BFH fordert deutliche Beeinträchtigungen vor dem 25. Geburtstag
Bei einer genetisch bedingten Behinderung eines Kindes können die Eltern nur dann dauerhaft Kindergeld bekommen, wenn deutliche Beeinträchtigungen bereits vor dem 25. Geburtstag aufgetreten sind. Allein die feste Erwartung einer späteren Behinderung reicht nicht aus, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 9. Juli 2020, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 44/17). Nicht notwendig ist es danach aber, dass der Gendefekt schon vor Erreichen dieser Altersgrenze als Ursache der Beeinträchtigungen festgestellt wurde.
Kindergeld wird regulär bis zur Volljährigkeit gezahlt, danach bis zum 25. Geburtstag, solange sich das Kind noch in der Erstausbildung befindet. Eltern behinderter Kinder können auch noch danach, faktisch lebenslang, Kindergeld bekommen, wenn und solange das Kind „wegen” seiner Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Voraussetzung ist, dass die Behinderung noch vor Erreichen der Altersgrenze von heute 25 Jahren aufgetreten ist.
In dem nun entschiedenen Fall leidet die 1968 geborene Tochter an einer erblichen Muskelerkrankung, die zu einer langsam fortschreitenden Abnahme der Muskelkraft bei teilweiser Versteifung der Muskeln führt (Myotone Dystrophie Curschmann-Steinert). Die Tochter ist gelernte Bürokauffrau und verdiente ihren Lebensunterhalt zunächst selbst. Erst im Alter von 30 Jahren wurde der Gendefekt festgestellt. Zehn Jahre später war sie bereits zu 100 Prozent schwerbehindert. Seit ihrem 43. Lebensjahr bezieht sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Den 2014 gestellten Antrag des Vaters auf rückwirkende Kindergeldzahlungen lehnte die Familienkasse ab. Denn die Krankheit sei erst nach Erreichen der Altersgrenze (damals 27, heute 25 Jahre) aufgetreten.
Der Klage des Vaters hatte das Finanzgericht (FG) Köln für Zeiten stattgegeben, in denen seine Tochter nicht über ausreichend eigene Mittel verfügte (Urteil vom 12. Januar 2017, Az.: 6 K 889/15; JurAgentur-Meldung vom 3. April 2017). Maßgeblich komme es „auf den objektiven Befund der Erbkrankheit und nicht auf dessen Kenntnis an”. Hier bestehe die Erkrankung der Tochter „unstreitig seit ihrer Geburt, da es sich um einen angeborenen Gendefekt handelt”.
Dem ist der BFH nur teilweise gefolgt. Danach ist es für den Kindergeldanspruch nicht schädlich, wenn die Ursache einer Behinderung erst nach Erreichen der Altersgrenze diagnostiziert werden kann.
Allerdings reiche es nicht aus, „wenn vor Erreichen der Altersgrenze eine Behinderung zwar droht, aber noch nicht eingetreten ist”. Schon vorher müssten Beeinträchtigungen vorgelegen haben, die „mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate” andauern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren.
Im Streitfall hatten sich bei der Tochter schon im Alter von 15 Jahren Symptome der damals noch nicht erkannten Erbkrankheit gezeigt. Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten BFH-Urteil vom 27. November 2019 soll daher nun das FG Köln klären, ob dies bereits zu einer deutlichen Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe geführt hatte. mwo/fle