Unterster Ausstattungsstandard einer Wohnung ist Bürgergeld-Leistungsempfängern nach Urteil grundsätzlich unzumutbar
Das Landessozialgericht Sachsen gibt bekannt, dass der Bezug einer Wohnung des untersten Ausstattungsstandards (fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentralheizung, kein Bad) einem SGB 2-Leistungsbsbezieher regelmäßig nicht zumutbar ist.
Dementsprechend sind Wohnverhältnisse des untersten Standards regelmäßig auf Dauer unzumutbar und begründen die Erforderlichkeit eines Umzug.
Es sei denn, der Leistungsbezieher hat die Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.
Verschlechtert sich ein bei Anmietung bereits bestehender unterster Wohnungsstandard (fehlende Abgeschlossenheit, keine Zentralheizung, kein eigenes Bad) im Verlauf der Mietzeit deutlich (hier: Wegfall der Möglichkeit der Badmitbenutzung), ist ein weiterer Verbleib in der Wohnung nicht zumutbar und der Umzug erforderlich.
Entscheidungsbesprechung mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock
Das Gericht hat sinngemäß das Jobcenter zu Recht verpflichtet, bei der Berechnung der Leistungen für die Antragstellerinnen die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen.
Gericht hat auch Leistungen für die Vergangenheit zugesprochen
Grundsätzlich begründen zwar Zeiträume der Vergangenheit regelmäßig keine gegenwärtige akute Notlage mehr. Dies beruht auf dem sozialhilferechtlichen, auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geltenden Grundsatz, dass Leistungen für den Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen haben und grundsätzlich nicht rückwirkend zu bewilligen sind.
Dies gilt nur dann nicht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine in der Vergangenheit eingetretene Notlage in die Gegenwart hinein wirkt, wenn also fehlende oder unzulängliche Leistungen in der Vergangenheit wirtschaftliche Auswirkungen in der Gegenwart zeitigen.
Eine insoweit rückwirkende Verpflichtung des Leistungsträgers zur vorläufigen Leistungsgewährung ist daher grundsätzlich vom Fortbestehen der Notlage oder von einem aktuell noch bestehenden Nachholbedarf abhängig.
Diese waren hier anzunehmen, denn insbesondere haben die Antragstellerinnen durch die Vorlage der Mahnung durch die Vermieterin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihnen wegen der Mietrückstände bei Unterlassen der Zahlung bereits einer weiteren Monatsmiete schon die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses drohte.
Das Erfordernis, vor einem Umzug die Zusicherung des kommunalen Trägers einzuholen, ist lediglich eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, stellt aber keine Anspruchsvoraussetzung dar
Zur Erteilung der Zusicherung ist das Jobcenter nur verpflichtet, wenn die Kosten der neuen Unterkunft ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist.
Nur bei Vorliegen beider Voraussetzungen besteht ein Anspruch im Sinne einer gebundenen Entscheidung gegenüber dem kommunalen Leistungsträger. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger leiten lassen würde
Ein Umzug darf nicht lediglich sinnvoll oder wünschenswert sein
Aus dem Begriff der Erforderlichkeit folgt auch, dass ein vernünftiger Grund für den Umzug erst dann anerkannt werden kann, wenn das durch den vorgetragenen Grund definierte Ziel des Umzugs zumutbar nicht auf andere Weise als durch einen Umzug erreicht werden kann.
Dies korrespondiert mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II statuierten allgemeinen Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Selbsthilfe. Er ist vor einer Leistungsgewährung auf die Ausschöpfung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit zu verweisen.
Der Umzug der Antragstellerinnen war erforderlich:
1. Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den tatsächlichen Wohnverhältnissen in der bisherigen Unterkunft, die einen besonders niedrigen Ausstattungsstandard aufweist. Zunächst handelt es sich bei den von der Antragstellerin und ihrer Tochter bewohnten Räumen schon nicht um eine abgeschlossene Wohnung im herkömmlichen Sinne, sondern um einzelne Räume in verschiedenen Etagen (Obergeschoss und Dachgeschoss) des Wohnhauses, die zumeist über den Allgemeinflur zugänglich sind.
2. Zwar setzt § 22 Abs. 1 SGB II für die Gewährung von Leistungen für die Unterkunft keine abgeschlossene Wohnung voraus, denn eine Unterkunft iS des Gesetzes sind alle baulichen Anlagen, die zum Wohnen genutzt werden, vor Witterung schützen und ein Mindestmaß an Privatsphäre vermitteln. Dies kann im Einzelfall auch ein Wohnmobil sein.
