Bürgergeld: Altersvorsorge in unbegrenzter Höhe jetzt möglich

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Beim neuen Bürgergeld gilt die Altersvorsorge per Versicherung nicht als Vermögen. Die Altersvorsorge per Versicherrung ist daher in unbegrenzter Höhe möglich.

Das neue Bürgergeld-Gesetz macht es jetzt möglich: Die Altersvorsorge mittels einer Versicherung ist in unbegrenzter Höhe möglich. Bei Hartz IV war es vorgeschrieben, dass ein unwiderruflicher Verwertungsausschluss des Altersvorsorgevermögens vorliegt.

Änderung im Versicherungsvertragsgesetz macht es möglich

Aufgrund einer Änderung im Versicherungsvertragsgesetz (§ 168 VVG) ist es nicht mehr möglich, einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Außerdem werden bestehende Verwertungsausschlüsse ab dem 1.1.2023 unwirksam.

Die Weisungen hierzu lautet (Altersvorsorge (Rz. 12.14):
Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprechen, werden als für die Altersvorsorge bestimmt, anerkannt. Als Nachweis im Einzelfall dient die jährliche Bescheinigung des Anbieters der Altersvorsorge nach § 92 Nummer 5 EStG über den Stand des Altersvorsorgevermögens (amtlich vorgeschriebener Vordruck).

Liste der Altersvorsorgeverträge, die zertifiziert sind

Eine aktuelle Liste der Altersvorsorgeverträge, die zertifiziert sind, gibt das Bundeszentralamt für Steuern auf seiner Internetseite bekannt.

Im SGB II, welches durch das “Bürgergeld-Gesetz” verändert wurde, wird lediglich festgelegt, dass “Versicherungsverträge, die für die Altersvorsorge bestimmt sind,” als Vermögen nicht berücksichtigt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).

Zertifizierung nicht im Gesetzestext als Pflicht verankert

Im Gesetz findet sich allerdings keine Textstelle, nachder eine Zertifizierung nach § 5 AltZertG als Voraussetzung für die Anerkennung als Altersvorsorgevermögen genannt wird.

Die Bescheinigung nach § 92 Nr. 5 EStG bezieht sich lediglich auf die sogenannte Riesterrente. Der Verweis im Gesetz, dass bei anderen Formen der Altersvorsorge, eine Förderung nach Bundesrecht Voraussetzung der Anerkennung des Vermögens als Altersvorsorge ist, macht nur Sinn, wenn diese Voraussetzung im Falle der Versicherungsverträge gerade nicht vorliegen muss, mahnt der Sozialrechtsexperte Bernd Eckhardt.

Weisung der BA nicht korrekt

Die Weisung ist hier nicht korrekt und dürfte, wenn sie so umgesetzt wird, kann sie zu unrechtmäßigen Leistungsablehnungen führen.