Ein Zwang zur vorzeitigen Rente bei einer Schwerbehinderung?

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Immer mehr ältere Menschen mit Schwerbehinderung geraten nach Krankengeld und Arbeitslosigkeit in den Bezug von Bürgergeld. Dabei stellt sich oft die Frage: Kann das Jobcenter Betroffene ab dem 62. Lebensjahr dazu zwingen, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen?

Droht ein Zwang in die Altersrente?

Betroffene, besonders ab dem Geburtsjahrgang 1964, können bereits mit 62 Jahren eine Altersrente für Schwerbehinderte beantragen. Das Jobcenter könnte deshalb versucht sein, Leistungsbezieher in die vorzeitige Rente zu drängen, um eigene Kosten zu reduzieren.

Der Haken bei der frühzeitigen Rente: Dabei müssen sie Abschläge von bis zu 10,8 % hinnehmen. Dies bedeutet langfristig eine deutliche Verringerung der finanziellen Versorgung.

Schutz durch das Rentenmoratorium bis Ende 2026

Doch aktuell profitieren Betroffene von einem wichtigen Schutzmechanismus, dem sogenannten Rentenmoratorium. Diese Regelung, gültig bis zum 31. Dezember 2026, untersagt Jobcentern, Bürgergeldempfänger zum vorzeitigen Renteneintritt mit Abschlägen zu verpflichten.

Wichtig: Diese Regelung gilt ausschließlich für Renten, die mit Abschlägen verbunden wären.

Betroffene, die bereits ohne Abschläge in Altersrente gehen könnten – beispielsweise weil sie die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht haben –, sind von diesem Schutz nicht betroffen. In solchen Fällen darf das Jobcenter darauf bestehen, dass Sie die reguläre Altersrente beantragen.

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Trick des Jobcenters: Die Prüfung der Erwerbsfähigkeit

Trotz dieses Schutzes versuchen Jobcenter oft, indirekten Druck auf Betroffene auszuüben. So kann das Jobcenter die medizinische Überprüfung Ihrer Arbeitsfähigkeit veranlassen. Amtsärztliche Gutachten und Berichte behandelnder Ärzte entscheiden dann darüber, ob Sie weiterhin arbeitsfähig sind.

Wird festgestellt, dass Ihre gesundheitliche Situation keine ausreichende Erwerbsfähigkeit mehr erlaubt, können Sie zur Stellung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente oder zur Einleitung einer medizinischen Reha-Maßnahme verpflichtet werden.

Folgen einer erzwungenen Prüfung

Verweigern Sie diese Anträge, droht der Verlust Ihres Anspruchs auf Bürgergeld. Damit steigt der Druck, entweder eine Erwerbsminderungsrente oder doch eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Vorteilhaft kann dabei sein, dass während der Bearbeitung Ihres Antrags durch die Deutsche Rentenversicherung das Bürgergeld weiterhin gezahlt wird. Somit gewinnen Sie zusätzliche Zeit, um eventuell spätere Abschläge zu reduzieren.

Erwerbsminderungsrente statt vorgezogener Altersrente

Sollte die Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderung feststellen, profitieren Sie möglicherweise sogar finanziell. Erwerbsminderungsrenten liegen oft deutlich höher als die vorgezogene Altersrente mit Abschlägen.

Das bedeutet konkret: Ein zunächst unerwünschter Antrag auf Erwerbsminderungsrente könnte letztlich finanziell vorteilhafter sein.

Probleme der Jobvermittlung trotz Schwerbehinderung

Die theoretische Vermittlungsfähigkeit trotz Schwerbehinderung stellt viele Betroffene vor erhebliche Probleme. Zwar gilt eine Schwerbehinderung offiziell nicht als Hindernis für die Arbeitsvermittlung. In der Praxis sieht dies jedoch anders aus:

Arbeitgeber scheuen sich oft, Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen einzustellen, um mögliche Risiken oder Verpflichtungen zu umgehen. Dies führt regelmäßig dazu, dass Vermittlungsbemühungen ergebnislos bleiben.

Was kann man als Betroffener tun?

Um dem Druck durch das Jobcenter wirksam zu begegnen, empfiehlt es sich, aktiv und rechtzeitig die eigenen Rechte sowie wichtige Schutzbestimmungen, etwa das bis Ende 2026 geltende Rentenmoratorium, zu kennen. Sollte das Jobcenter ärztliche Untersuchungen zu Ihrer Erwerbsfähigkeit anordnen, ist eine kooperative Haltung ratsam, um den weiteren Bezug von Bürgergeld nicht zu riskieren.

Zusätzlich kann es sinnvoll sein, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu prüfen, da diese oft finanziell vorteilhafter ist als eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen.