Wer im Alter oder bei voller Erwerbsminderung auf Grundsicherung angewiesen ist, achtet auf jeden Euro. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn zusätzlich Pflegegeld gezahlt wird. Viele Betroffene befürchten, dass die Leistung der Pflegekasse den Anspruch auf Grundsicherung mindert.
Tatsächlich ist die Rechtslage 2026 differenziert, aber im Grundsatz für Pflegebedürftige günstig: Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung dient der Sicherstellung häuslicher Pflege und soll gerade nicht den gewöhnlichen Lebensunterhalt finanzieren. Deshalb bleibt es bei einkommensabhängigen Sozialleistungen in aller Regel außer Betracht. Es gibt jedoch Konstellationen, in denen eine Anrechnung stattfinden kann.
Inhaltsverzeichnis
Was mit Pflegegeld überhaupt gemeint ist
Mit Pflegegeld ist in diesem Zusammenhang die Geldleistung nach § 37 SGB XI gemeint. Sie wird an pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5 gezahlt, wenn die notwendige Hilfe zu Hause durch selbst organisierte Pflege, etwa durch Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen, sichergestellt wird.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt das Pflegegeld monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Schon aus dieser gesetzlichen Konstruktion wird deutlich, dass das Geld an den Pflegezweck gebunden ist.
Wie Grundsicherung Einkommen grundsätzlich bewertet
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist im SGB XII geregelt. Ausgangspunkt ist zwar, dass grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert als Einkommen gelten. Gleichzeitig kennt das Gesetz aber Ausnahmen. Nicht jede Zahlung darf automatisch bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Besonders wichtig ist dabei die Regel, dass öffentlich-rechtliche Leistungen, die einem ausdrücklich benannten Zweck dienen, nur dann als Einkommen zählen, wenn die Sozialhilfe im konkreten Fall demselben Zweck dient. Genau an dieser Stelle wird für das Pflegegeld entscheidend, dass es nicht für Essen, Miete oder Kleidung gedacht ist, sondern für die Organisation und Sicherung häuslicher Pflege.
Wird Pflegegeld bei der Grundsicherung des Pflegebedürftigen angerechnet?
Für die pflegebedürftige Person lautet die Antwort im Regelfall: nein. Das folgt bereits ausdrücklich aus § 13 Absatz 5 SGB XI. Dort steht, dass Leistungen der Pflegeversicherung bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderem Einkommen abhängt, als Einkommen unberücksichtigt bleiben. Diese gesetzliche Privilegierung erfasst gerade auch das Pflegegeld.
Wer also Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und zusätzlich Pflegegeld erhält, muss normalerweise keine Kürzung der Grundsicherungsleistung wegen dieses Pflegegeldes befürchten. Auch Beratungsstellen und sozialrechtliche Informationsdienste weisen entsprechend darauf hin, dass Pflegegeld bei Grundsicherung für die pflegebedürftige Person anrechnungsfrei bleibt.
Warum der Zweck der Leistung so stark ins Gewicht fällt
Der Gesetzgeber will mit dem Pflegegeld die häusliche Versorgung stärken. Die Pflegeversicherung soll die Bereitschaft von Angehörigen und nahestehenden Personen unterstützen, damit pflegebedürftige Menschen möglichst lange in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.
Würde das Pflegegeld bei der Grundsicherung schlicht als normales Einkommen behandelt, würde dieser Förderzweck weitgehend ins Leere laufen. Genau deshalb sieht das Sozialrecht für Pflegeleistungen eine Sonderbehandlung vor. Pflegegeld ist keine frei verfügbare Zusatzrente, sondern eine zweckgebundene Leistung mit eindeutigem sozialpolitischem Auftrag.
Was gilt, wenn das Pflegegeld an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergegeben wird?
In der Praxis wird Pflegegeld häufig ganz oder teilweise an die Person weitergereicht, die die Pflege tatsächlich übernimmt. Auch hier kommt es auf die konkrete Konstellation an. Wird das Geld an Angehörige oder andere nahestehende Pflegepersonen weitergegeben, die nicht erwerbsmäßig pflegen, wird es sozialrechtlich regelmäßig nicht wie normales Einkommen behandelt.
Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt weist ausdrücklich darauf hin, dass dies auch dann gilt, “wenn die Pflegeperson selbst einkommensabhängige Leistungen bezieht”. Anders sei die Lage ausfallen, “wenn die Pflege nicht im familiären oder persönlich nahen Bereich stattfindet und die Zahlung faktisch Entgeltcharakter annimmt. Dann kann im Einzelfall eine Einkommensanrechnung in Betracht kommen”, so Anhalt weiter.
Wo die Grenzen verlaufen
Ganz folgenlos bleibt die Weitergabe des Pflegegeldes allerdings nicht in jeder denkbaren Gestaltung. Je weiter sich die Pflegesituation vom typischen Bild der familiären oder nachbarschaftlichen Hilfe entfernt, desto eher prüfen Behörden, ob eine Vergütung vorliegt.
Bei professionell geprägten oder erwerbsmäßigen Pflegeverhältnissen kann eine andere Bewertung naheliegen als bei der Versorgung durch Ehepartner, Kinder, Geschwister oder enge Vertrauenspersonen.
Wer in einer solchen Grenzkonstellation lebt, sollte nicht nur auf die allgemeine Grundregel vertrauen, sondern den Einzelfall prüfen lassen. Die pauschale Aussage „Pflegegeld ist immer und überall vollständig geschützt“ wäre zu weitgehend.
Welche Missverständnisse besonders häufig auftreten
Oft werden Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Hilfe zur Pflege durcheinandergebracht. Pflegesachleistungen fließen nicht als frei verfügbares Geld auf das Konto des Pflegebedürftigen, sondern werden über ambulante Dienste abgerechnet.
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ist wiederum eine eigenständige Sozialhilfeleistung für pflegebedürftige Menschen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen oder kein entsprechender Anspruch besteht. Auch dort gibt es Pflegegeldregelungen. Für die Frage der Grundsicherung ist deshalb immer zuerst zu klären, aus welchem Rechtsgrund eine Leistung stammt und welchem Zweck sie dient. Nicht jede Zahlung im Umfeld von Pflege ist automatisch gleich zu behandeln.
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Was aber bei stationärer Pflege?
Die Frage der Anrechnung stellt sich vor allem bei häuslicher Pflege. Denn das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist gerade auf die selbst organisierte Pflege im häuslichen Umfeld zugeschnitten. Bei vollstationärer Versorgung gelten andere Leistungsarten und andere Finanzierungslogiken. Wer aus der häuslichen Pflege in eine stationäre Einrichtung wechselt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass die bisherige Konstellation unverändert bestehen bleibt. Dann verschieben sich die rechtlichen und finanziellen Maßstäbe deutlich.
Warum Betroffene das Pflegegeld trotzdem immer angeben sollten
Auch wenn Pflegegeld im Regelfall nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, gehört es in den Antrag und in spätere Änderungsmitteilungen. Sozialleistungen sollten vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden, damit die Behörde die richtige rechtliche Einordnung vornehmen kann. Das ist kein Nachteil, sondern schützt vor Missverständnissen, Rückfragen und im schlimmsten Fall vor Rückforderungsbescheiden.
Die Anrechnungsfreiheit bedeutet also nicht, dass die Leistung verschwiegen werden dürfte. Vielmehr sollte sie mit dem Hinweis gemeldet werden, dass es sich um Pflegegeld nach § 37 SGB XI handelt.
Was für Angehörige mit eigener Grundsicherung besonders wichtig ist
Pflegende Angehörige, die selbst nur über geringe Mittel verfügen, sorgen sich häufig, dass ein weitergereichter Anteil des Pflegegeldes ihre eigenen Ansprüche auf Grundsicherung gefährden könnte.
Bei typischen familiären Pflegeverhältnissen ist diese Sorge meist unbegründet. Die sozialrechtliche Bewertung berücksichtigt, dass das Pflegegeld nicht als Lohn im arbeitsrechtlichen Sinn gedacht ist, sondern als Unterstützung der häuslichen Pflege. Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn zusätzliche Vergütungen vereinbart werden oder die Pflege in einer Weise organisiert wird, die einer bezahlten Tätigkeit ähnelt. Dann kann die Behörde genauer prüfen, welche Teile der Zahlungen welchem Zweck dienen.
