Ein junger Mann mit schwerer, unfallbedingter Mehrfachbehinderung wollte Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten, ohne dass eine hohe Zahlung aus einer privaten Unfallversicherung angerechnet wird.
Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage ab und entschied, dass die Versicherungsleistung als verwertbares Vermögen einzusetzen ist und keine „besondere Härte“ vorliegt. (S 10 SO 35/24)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Fall?
Der Kläger ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und steht wegen seiner Einschränkungen unter rechtlicher Betreuung. Nach einem schweren Unfall war aus einer privaten Unfallversicherung eine Summe von 416.250 Euro ausgezahlt worden, die zunächst beim Vater landete und später auf das Konto des Klägers gelangte. Als der Kläger Grundsicherung beantragte, lehnte der Sozialhilfeträger die Leistung wegen dieses Vermögens ab.
Warum lehnte die Behörde die Grundsicherung ab?
Nach den Regeln der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es Leistungen nur, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann. Zum einzusetzenden Vermögen gehört grundsätzlich alles Verwertbare, soweit keine Ausnahmen greifen.
Die Behörde sah den hohen Betrag aus der Unfallversicherung als Vermögen an, das deutlich über dem Schonbetrag liegt, und verneinte deshalb einen Leistungsanspruch.
Wie begründete der Kläger seinen Anspruch trotzdem?
Der Kläger argumentierte, der Einsatz des Unfallversicherungsvermögens sei für ihn eine besondere Härte nach § 90 Abs. 3 SGB XII. Er meinte, Leistungen aus der privaten Unfallversicherung seien Schmerzensgeld vergleichbar und deshalb wie Schmerzensgeldvermögen zu schützen.
Zusätzlich verwies er auf eine frühere Entscheidung des OLG Koblenz im PKH-Verfahren und machte außerdem eine Rückforderung der Mutter über 5.000 Euro geltend.
Was stellte das Gericht zur Einordnung als Vermögen fest?
Das Gericht stellte klar, dass es sich nicht um laufendes Einkommen, sondern um Vermögen handelt, weil es um eine bereits bestehende Forderung beziehungsweise deren Auszahlung als „Substitution“ ging. Spätestens mit Volljährigkeit habe dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegen den Vater zugestanden, der bereits Vermögen darstellte.
Mit der späteren Überweisung auf das eigene Konto habe sich nur die Form geändert, nicht die rechtliche Einordnung.
Warum ist das kein geschütztes Vermögen wie Schmerzensgeld?
Schmerzensgeld hat nach Auffassung des Gerichts eine besondere Doppelfunktion aus Ausgleich und Genugtuung und wird deshalb im Sozialhilferecht privilegiert. Eine private Unfallversicherung zahlt dagegen nicht als „Schädiger“, sondern aufgrund eines Versicherungsvertrags, und verfolgt typischerweise die Absicherung wirtschaftlicher Folgen von Invalidität.
Deshalb sind Unfallversicherungsleistungen nach der Entscheidung weder Schmerzensgeld noch mit Schmerzensgeld vergleichbar und lösen allein wegen ihrer Herkunft keine besondere Härte aus.
Warum lag nach Ansicht des Gerichts keine „besondere Härte“ vor?
Eine besondere Härte soll atypische Ausnahmefälle abfangen, die den Schonvermögensregelungen vergleichbar sind. Das Gericht betonte, dass behinderungsbedingte Mehraufwendungen und der Wunsch, Vermögen dafür zu behalten, bei Grundsicherungsberechtigten gerade nicht ungewöhnlich sind, sondern eher typisch.
Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass der Betrag extrem hoch ist und dem Kläger außerdem ohne eigene Beitragszahlung zugeflossen war, sodass es unbillig erscheine, daneben existenzsichernde Leistungen zu gewähren.
Galt hier eine Corona-Sonderregel, nach der Vermögen zeitweise nicht zählt?
Das Gericht prüfte auch die zeitweise Sonderregel, nach der Vermögen in bestimmten Bewilligungszeiträumen ausnahmsweise für sechs Monate unberücksichtigt bleiben konnte. Diese greife jedoch nicht, wenn „erhebliches Vermögen“ vorliegt, also so deutlich über den Grenzen, dass Grundsicherung offenkundig nicht gerechtfertigt ist. Bei mehr als 416.000 Euro sei diese Schwelle klar überschritten, weshalb die Sonderregel nicht half.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Zählt eine einmalige Zahlung aus einer privaten Unfallversicherung in der Grundsicherung als Vermögen?
Ja, nach dem SG Koblenz ist eine solche Versicherungsleistung als verwertbares Vermögen zu behandeln, wenn sie dem Leistungsberechtigten zusteht oder ausgezahlt wurde.
Kann ich argumentieren, dass Unfallversicherungsleistungen wie Schmerzensgeld geschützt sind?
Das Gericht hat das abgelehnt, weil Schmerzensgeld Ausgleich und Genugtuung für immaterielle Schäden leisten soll, während die Unfallversicherung wirtschaftliche Folgen absichern soll und kein „Schädiger“ ist.
Was bedeutet „besondere Härte“ nach § 90 Abs. 3 SGB XII in der Praxis?
Damit sind atypische Ausnahmefälle gemeint, in denen der Vermögenseinsatz unbillig wäre und sich mit den Schonvermögensfällen vergleichen lässt, nicht aber jede belastende Lebenslage.
Wie hoch ist der Schonbetrag beim Vermögen in der Grundsicherung?
Das Gericht nennt 5.000 Euro bis Ende 2022 und 10.000 Euro seitdem als maßgebliche Größenordnung für volljährige Leistungsberechtigte.
Hilft die zeitweise Corona-Regel zur Nichtberücksichtigung von Vermögen auch bei großen Summen?
Nein, sie gilt nicht bei „erheblichem Vermögen“, und bei sehr hohen Beträgen wie hier ist die Ausnahme nach Auffassung des Gerichts eindeutig ausgeschlossen.
Fazit
Das SG Koblenz urteilte, dass eine hohe Zahlung aus einer privaten Unfallversicherung in der Grundsicherung grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen zählt. Eine Privilegierung wie beim Schmerzensgeld greift nach der Entscheidung nicht, weil Zweck und Rechtsnatur anders sind und die Unfallversicherung keine Genugtuungsfunktion hat.
Wer über sehr erhebliches Vermögen verfügt, muss deshalb regelmäßig erst dieses Vermögen einsetzen, bevor Grundsicherung beansprucht werden kann.