Bedeutung erlangt die fehlende Abgeschlossenheit der Unterkunft vorliegend dadurch, dass sie mit zu den Kriterien gehört, die den Ausstattungsstandard der Unterkunft charakterisieren.
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Bescheid prüfen3. Hinzu kommt, dass die von den Antragstellerinnen bewohnten Räume keine Sammelheizung haben und nicht mit einem eigenen (Dusch-)Bad ausgestattet sind.
Nur das Wohnzimmer der Antragstellerinnen verfügt über eine Ofenheizung. Insoweit muss sich die Antragstellerin um den Brennstoffnachschub (Versorgung mit Öl aus dem Keller) kümmern. Die anderen Räume (Schlafzimmer, Küche, Kinderzimmer und WC) verfügen schon nicht über eine eigene feste Heizquelle, sondern werden mit Radiatoren beheizt.
Zu den Räumen der Antragstellerinnen gehört kein eigenes Bad; d.h. in ihren Räumen können sich die Bewohner nur mit fließendem Wasser am Waschbecken (im WC oder in der Küche) waschen, aber nicht duschen. Zuletzt bestand die Möglichkeit der Badmitbenutzung im Wohnbereich des Großvaters nicht mehr.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich damit um eine Unterkunft des untersten Ausstattungsstandards handelt, auf die Leistungsberechtigte nach dem SGB II bei der Wohnungssuche regelmäßig nicht verwiesen werden können.
Der Senat ist der Auffassung, dass zumindest ein Ausstattungsmerkmal, entweder Zentralheizung oder Bad, vorhanden sein muss, um Wohnverhältnisse als zumutbar ansehen zu können.
Bei unzumutbaren Wohnverhältnissen ist ein Umzug regelmäßig als erforderlich anzusehen, es sei denn, der Leistungsberechtigte hat die konkrete Unterkunft in Kenntnis der Unzumutbarkeit bezogen und die gegebenen Wohnverhältnisse bewusst in Kauf genommen.
Das BSG hatte bereits geurteilt: Auf Wohnungen mit untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Az. B 14 AS 2/10 R ) zur Bestimmung einer Vergleichsmiete im Rahmen des sog. schlüssigen Konzepts für die KdU ausgeführt, dass Wohnungen mit besonders niedrigem Ausstattungsgrad, die nicht über Sammelheizung und/oder Bad verfügen, zur Bildung eines grundsicherungsrelevanten Mietwertes nicht mit heranzuziehen seien, “denn auf Wohnungen mit diesem untersten Ausstattungsgrad können Hilfebedürftige bei der Wohnungssuche grundsätzlich nicht verwiesen werden”.
Sie bildeten nicht den unteren, sondern den untersten Standard ab und dürften daher in eine Auswertung für die Bestimmung einer Vergleichsmiete nicht einfließen, unabhängig davon, ob aus diesem Mietsegment noch eine nennenswerte Zahl von Wohnungen auf dem Markt sei.
Wenn es nach der Auffassung des BSG schon nicht zulässig ist, Leistungsberechtigte auf Wohnungen zu verweisen, denen nur eines der beiden vorgenannten Ausstattungsmerkmale fehlen, muss dies erst recht dann gelten, wenn – wie hier – zwei Ausstattungsmerkmale (Sammelheizung, Bad) fehlen, und es sich zudem nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt.
Zumindest in einem solchen Fall ist daher regelmäßig auch von der Erforderlichkeit des Umzugs auszugehen.
Denn wenn der Einzug in eine solche Wohnung des untersten Standards nicht zumutbar ist, machen entsprechende bestehende Wohnverhältnisse im Regelfall auch einen Umzug erforderlich.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters ist im vorliegenden Fall auch vom vollständigen Fehlen des Ausstattungsmerkmals Bad jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags für die nunmehr bewohnte Wohnung auszugehen.
Die in der Vergangenheit bestehende Möglichkeit der Mitbenutzung des Bades hatte der Großvater im Laufe der Zeit zunehmend eingeschränkt, bis er schließlich – auch nach seinem Bekunden – den von ihm bewohnten Hausteil vollständig abschloss, sodass den Antragstellerinnen eine Badbenutzung nicht mehr möglich war.
Fazit:
Unzumutbare Wohnverhältnisse machen den Umzug erforderlich.
Wenn der Einzug in eine Wohnung des untersten Standards ( Fehlen der Heizung oder Bad ) nicht zumutbar ist, machen entsprechende bestehende Wohnverhältnisse im Regelfall auch einen Umzug erforderlich.



