesondere über eine verlängerte Zurechnungszeit. Deshalb fällt der Zuschlag bei früheren Rentenbeginnen höher aus als bei späteren.
Neue Berechnung ab Dezember 2025: Entgeltpunkte statt Zahlbetrag – und ein neuer Bescheid
Mit dem Übergang in die zweite Umsetzungsstufe ändert sich nicht nur die Art der Auszahlung, sondern auch das Berechnungsverfahren. Während der Zuschlag in der Übergangsphase aus dem Zahlbetrag der Rente abgeleitet wurde, wird er ab Dezember 2025 aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet, die der Rente zugrunde liegen.
Für die Betroffenen ist das vor allem deshalb relevant, weil die Umstellung mit einem neuen Rentenbescheid verbunden ist. Die Deutsche Rentenversicherung hat angekündigt, dass die Berechtigten ab Oktober 2025 entsprechende Bescheide erhalten, aus denen hervorgeht, wie hoch die Rente inklusive Zuschlag ab Dezember 2025 ausfällt.
In der Praxis kann sich durch die Umstellung eine kleine Abweichung ergeben, weil zwei Rechenwege aufeinander treffen: der bisherige Zuschlag als gesonderte Zahlung und der neue Zuschlag als Bestandteil der Monatsrente. Die Rentenversicherung vergleicht daher die Zahlbeträge und prüft automatisch, ob eine Nachzahlung entsteht. Nach Darstellung der Rentenversicherung bewegen sich solche Differenzen, wenn sie auftreten, typischerweise in sehr kleinen Größenordnungen.
Warum manche den neuen Zuschlag „früher“ sehen als andere
Eine Feinheit wird im Dezember besonders sichtbar: Wer seine Rente im Voraus erhält, bekommt die Zahlung für den Folgemonat bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats. Wenn der Zuschlag ab Dezember 2025 Bestandteil der Rente ist, taucht er bei vorschüssiger Zahlung folglich schon mit der Auszahlung auf, die den Rentenmonat Dezember abdeckt – also bereits Ende November. Für nachschüssig Zahlende ist der Zeitpunkt dagegen der reguläre Monatsultimo im Dezember, der 2025 wegen Silvester bankbedingt auf den 30. Dezember rutscht.
Das erklärt, warum zwei Personen mit ähnlichem Anspruch den „neuen“ Zahlbetrag zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals auf dem Kontoauszug sehen können, ohne dass sich an den rechtlichen Grundlagen etwas unterscheidet.
Folgen für Hinterbliebenenrenten, Steuer und andere Leistungen
Mit der Integration des Zuschlags stellt sich bei manchen Betroffenen die Frage, ob und wo der Betrag künftig „mitzählt“. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der Zuschlag zur Rente gehört – sowohl in der Phase der getrennten Auszahlung als auch nach der Integration ab Dezember 2025.
Bei Witwen- und Witwerrenten kann das relevant werden, weil Erwerbsminderungs- und Altersrenten bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Wenn der Zuschlag Bestandteil dieser Renten ist, wird er in diesem Rahmen ebenfalls berücksichtigt.
Ob sich das tatsächlich auswirkt, hängt von Freibeträgen und dem konkreten Gesamteinkommen ab.
Auch steuerlich bleibt es dabei, dass Rentenleistungen – inklusive Zuschlag – in die Meldelogik der Rentenversicherung einbezogen sind. Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, muss die gemeldeten Beträge in der Regel nicht „händisch“ nachtragen, weil die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt.
Schließlich kann der höhere Zahlbetrag Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben, bei denen die Rentenhöhe nachzuweisen ist, etwa bei Grundsicherung oder Wohngeld. Für Betroffene ist hier weniger der Zahlungstermin entscheidend als die saubere Ablage des neuen Bescheids, weil sich daraus die aktuelle Rentenhöhe inklusive Zuschlag ergibt.
Was Rentnerinnen und Rentner jetzt konkret beachten sollten
Der Jahreswechsel ist ein Klassiker für Missverständnisse, weil Kalenderlogik und Banklogik auseinanderlaufen. Für Dezember 2025 kommen zwei Effekte zusammen: Der Auszahlungstermin wird wegen des bankfreien Silvesters vorgezogen, und ein Zuschlag, der lange als eigene Überweisung sichtbar war, geht im Gesamtbetrag auf.
Wer am 30. Dezember keine Gutschrift sieht, sollte zunächst die übliche bankinterne Verzögerung mitdenken, die sich je nach Institut und Buchungslauf unterscheiden kann. Bleibt die Zahlung aus, ist der Renten-Service der Deutschen Post beziehungsweise der zuständige Rentenversicherungsträger der richtige Ansprechpartner – denn die Ursache liegt dann häufig nicht in „fehlendem Anspruch“, sondern in Bankverbindung, Rückläufern oder administrativen Details.
Quellen
Sozialgesetzbuch VI, § 118 „Fälligkeit und Auszahlung“ (amtliche Fassung, Gesetze im Internet). Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Rentenzahlung“ (Erläuterung zu Voraus- und Nachschusszahlungen).




