Schwerbehinderung: GdB-Bewertung strenger in 2026

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Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung, kurz GdB, beantragt oder ändern lassen möchte, erlebt seit der Reform der versorgungsmedizinischen Grundsätze eine spürbare Verschiebung in der Logik der Bewertung. Umgangssprachlich ist häufig von „strengeren Maßstäben ab 2026“ die Rede.

Sozialrechtlich ist die maßgebliche Neuregelung bereits zum 3. Oktober 2025 in Kraft getreten, doch 2026 ist das Jahr, in dem viele Verfahren und Folgeentscheidungen erstmals vollständig unter den überarbeiteten Kriterien laufen. Dadurch entsteht in der Praxis der Eindruck einer Zäsur, obwohl der Stichtag im Recht bereits früher liegt.

Die Reform bedeutet nicht pauschal, dass Anerkennungen „schwerer zu bekommen“ sind. Sie führt vielmehr zu einer konsequenteren Orientierung daran, wie stark eine gesundheitliche Beeinträchtigung die tatsächliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt.

Genau diese Verschiebung kann je nach Lebenssituation und Befundlage dazu führen, dass Ergebnisse anders ausfallen als unter den zuvor üblichen Bewertungsgewohnheiten. Für manche Betroffene wird eine Einschränkung nachvollziehbarer abgebildet, für andere kann der bislang festgestellte GdB in einem Änderungsverfahren unter Druck geraten.

Rechtsgrundlage: Die Versorgungsmedizin-Verordnung als Maßstab im Schwerbehindertenrecht

Die Einstufung des GdB folgt nicht dem Bauchgefühl einzelner Stellen, sondern der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit ihrer Anlage, den versorgungsmedizinischen Grundsätzen.

Diese Regeln bilden die Richtschnur für Versorgungsämter beziehungsweise Landesämter und für ärztliche Gutachten. Sie sollen vergleichbare Entscheidungen ermöglichen, obwohl Krankheitsbilder und Verläufe sehr unterschiedlich sind.

Mit der sechsten Änderungsverordnung zur VersMedV wurde vor allem der Teil über die gemeinsamen Grundsätze überarbeitet.

Die Modernisierung knüpft stärker an den heutigen Behinderungsbegriff an, der Behinderung nicht nur als medizinischen Befund versteht, sondern als Ergebnis des Zusammenspiels von Gesundheitsbeeinträchtigung und Barrieren im Alltag.

Damit rückt in den Vordergrund, wie sich Einschränkungen beim Gehen, Greifen, Sehen, Hören, in der Kommunikation, bei der Selbstversorgung oder in der Belastbarkeit konkret auswirken, statt sich allein auf Diagnosen und Laborwerte zu stützen.

Was sich in der Begutachtung verschoben hat: Weg von der Diagnose, hin zur Funktionsbeeinträchtigung

Viele Missverständnisse rund um „strengere Maßstäbe“ entstehen, weil Betroffene verständlicherweise von ihrer Diagnose ausgehen: Wer eine bestimmte Erkrankung hat, erwartet häufig eine bestimmte GdB-Zahl.

Die überarbeiteten Grundsätze betonen jedoch, dass Diagnosen für sich genommen nicht automatisch den Ausschlag geben. Entscheidend ist, welche funktionellen Folgen im Alltag bestehen, wie dauerhaft sie sind und wie stark sie die Teilhabe begrenzen.

In der Praxis bedeutet das, dass zwei Menschen mit derselben Diagnose nicht zwingend denselben GdB erhalten müssen, wenn sich die Auswirkungen unterscheiden. Umgekehrt kann eine Kombination aus mehreren Einschränkungen auch dann hoch gewichtet werden, wenn jede einzelne Erkrankung für sich genommen nur einen eher niedrigen Einzelwert nahelegt, sofern sich die Funktionsverluste in der Lebensführung gegenseitig verstärken.

Gesamt-GdB: Warum mehrere Erkrankungen nicht „zusammengezählt“ werden

Ein besonders konfliktträchtiger Punkt ist die Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Gesundheitsstörungen. Schon zuvor galt, dass Einzelwerte nicht addiert werden. Die Reform hat diese Sichtweise deutlicher herausgearbeitet und die Erwartungen an die Begründung geschärft.

Wichtig: Es wird bewertet, wie die Einschränkungen zusammenwirken und ob sie in der Summe die Teilhabe stärker beeinträchtigen, als es die Einzelbetrachtung vermuten ließe.

Für Betroffene kann das zweierlei bedeuten. Wer bislang davon ausging, mehrere Diagnosen führten automatisch zu einem deutlich höheren Gesamtwert, stößt häufiger auf ablehnende oder weniger „sprunghafte“ Erhöhungen.

Wer dagegen plausibel darstellen kann, dass sich Einschränkungen gegenseitig verstärken, kann von einer konsequenteren funktionalen Betrachtung profitieren. Die Richtung ist also nicht einheitlich „nach unten“ oder „nach oben“, sondern stärker abhängig von der nachvollziehbaren Beschreibung der konkreten Auswirkungen.

Schmerzen, Erschöpfung, psychische Folgen: Mehr Gewicht – aber mit höheren Anforderungen an Nachvollziehbarkeit

In vielen Verfahren spielen chronische Schmerzen, Fatigue, Depressionen, Angststörungen oder somatoforme Beschwerdebilder eine große Rolle. Die reformierte Systematik kann solchen Beeinträchtigungen mehr Aufmerksamkeit geben, weil sie Teilhabe im Alltag massiv begrenzen können, selbst wenn bildgebende Verfahren oder Laborwerte wenig „greifbar“ erscheinen.

Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Darstellung und medizinische Plausibilität. Entscheidend sind Dauer, Intensität, Therapieversuche, der Verlauf und die Frage, welche Aktivitäten konkret nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich sind.

Allgemeine Formulierungen wie „starke Schmerzen“ reichen oft nicht. Überzeugend sind Befundberichte, die Funktionsausfälle beschreiben, Behandlungspfade dokumentieren und die Auswirkungen im Alltag konsistent erklären.

In diesem Punkt kann die Reform als „strenger“ erlebt werden, weil Behörden und Gutachtende stärker auf Konsistenz und Belege achten, wenn Beschwerden nicht allein über objektive Messwerte abgebildet werden.

Warum 2026 als Scharnierjahr wahrgenommen wird

Dass gerade 2026 in vielen Beiträgen als Stichtag genannt wird, hat mehrere Gründe. Zum einen wirken Rechtsänderungen häufig zeitversetzt, weil Verfahren lange dauern, weil Bestandsfälle erst bei Anträgen erneut geprüft werden und weil sich neue Begründungs- und Bewertungsgewohnheiten in der Verwaltung einspielen müssen.

Zum anderen kommen 2026 zusätzliche Veränderungen in angrenzenden Bereichen hinzu, etwa bei Nachweis- und Übermittlungsverfahren gegenüber Finanzbehörden im Zusammenhang mit dem Behinderten-Pauschbetrag. Das verändert zwar nicht die medizinische GdB-Bemessung selbst, sorgt aber dafür, dass Menschen mit Behinderung 2026 öfter mit dem Thema „GdB-Nachweis“ in Berührung kommen und Reformeffekte stärker spüren.

Änderungsantrag: Mehr Chancen, aber auch ein reales Risiko

Besonders sensibel ist die Situation bei Änderungsanträgen, also wenn ein bereits festgestellter GdB überprüft und angepasst werden soll. Wer eine Verschlechterung geltend macht, möchte verständlicherweise eine Höherstufung erreichen.

Ein Änderungsantrag öffnet jedoch das gesamte Paket der Bewertung erneut. Wenn neue Maßstäbe gelten oder wenn frühere Einschätzungen unter den heutigen Kriterien anders eingeordnet werden, kann das Ergebnis auch niedriger ausfallen als bisher. Dieses Risiko ist nicht theoretisch, sondern wird in Informationen von Fachstellen ausdrücklich benannt.

Das bedeutet nicht, dass man notwendige Anträge aus Angst unterlassen sollte. Es bedeutet aber, dass die Entscheidung gut vorbereitet werden muss. Je klarer die aktuelle Behandlungsdokumentation ist und je genauer die Teilhabeeinschränkungen beschrieben sind, desto geringer ist die Gefahr, dass eine Verschlechterung „verpufft“ oder dass bislang anerkannte Einschränkungen als weniger gravierend eingeordnet werden.

