Rente: Kann man Geld von der Rentenversicherung zurück bekommen?

Lesedauer 6 Minuten

Es gibt Situationen, in denen tatsächlich Geld aus der Rentenversicherung zurückfließen kann. Sozialrechtlich wird dann meist nicht von „Rückzahlung“, sondern von „Erstattung“ gesprochen.

Dabei ist wichtig, dass es zwei sehr unterschiedliche Wege gibt: die Beitragserstattung von korrekt gezahlten Beiträgen nach speziellen gesetzlichen Voraussetzungen und die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen, wenn Beiträge fälschlich abgeführt wurden.

Beitragserstattung nach § 210 SGB VI: Wann korrekt gezahlte Beiträge erstattet werden können

Die klassische „Beitragserstattung“ betrifft Beiträge, die rechtmäßig gezahlt wurden. Sie ist ausdrücklich als Ausnahme gedacht und an enge Bedingungen geknüpft. Der Gesetzgeber will damit Konstellationen abfedern, in denen mit den Beiträgen voraussichtlich kein Rentenanspruch mehr erreichbar ist oder ein Verbleib im System nicht (mehr) möglich sein soll.

Eine Beitragserstattung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn jemand aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und anschließend auch nicht freiwillig in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein darf.

In der Praxis ist das vor allem bei bestimmten ausländischen Staatsangehörigen relevant, die Deutschland verlassen und deren weiterer Versicherungsstatus – je nach Staatsangehörigkeit und Wohnsitz – dazu führt, dass eine freiwillige Versicherung nicht zulässig ist.

Für deutsche Staatsangehörige ist dieser Weg in der Regel versperrt, weil die freiwillige Versicherung grundsätzlich möglich bleibt, auch bei Wohnsitz im Ausland.

Eine zweite wichtige Fallgruppe betrifft Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Auf sie werden nicht nur Pflicht- und freiwillige Beiträge angerechnet, sondern auch weitere Zeiten, etwa Kindererziehungszeiten.

Wer beim Erreichen der Regelaltersgrenze diese Mindestversicherungszeit nicht zusammenbekommt, kann statt einer Altersrente eine Beitragserstattung erhalten.

Hier spielt es nach der Darstellung der Rentenversicherung keine Rolle, ob die Wartezeit theoretisch durch spätere Beitragszahlung noch erreichbar wäre – maßgeblich ist die Situation beim Erreichen der Regelaltersgrenze.

Eine dritte Fallgruppe betrifft Hinterbliebene, wenn nach einem Todesfall kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist oder nicht als erfüllt gilt. In solchen Fällen können Witwen, Witwer, überlebende Lebenspartner oder Waisen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragserstattung erhalten.

Die Reihenfolge der Anspruchsberechtigung ist dabei gesetzlich und in den Informationen der Rentenversicherung klar beschrieben.

Schließlich gibt es Konstellationen von Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht, etwa im öffentlichen Dienst. Wer versicherungsfrei ist oder eine Befreiung hat und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kann in bestimmten Fällen wählen, ob eine Erstattung beantragt wird oder ob andere Wege genutzt werden.

Gleichzeitig gibt es Abgrenzungen, etwa bei Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung, bei denen eine Erstattung nach den Sonderregeln nicht eröffnet ist.

Die 24-Monatsfrist: Warum die Rentenversicherung nicht „sofort“ auszahlt

Selbst wenn die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sind, folgt die Auszahlung nicht automatisch und auch nicht immer kurzfristig. Für bestimmte Fallgruppen gilt eine gesetzliche Wartefrist von 24 Kalendermonaten, gerechnet ab dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.

Diese Frist soll verhindern, dass vorschnell erstattet wird, obwohl kurze Zeit später wieder Versicherungspflicht eintritt und das Versicherungsverhältnis sinnvoll fortgesetzt werden könnte.

Je nach Fallgruppe ist die Wartefrist einschlägig oder nicht; hier lohnt sich die genaue Prüfung im konkreten Tatbestand, weil die Gesetzeslogik nicht in jeder Konstellation identisch ist.

Wie viel Geld wird erstattet – und was bleibt bei der Rentenversicherung?

Ein häufiger Irrtum betrifft die Höhe: Bei einer Beitragserstattung bekommen Versicherte typischerweise nur den Anteil zurück, den sie selbst getragen haben. Arbeitgeberanteile werden in diesen Verfahren grundsätzlich nicht an die versicherte Person ausgezahlt.

Wer also viele Jahre beschäftigt war, sollte sich darauf einstellen, dass die tatsächliche Auszahlung spürbar unter der Summe liegt, die insgesamt „in die Rentenversicherung geflossen“ ist.

Hinzu kommt: Erstattet werden bei der Beitragserstattung nicht beliebige „Werte“, sondern die Beiträge, die unter die gesetzlichen Regeln fallen. Die konkrete Berechnung hängt davon ab, welche Beitragszeiten im Versicherungskonto geführt werden und welche Erstattungsart angewendet wird.

Die Folgen werden oft unterschätzt: Warum eine Erstattung ein endgültiger Schritt sein kann

Eine Beitragserstattung ist kein normaler Vorgang, sondern kann weitreichende Konsequenzen haben. Nach der Darstellung in Fachunterlagen der Rentenversicherung führt eine Erstattung korrekt gezahlter Beiträge dazu, dass das Versicherungskonto in der Wirkung „erlischt“ und die Versicherteneigenschaft verloren gehen kann.

Praktisch bedeutet das: Die bis dahin aufgebauten Zeiten und daraus abgeleitete Ansprüche werden nicht einfach „pausiert“, sondern können endgültig wegfallen. Wer später doch wieder rentenrechtliche Zeiten sammelt, startet dann unter Umständen ohne die zuvor erstatteten Zeiten.

Gerade deshalb betont die Rentenversicherung regelmäßig den Beratungsaspekt. In der Praxis kann es günstiger sein, fehlende Monate bis zur Wartezeit zu überbrücken oder andere rentenrechtliche Zeiten klären zu lassen, statt eine Erstattung zu beantragen.

Besonders relevant ist das bei Kindererziehungszeiten oder bei Zeiten aus anderen Staaten, die unter Umständen für die Wartezeit zählen können. Wer hier vorschnell handelt, riskiert, dass eine mögliche spätere Regelaltersrente durch die Erstattung abgeschnitten wird.

Tabelle: Wann die Deutsche Rentenversicherung Geld erstatten muss

Situation Wann die Rentenversicherung Geld erstattet
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wurde im Job trotzdem ein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einbehalten Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht und die Regelaltersgrenze erreicht hat, ist in der Rentenversicherung in vielen Konstellationen versicherungsfrei.

Wenn dennoch fälschlich Rentenversicherungsbeiträge vom Lohn einbehalten und abgeführt wurden, kann der zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmeranteil erstattet werden, typischerweise über den Korrekturweg im Beitragsrecht.

Falsche sozialversicherungsrechtliche Einstufung während des Rentenbezugs Wird eine beschäftigte Rentnerin oder ein beschäftigter Rentner beitragsrechtlich falsch gemeldet, kann es zu fehlerhaften Abzügen kommen.

Nach Korrektur der Meldung können die zu viel gezahlten Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden, sofern tatsächlich keine Beitragspflicht bestand oder Beiträge in falscher Höhe erhoben wurden.

Beitragserstattung statt Rente, weil die allgemeine Wartezeit beim Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt ist Wenn jemand zwar die Regelaltersgrenze erreicht, aber die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Regelaltersrente.

In dieser besonderen Lage kann die Person eine Beitragserstattung beantragen und erhält dabei in der Regel nur die selbst getragenen Beiträge zurück.

Überzahlungen im Zusammenhang mit Beiträgen aus Beschäftigung, die später als „nicht beitragspflichtig“ bewertet wird Wenn erst nachträglich festgestellt wird, dass eine Beschäftigung oder ein Beschäftigungsabschnitt rentenversicherungsrechtlich nicht beitragspflichtig war, können bereits gezahlte Beiträge als zu Unrecht gezahlt gelten.

Dann ist eine Erstattung möglich, nachdem die Abrechnung und die Meldungen berichtigt wurden.

Beispiel 1:

Herr M. bezieht eine Vollrente und arbeitet nebenbei weiter. In der Lohnabrechnung werden mehrere Monate lang Rentenversicherungsbeiträge von seinem Bruttolohn einbehalten, obwohl in seiner Konstellation Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung vorliegt und kein Verzicht erklärt wurde.

Nach Prüfung und Korrektur der Meldung werden die zu Unrecht einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge erstattet.

Beispiel 2:

Frau S. erreicht die Regelaltersgrenze, hat aber insgesamt weniger als fünf Jahre rentenrechtliche Zeiten und erhält deshalb keine Regelaltersrente. Sie stellt einen Antrag auf Beitragserstattung.

Nach der Bearbeitung erhält sie den Betrag aus den von ihr selbst gezahlten Beiträgen zurück, während Arbeitgeberanteile nicht ausgezahlt werden.

Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge: Wenn Beiträge fälschlich abgeführt wurden

Ganz anders gelagert ist die Situation, wenn Beiträge nicht „korrekt gezahlt“, sondern irrtümlich abgeführt wurden. Das kann beispielsweise passieren, wenn sich nachträglich herausstellt, dass gar keine Versicherungspflicht bestand oder die Beitragsberechnung fehlerhaft war.

In solchen Fällen geht es nicht um die Ausnahmeleistung der Rentenversicherung, sondern um die Korrektur eines Fehlers im Beitragsverfahren.

Hier steht häufig nicht die Rentenversicherung als erste Ansprechpartnerin im Vordergrund, sondern die Einzugsstelle beziehungsweise der Weg über Arbeitgeber und Abrechnungssysteme. Für solche Konstellationen existieren eigene Antragswege und Formulare.

Die Rechtsfolgen sind ebenfalls anders: In Fachtexten der Rentenversicherung wird erläutert, dass bei der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge nur die betroffenen Beitragszeiten aus dem Versicherungskonto herausgenommen werden, während andere rentenrechtliche Zeiten grundsätzlich unberührt bleiben.

Das ist ein entscheidender Unterschied zur Beitragserstattung korrekt gezahlter Beiträge, die deutlich „endgültiger“ wirken kann.

Der Antrag in der Praxis: Ohne Antrag passiert nichts

Weder die Beitragserstattung noch die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge läuft automatisch. Es braucht einen Antrag, und die Rentenversicherung beziehungsweise die zuständigen Stellen prüfen anschließend die Voraussetzungen. In der Praxis ist fast immer eine Kontenklärung hilfreich, weil die Entscheidung maßgeblich davon abhängt, ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist oder ob Zeiten angerechnet werden, die Betroffene nicht auf dem Schirm hatten.

Gerade bei Kindererziehungszeiten oder bei Zeiten im Ausland kann das Ergebnis der Prüfung überraschen.

Wer eine Erstattung erwägt, sollte außerdem berücksichtigen, dass parallel steuerliche Meldungen eine Rolle spielen können, weil bestimmte Auszahlungen an die Finanzverwaltung gemeldet werden und in der Steuerlogik gesondert behandelt werden. Das ist weniger eine Frage „Steuern zahlen oder nicht zahlen“, sondern oft eine Frage der korrekten Einordnung im Einkommensteuerrecht.

Steuern: Wird eine Beitragserstattung versteuert?

Die steuerliche Behandlung ist ein eigener Themenkomplex, der in den vergangenen Jahren auch Gerichte beschäftigt hat. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Beitragserstattungen nach den rentenrechtlichen Vorschriften einkommensteuerlich zwar als Einnahmen eingeordnet werden können, zugleich aber aufgrund spezieller Regelungen steuerfrei gestellt sind.

Außerdem wurde schon gerichtlich klargestellt, dass solche Erstattungen nicht zusätzlich als „negative Sonderausgaben“ gegengerechnet werden dürfen. Für Betroffene ist das wichtig, weil es die Gefahr reduziert, dass sich eine Erstattung im Ergebnis über einen steuerlichen Umweg wieder „verteuert“.

Gleichwohl sollte man damit rechnen, dass Daten über entsprechende Zahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet werden und im Steuerverfahren sichtbar sind.

Einordnen statt Bauchgefühl: Für wen eine Erstattung überhaupt realistisch ist

Wer in Deutschland dauerhaft lebt und hier grundsätzlich die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung hat, wird eine Beitragserstattung korrekt gezahlter Beiträge nur in wenigen Konstellationen durchsetzen können. Häufig ist die Antwort dann schlicht: Das Geld kann nicht „zurückgeholt“ werden, weil es nicht um ein rückzahlbares Guthaben geht, sondern um Anwartschaften.

Realistisch wird eine Beitragserstattung vor allem dann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen eindeutig erfüllt sind, etwa beim Erreichen der Regelaltersgrenze ohne erfüllte Wartezeit oder bei bestimmten Auslandsfällen, in denen eine freiwillige Versicherung nicht zulässig ist.

In allen anderen Fällen geht es eher um Korrekturen von Fehlern, also um zu Unrecht gezahlte Beiträge, oder um die strategische Frage, ob fehlende Zeiten sinnvoll ergänzt werden sollten, statt eine Erstattung anzustreben.

Quellnachweise

Grundlagen zur Beitragserstattung, zu Fallgruppen wie „keine freiwillige Versicherung möglich“, „Regelaltersgrenze erreicht ohne allgemeine Wartezeit“, zu Hinterbliebenenkonstellationen sowie zu Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung, dass Beratung vor Antragstellung sinnvoll sein kann, stammen aus der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung zur Beitragserstattung. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Beitragserstattung, insbesondere die 24-Kalendermonate-Wartefrist und die Ausgestaltung des § 210 SGB VI, ergeben sich aus dem Gesetzestext.

Hinweise zur Reichweite der 24-Monatsfrist in bestimmten Tatbeständen sowie zur Einordnung als gesetzlich gewollte Bedenkfrist werden in Schulungs- und Fachunterlagen der Rentenversicherung erläutert. Informationen zu Antragswegen bei der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (einschließlich aktueller Formularstände) entstammen den Formularinformationen der Deutschen Rentenversicherung. Fachberatungen durch Dr. Utz Anhalt.