Die praktische Konsequenz für den Alltag
Für die meisten Betroffenen lässt sich die Lage knapp zusammenfassen: Erhält eine pflegebedürftige Person neben der Grundsicherung Pflegegeld aus der Pflegeversicherung, mindert dieses Pflegegeld den Grundsicherungsanspruch normalerweise nicht.
Wird es an Angehörige oder nahestehende Pflegepersonen weitergegeben, bleibt es häufig auch dort geschützt, solange keine erwerbsmäßige Pflege vorliegt. Schwierigkeiten entstehen vor allem in atypischen Fällen, bei unklaren Vereinbarungen oder wenn Zahlungen den Charakter einer Vergütung annehmen. Dann ist eine genaue Prüfung der Umstände erforderlich.
Wird Pflegegeld bei Sozialhilfe oder Bürgergeld angerechnet?
Auch bei der Sozialhilfe und beim Bürgergeld gilt grundsätzlich: Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird in der Regel nicht als Einkommen angerechnet. Bei der Sozialhilfe folgt das schon daraus, dass Leistungen der Pflegeversicherung bei einkommensabhängigen Sozialleistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleiben und das Pflegegeld zudem einem klaren Pflegezweck dient, nicht der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts.
Beim Bürgergeld spricht ebenfalls vieles für die Anrechnungsfreiheit, weil zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen nach § 11a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie einem anderen Zweck als dem laufenden Lebensunterhalt dienen. Für die pflegebedürftige Person bedeutet das meist: Weder Sozialhilfe noch Bürgergeld werden wegen des Pflegegeldes gekürzt.
“Vorsicht ist nur in besonderen Einzelfällen geboten, etwa wenn weitergereichte Zahlungen an Dritte nicht mehr den Charakter einer familiären Pflegeunterstützung haben, sondern wie eine Vergütung für erwerbsmäßige Pflege wirken. Dann kann eine Behörde die konkrete Gestaltung genauer prüfen”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Anhalt.
Beispiel aus der Praxis
Frau M., 78 Jahre alt, lebt allein in ihrer Wohnung und erhält Grundsicherung im Alter. Nach der Einstufung in Pflegegrad 3 bekommt sie von der Pflegekasse zusätzlich Pflegegeld. Ihre Tochter unterstützt sie mehrmals pro Woche beim Waschen, Einkaufen und bei der Organisation des Alltags. Das Sozialamt erfährt von dem Pflegegeld, rechnet es aber nicht auf die Grundsicherung an.
Der Grund ist, dass dieses Geld nicht für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt ist, sondern für die häusliche Pflege. Für Frau M. bedeutet das: Sie behält ihre Grundsicherung in voller Höhe, und das Pflegegeld steht weiterhin für die Sicherstellung ihrer Versorgung zu Hause zur Verfügung.
Wird ein Teil des Pflegegeldes an die Tochter weitergegeben, ändert das in der typischen familiären Pflegesituation meist ebenfalls nichts an der rechtlichen Bewertung. Anders könnte es aussehen, wenn die Hilfe nicht mehr nur familiär organisiert ist, sondern die Zahlung faktisch den Charakter einer festen Vergütung für eine erwerbsmäßige Pflege bekommt.
Fazit
Pflegegeld und Grundsicherung stehen sich rechtlich nicht als Gegensätze gegenüber. Das Pflegegeld soll die häusliche Pflege ermöglichen und wird deshalb bei der Grundsicherung des Pflegebedürftigen grundsätzlich nicht als Einkommen angerechnet. Auch bei pflegenden Angehörigen oder nahestehenden Pflegepersonen spricht viel dafür, dass weitergereichtes Pflegegeld nicht einfach wie gewöhnliches Einkommen behandelt werden darf.
Entscheidend bleibt aber stets der Zweck der Zahlung und die konkrete Ausgestaltung der Pflege. Wer den typischen Fall der häuslichen Angehörigenpflege lebt, ist meist auf der sicheren Seite. Wer sich in einer Mischform zwischen familiärer Hilfe und vergüteter Pflege bewegt, sollte den Einzelfall genauer prüfen lassen.
Quellen
§ 13 SGB XI, Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen.
§ 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen.
Bekanntmachung der ab 1. Januar 2026 geltenden Pflegegeldbeträge.
§ 82 SGB XII, Begriff des Einkommens.




