Bürgergeld: Diese Auskünfte dürfen die Jobcenter nicht verlangen

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Immer wieder müssen Bürgergeld-Bezieher die Erfahrung machen, dass in Anträgen und Formularen des Jobcenters nach Daten gefragt werden, die nicht unmittelbar notwendig erscheinen.

Derzeit wird diskutiert, ob Jobcenter im Rahmen von Onlineanträgen die Angabe von Telefonnummern und E-Mail-Adressen als Pflichtangaben verlangen dürfen.

Welche Daten darf das Jobcenter überhaupt erheben?

Laut dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II), dürfen Jobcenter nur solche Daten erheben, die notwendig sind, um ihre gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen.

Diese Aufgaben umfassen insbesondere die Vermittlung von Arbeit oder Ausbildung, die Sicherung des Lebensunterhaltes und die Beratung der Bürgergeldempfänger. Doch was genau bedeutet „notwendig“ in diesem Zusammenhang?

Im konkreten Fall, der im Kreis Warendorf auftrat, verlangte das Jobcenter bei einem Onlineantrag die Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Pflichtangabe.

Ein Leistungsberechtigter, der dies für rechtswidrig hielt, legte Beschwerde ein – und erhielt Unterstützung vom Landesdatenschutzbeauftragten von Nordrhein-Westfalen.

Dieser stellte fest, dass diese Angaben nicht zwingend notwendig seien, um die Aufgaben des Jobcenters zu erfüllen.

Wie reagierte der Datenschutzbeauftragte?

Der Landesdatenschutzbeauftragte erklärte unmissverständlich, dass der Postweg für die Kommunikation zwischen Leistungsberechtigten und Jobcenter ausreiche.

Daraus folgt, dass eine Verpflichtung zur Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse nicht rechtens ist. Sollte das Jobcenter diese Informationen dennoch wünschen, kann dies nur auf freiwilliger Basis geschehen.

Das Jobcenter im Kreis Warendorf wurde angewiesen, seine Onlineformulare entsprechend zu ändern und die Pflichtangaben zu entfernen.

Was bedeutet das für Leistungsberechtigte?

Bürgergeld-Bezieher sind also nicht verpflichtet, persönliche Daten wie Telefonnummer oder E-Mail-Adresse preiszugeben, wenn diese für die Bearbeitung ihres Antrags nicht notwendig sind. Betroffene sollten in solchen Fällen ihre Rechte kennen und, falls notwendig, den Landesdatenschutzbeauftragten einschalten.

Welche Schritte sollten Betroffene unternehmen?

Falls Ihr Jobcenter ebenfalls die Angabe von Telefonnummer und E-Mail-Adresse als Pflichtangabe verlangt, sollten Sie sofort aktiv werden:

  1. Dokumentieren Sie die Forderung: Notieren Sie sich, wann und in welchem Zusammenhang das Jobcenter diese Angaben verlangt hat. Bewahren Sie entsprechende Schreiben oder Screenshots auf.
  2. Wenden Sie sich an den Datenschutzbeauftragten: Informieren Sie den zuständigen Datenschutzbeauftragten in Ihrem Bundesland und weisen Sie darauf hin, dass es sich hierbei um eine mögliche Rechtswidrigkeit handelt.
  3. Bestehen Sie auf Ihre Rechte: Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Das Gesetz steht auf Ihrer Seite. Sie sind nur verpflichtet, solche Daten preiszugeben, die zur Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters unbedingt notwendig sind.

Aufforderung zur datenschutzkonformen Gestaltung

Aufgrund der Beschwerde wurde das Jobcenter Kreis Warendorf vom Datenschutzbeauftragten darauf hingewiesen, die Online-Antragsformulare datenschutzkonform zu gestalten. Es wurde gefordert, die Pflichtangaben entsprechend anzupassen und die Erhebung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse nur auf freiwilliger Basis durchzuführen.

Wenn ein Verstoß gegen den Datenschutz gesehen wird, sollte dieser auch gemeldet werden

Der Datenschutzbeauftragte betonte die Bedeutung von Eingaben betroffener Personen. Diese Hinweise sind wichtig, um die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen überwachen und durchsetzen zu können.

Wenn auch andere Jobcenter die Telefonnummer und/oder die E-Mail-Adresse zu Pflichtangaben in den Formularen erklären, sollten sich die Betroffenen ebenfalls an die zuständige Datenschutzbehörde wenden. Denn das Abfragen der Postadresse ist für einen Bürgergeld-Antrag vollkommen ausreichend.

Welche Rechte haben Leistungsberechtigte?

Der Fall aus dem Kreis Warendorf zeigt, dass Leistungsberechtigte durchaus Rechte haben und diese auch durchsetzen können.

Viele Betroffene haben jedoch das Gefühl, dass sie gegenüber den Jobcentern in einer schwächeren Position sind und keine Wahl haben, als alle geforderten Angaben zu machen.

Das ist ein Irrtum. Sie haben das Recht, sich gegen überzogene Forderungen zur Wehr zu setzen, und sollten dies auch tun.