Was Betroffene und Ärztinnen und Ärzte in der Praxis stärker beachten müssen

Die reformierte Bewertung verlangt nicht zwingend mehr Papier, aber bessere Passung zwischen Befund und Alltag. Ärztliche Berichte, die sich auf Diagnosen und Medikation beschränken, helfen oft weniger als Berichte, die Funktionsfähigkeit beschreiben, Belastungsgrenzen einordnen und den Verlauf darstellen.

Aus Behördensicht zählt die Frage, wie stabil eine Einschränkung ist, wie gut sie behandelt werden kann, wie sie sich über den Tag verteilt auswirkt und welche Aktivitäten realistisch möglich bleiben.

Auch Widerspruchs- und Klageverfahren werden dadurch nicht automatisch häufiger, aber häufig anders geführt.

Die Auseinandersetzung dreht sich weniger um die „richtige Diagnose“ und stärker um die Schlüssigkeit der Teilhabebeschreibung und um die Begründung, warum die Gesamtschau einen bestimmten GdB rechtfertigt.

Kurzes Praxisbeispiel

Frau M. (49) hat seit Jahren eine rheumatologische Erkrankung mit wiederkehrenden Schüben. In ihrem ersten Antrag vor einigen Jahren lag der Fokus ihrer Unterlagen vor allem auf der Diagnose, den Laborwerten und der Medikation. Sie erhielt damals einen GdB von 40. Anfang 2026 stellt sie einen Änderungsantrag, weil die Schmerzen zugenommen haben und sie sich schneller erschöpft.

Im aktuellen Verfahren reichen die neuen Unterlagen diesmal nicht nur die Diagnose nach, sondern beschreiben nachvollziehbar, was im Alltag nicht mehr funktioniert: Frau M. kann morgens ihre Hände oft erst nach längerer „Anlaufzeit“ einsetzen, das Öffnen von Flaschen, das Zuknöpfen von Kleidung und längeres Tippen sind nur kurz möglich, nach Einkaufswegen braucht sie regelmäßig Pausen, und sie vermeidet Treppen, weil Knie und Sprunggelenke nach wenigen Stufen stark schmerzen.

Ihre behandelnde Ärztin dokumentiert zusätzlich, dass mehrere Therapieversuche nur begrenzt geholfen haben, dass die Einschränkungen über Monate bestehen und dass die Belastbarkeit auch zwischen den Schüben deutlich reduziert bleibt.

Die Behörde bewertet deshalb nicht nur die Diagnose, sondern die anhaltende Einschränkung der Handfunktion, die reduzierte Geh- und Stehfähigkeit und die deutliche Einschränkung der Belastbarkeit. In der Gesamtschau wird der GdB auf 50 angehoben, weil die Teilhabe im Alltag spürbar und dauerhaft beeinträchtigt ist.

Zum Vergleich: Hätte Frau M. im Änderungsantrag lediglich „mehr Schmerzen“ angegeben und nur aktuelle Laborwerte nachgereicht, wäre eine Anhebung deutlich unwahrscheinlicher gewesen, weil die Auswirkungen auf die Alltagsfunktionen nicht ausreichend greifbar dokumentiert wären.

Fazit

Viele Betroffene erleben neue Bewertungsmaßstäbe als Verschärfung, wenn die erwartete Zahl am Ende nicht erreicht wird. Dieses Gefühl ist nachvollziehbar, weil der GdB in Deutschland an konkrete Rechte gekoppelt ist, vom Schwerbehindertenausweis über Nachteilsausgleiche bis zu rentenrechtlichen Fragen. Die Reform ist jedoch vor allem eine Verschiebung der Perspektive: weg von der reinen Krankheitsbetrachtung, hin zur Bewertung der Auswirkungen auf Teilhabe.

Wer diese Perspektive in Anträgen und Befundunterlagen abbildet, ist im Vorteil. Wer dagegen vor allem Diagnosen „aufzählt“, läuft eher in Begründungsprobleme. 2026 wird deshalb nicht zwingend zum Jahr der pauschalen Herabstufungen, aber zu einem Jahr, in dem Begründungen genauer werden müssen und in dem Änderungsverfahren sorgfältiger abgewogen werden sollten.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): „Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung“ (Umsetzungsstand, Abschluss 03.10.2025).