Blindengeld kann es nur bei einer Störung des Sehapparates oder eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung geben. Werden allein psychische Ursachen auf Sehstörungen zurückgeführt, besteht nach dem Landesblindenrecht kein Anspruch, urteilte am Freitag, 27. Februar 2026, das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster (Az.: 12 A 1170/23).
Was wurde verhandelt?
Im konkreten Fall hatte eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Frau beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe Blindengeld beantragt. Dieses beträgt in Nordrhein-Westfalen für Kinder und Jugendliche 457,38 Euro, für unter 60 Jahre alte Erwachsene 913,19 Euro und für Erwachsene über 60 Jahre 473 Euro monatlich. Die Frau hatte angeführt, dass ihre Sehstörung auf eine sogenannte psychogene Blindheit zurückzuführen sei.
OVG Münster lehnt Anspruch bei psychischen Ursachen ab
Der Landschaftsverband lehnte den Blindengeldantrag ab. So sei nach einem Gutachten der Augenklinik Dortmund sowie der Uniklinik Tübingen festgestellt worden, dass die Frau auf einem Auge über eine fast normale und auf dem anderen Auge über eine sehr gute Sehschärfe verfüge. Die Befundkonstellation und die Angaben der Frau seien typisch für eine „funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache“. Es komme auch eine bewusste Simulation oder Übertreibung der Schwere der Erkrankung infrage.
Daraufhin erhob die Frau Klage und verlangte, dass ihr wegen des Vorliegens einer psychogenen Blindheit Blindengeld gewährt werde. Eine psychogene Blindheit geht normalerweise auf psychische Ursachen wie erlittene Traumata oder psychische Belastungen zurück.
Das OVG ließ offen, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit leidet. Denn dabei handele es sich bereits nicht um eine Sehstörung im Sinne des Landesblindengesetzes. Voraussetzung für den Erhalt von Blindengeld sei eine „die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates, nicht aber bei einer psychogenen Blindheit.
Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht verletzt
Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde damit nicht verletzt. Denn eine psychogene Blindheit sei im Gegensatz zu einer organisch bedingten, grundsätzlich heilbar. Schließlich seien bei der Klägerin „keine Störung des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen“, urteilten die Münsteraner Richter.




