Das sind die neuen Hartz IV Regelsätze ab 2017

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Zum 1.1.2017 werden die Hartz IV Regelsätze leicht angehoben. Damit verändern sich auch die Mehrbedarfe, die wir ebenfalls aufgelistet haben. Die Anpassungen werden von Erwerbslosengruppen und Sozialorganisationen als unureichend betittelt, da sie nicht die aktuelle Wirklichkeit der Preissteigerungen darstellen. Kinder unter 6 Jahren gehen dieses Jahr sogar leer aus!

Regelleistungen 2017 in der Übersicht

Alleinstehende und Alleinerziehende Stufe 1 / 100 Prozent / 409 EUR
Partner, wenn beide volljährig sind, jeder Stufe / 2 90 Prozent 368 EUR
Haushaltsangehörige ab 18 Jahre Stufe 3 / 80 Prozent / 327 EUR
Kinder von 14 bis 17 Jahre Stufe 4 / 311 EUR
Kinder von 6 bis 13 Jahre Stufe 5 / 291 EUR
Kinder von 0 bis 5 Jahre Stufe 6 / 237 EUR

Übergangsregelung in § 137b SGB XII (neu) und § 8 [2] RBEG
Aufgrund der Neuermittlung der Hartz IV Regelbedarfe ergäbe sich für Kinder bis 5 Jahre (Stufe 6) ab 2017 nur ein Betrag
von 236 €, also ein niedrigerer Betrag als bisher bewilligt worden ist. Daher enthält § 8 [2] RBEG die Bestandsschutzregelung, wonach der Betrag von 237 € weiter gilt. Diese Regelung gilt laut § 137b SGB solange, bis sich aufgrund der Fortschreibung in den Folgejahren ein höherer Betrag ergibt.

Hartz IV Mehrbedarf ab 2017

– Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % 69,53 €
– Alleinerziehende Variante a) mit 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 J. 36 % 147,24 €
– Alleinerziehende Variante b) mit mehr als 3 Kindern oder wenn Variante a) nicht zutrifft 12 % je Kind (max. 60 %) je Kind 49,08 € (max. 245,40 €)
– Behinderte Leistungsberechtigte ab 15 Jahre, die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX / § 54 SGB XII erhalten 35 % 143,15 €
– Nicht‐Erwerbsfähige mit Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis 17 % 69,53 €

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung

Zu den Mehrbedarfen gehören auch die Sätze für Warmwasser, das seit 2011 als Teil der Wohnkosten gilt. Bei dezentraler Warmwassererzeugung (z.B. über Durchlauferhitzer) gibt es folgenden Mehrbedarf:

– Alleinstehende und Alleinerziehende: 9,41 €
– Partner, wenn beide volljährig sind, jeder 8,46 €
– Haushaltsangehörige ab 18 Jahre 7,52 €
– Kinder von 14 bis 17 Jahre 4,35 €
– Kinder von 6 bis 13 Jahre 3,49 €
– Kinder von 0 bis 5 Jahre 1,89 €

Bild: H. Brauer – fotolia