Ebay-Verkäufe: Neues Gesetz macht Privatverkäufer gläsern

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Heute tritt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Darin geht es um Tätigkeiten, welche gegen eine Vergütung erbracht werden (Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und Verkehrsmitteln, Erbringung persönlicher Dienstleistungen, Verkauf von Waren). Auf was müssen Privatverkäufer achten, wenn sie gebrauchte Artikel z.B. über die Plattform ebay verkaufen?

Neues Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) verpflichtet Plattformbetreiber wie ebay, amazon, booklooker etc. unter anderem dazu, private Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.

Diese Meldepflicht umfasst neben den bekannten Anbieterdaten (Name, Adresse, Bankverbindung, Steuer-ID etc.) auch den Verkaufserlös und den diesen schmälernde Kosten (Gebühren, Provisionen etc.).

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Wann müssen Privatverkäufe beim Finanzamt gemeldet werden?

Private Veräußerungsgeschäfte müssen nicht gemeldet werden, wenn es pro Jahr weniger als 30 Veräußerungsgeschäfte mit insgesamt weniger als 2.000 Euro Verkaufserlös sind (freigestellter Anbieter).

Das ist aber keine Garantie dafür, das solche Veräußerungsgeschäfte nicht doch gemeldet werden, und sei es nur um den zusätzlichen Filteraufwand zu sparen.

Werden die Daten auch an das Jobcenter weitergeleitet?

Da diese Daten auch für Jobcenter interessant sind, steht zudem zu erwarten, dass diese zukünftig auch Zugriff darauf erhalten werden.

Gesetzlich geregelt ist dabei die Beweiskraft der Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen. Deshalb sollten Private Verkäufer ab 01.01.2023 Buch über ihre privaten Veräußerungsgeschäfte führen, d.h. diese bestmöglich dokumentieren.

Dazu gehören mit Datumsansgabe und möglichst mit Belegen: Einkaufpreis, Verkaufspreis, Kosten, Gewinn/Verlust.

Fazit

Nur so kann man dem Finanzamt (und dem Jobcenter bei Bürgergeld-Bezug) gegenüber nachweisen, das man keinen Gewinn erzielt hat, oder wie hoch dieser war. Und erst dann kommt steuerrechtlich auch die Freigrenze nach § 23 Abs. 3 S. 5 EStG zum tragen, wonach private Veräußerungsgewinne von weniger als 600€ pro Jahr nicht steuerpflichtig sind. (fm)

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