Die Zahl der Hartz IV-Sanktionen im letzten Jahr deutlich gesunken
Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, ist die Anzahl der Sanktionen gegen Hartz IV Beziehende im vergangenen Jahr im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken. Etwa dreiviertel aller Sanktionen wurden aufgrund verpasster Termine im Jobcenter (sog. Meldeversäumnisse) ausgesprochen. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dürfen laut Weisung die Jobcenter nur noch maximal bis zu 30 Prozent die Leistungen kürzen.
Die Jobcenter sprachen im letzten Jahr rund 807.000 Sanktionen gegen erwerbsfähige Hartz IV Leistungsberechtigte aus. Die Zahl der Sanktionen ist damit im Vergleich zum Vorjahr um rund 97.000 gesunken.
Nicht Arbeitsverweigerungen sondern geplatzte Termine
Mit 77 Prozent entfällt wie im Vorjahr ein Großteil der Sanktionen erneut auf Meldeversäumnisse. 625.000 solcher Sanktionen mussten die Jobcenter im letzten Jahr aussprechen, weil vereinbarte Termine nach Ansicht der Behörden ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen wurden. In diesen Fällen haben die Jobcenter die Regelbedarfe für drei Monate um zehn Prozent gekürzt.
Neuer Erinnerungsservice der Jobcenter
Neuerdings bieten die Jobcenter in gemeinsamer Einrichtung von Bundesagentur für Arbeit und Kommune einen SMS-Erinnerungsservice an, um die Zahl der Terminversäumnisse zu reduzieren. Wenn Kunden das wünschen, wird 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin eine Erinnerung auf das Handy verschickt.
Nur 83.000 Sanktionen wegen Weigerungen einen vermittelten Job anzunehmen
Für die Weigerung, eine Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen, oder bei Abbruch wurden 83.000 Sanktionen ausgesprochen. Pflichtverletzungen gegen die Eingliederungsvereinbarung führten in 65.000 Fällen zu einer Leistungsminderung. Bei dieser Art Pflichtverstößen müssen Jobcenter den Regelbedarf für drei Monate um 30 Prozent kürzen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gilt diese Regel für alle Leistungsberechtigten, unabhängig vom Alter. Vorher musste die Regelleistung für Jugendliche teilweise vollständig gekürzt werden. Die Zahlung wurde dann im ersten Schritt auf die Miete begrenzt. Bei einem erneuten Pflichtverstoß musste auch die Miete gekürzt werden. Seit Ende letzten Jahres sind die Sanktionen unabhängig vom Alter und der Anzahl der Verstöße auf maximal 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
Im Jahresdurchschnitt 2019 waren pro Monat durchschnittlich 3,1 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sanktioniert. Im Jahr zuvor waren es 3,2 Prozent.
Unter 10 Prozent der Hartz IV Beziehenden von Sanktionen betroffen
Im gesamten Jahr 2019 hatten 8,3 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insgesamt 401.000 Fälle, mindestens einmal eine Sanktion. Bei dieser jährlichen Sanktionsverlaufsquote werden die Personen addiert, denen gegenüber im Verlauf eines gesamten Jahres mindestens eine Sanktion ausgesprochen werden musste. Im Jahr 2018 waren dies 8,5 Prozent. Die Zahlen zeigen, dass 90 Prozent der Leistungsempfänger von Sanktionen unberührt bleiben.
Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes
Im November 2019 urteilte das Bundesverfassungsgericht zu den Sanktionen. In der Folge wurden die Leistungsminderungen unabhängig von der Anzahl der Verstöße und vom Alter auf maximal 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Zudem kann auf eine Sanktion verzichtet werden, wenn diese zu außergewöhnlichen Härten führen würden oder den Zielen des Sozialgesetzbuches II (SGB II) widersprechen würde. Darüber hinaus darf eine Sanktion höchstens noch einen Monat andauern, wenn der Leistungsberechtigt ernsthaft und nachhaltig erklärt, zukünftig mitwirken zu wollen. Im Dezember 2019 waren 2,7 Prozent der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von einer Sanktion betroffen. Eine verlässliche Prognose über die langfristige Auswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes kann allerdings noch nicht abgegeben werden.
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