Rente: Bei einer zusätzlichen Auslandsrente greift die Krankenkasse doppelt zu

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Dass Menschen im Ruhestand nicht nur eine deutsche Rente beziehen, ist längst keine Ausnahme mehr. Wer über Jahre in mehreren Staaten gearbeitet hat oder dort Versicherungszeiten gesammelt hat, erhält häufig Zahlungen aus unterschiedlichen Rentensystemen.

Was zunächst nach einer willkommenen Ergänzung klingt, kann in Deutschland eine zweite, weniger erwartete Folge haben: Auch eine ausländische gesetzliche Rente kann die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erhöhen.

Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat diese Linie erneut bestätigt und dabei besonders deutlich gemacht, worauf es rechtlich ankommt.

Der Fall: Türkische Altersrente, deutscher Wohnsitz, deutscher Beitragsbescheid

Gegenstand des Verfahrens war die Situation einer 1961 geborenen Rentnerin, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert war.

Neben der deutschen Rente erhielt sie eine Altersrente aus der Türkei, ausgezahlt vom dortigen staatlichen Sozialversicherungsträger SGK. Die deutsche Krankenkasse berücksichtigte diese Zahlung bei der Beitragsberechnung und verlangte monatliche Beiträge.

Die Rentnerin hielt das für unzulässig und verwies darauf, dass ihre Ansprüche in der Türkei – nach ihrer Darstellung – auch durch Zahlungen in das türkische System entstanden seien und dort bereits Belastungen angefallen seien. Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen; das LSG NRW bestätigte diese Sicht.

Warum eine Auslandsrente in Deutschland beitragspflichtig sein kann

Die rechtliche Grundlage liegt im deutschen Krankenversicherungsrecht. Bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern knüpft die Beitragsbemessung unter anderem an den Zahlbetrag der gesetzlichen Rente an.

Seit einer Gesetzesänderung gilt dabei ausdrücklich: Renten, die einer gesetzlichen Rente vergleichbar sind und aus dem Ausland bezogen werden, werden für Zwecke der gesetzlichen Krankenversicherung wie eine inländische gesetzliche Rente behandelt. Diese Gleichstellung ist seit dem 1. Juli 2011 im Gesetz verankert.

Wichtig ist damit nicht die Frage, ob die Betroffenen subjektiv das Gefühl haben, „schon einmal gezahlt“ zu haben, sondern ob die ausländische Leistung ihrer Art nach einer gesetzlichen Altersrente entspricht.

In der Praxis schauen Gerichte dafür auf diese Punkte: Wird die Leistung von einem Träger des staatlichen Rentenversicherungssystems gezahlt? Knüpft sie an eine Altersgrenze an? Dient sie der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter? Wenn diese Einordnung passt, ist die Rente aus Sicht der deutschen Beitragsregeln eine relevante Einnahme.

„Freiwillig eingezahlt“ schützt nicht automatisch vor Beiträgen

Ein wichtiger Punkt im Verfahren war die Argumentation der Klägerin, sie habe ihre Ansprüche zumindest teilweise über besondere, freiwillige Zahlungen erworben. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht durchgreifen.

Auch in Deutschland können freiwillige Beiträge oder freiwillige Weiterversicherungen zu Leistungen führen, die am Ende eine gesetzliche Rente bleiben. Für die Einordnung zählt deshalb vor allem, ob die Zahlung aus einem gesetzlichen System stammt und die Leistung nach dessen Regeln erbracht wird – nicht, auf welchem Weg einzelne Ansprüche erworben wurden.

Das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei: Wohnsitz entscheidet über die Zuständigkeit

Besonders brisant wird die Frage bei grenzüberschreitenden Renten durch das deutsch-türkische Sozialversicherungsabkommen. Es regelt, welches Recht in der Krankenversicherung gilt, wenn eine Person Rentenbezüge mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des jeweils anderen Staates verbindet.

Für Rentner, die Renten aus beiden Staaten beziehen und gewöhnlich in einem der beiden Länder leben, sehen die Abkommensregeln vor, dass die Krankenversicherungsvorschriften des Aufenthaltsstaates zur Anwendung kommen. Wer also gewöhnlich in Deutschland lebt, fällt in dieser Frage grundsätzlich unter das deutsche Krankenversicherungsrecht – mit allen beitragsrechtlichen Folgen, die das deutsche Recht an Renteneinnahmen knüpft.

Damit wird auch verständlich, warum der Hinweis auf eine mögliche zusätzliche Belastung im Ausland die deutsche Krankenkasse nicht zwingt, die ausländische Rente unberücksichtigt zu lassen. Das Abkommen ordnet die Zuständigkeit, verhindert aber nicht automatisch, dass in zwei Staaten finanzielle Effekte auftreten können.

Ob und in welchem Umfang das ausländische System ebenfalls Abzüge vornimmt oder dort Erleichterungen möglich sind, ist dann eine zweite, davon getrennte Frage, die sich nach dem ausländischen Recht richtet.

Was das Urteil praktisch bedeutet: Mehr Beitrag, obwohl die Rente im Ausland gezahlt wird

Für Betroffene ist das Ergebnis häufig ernüchternd, weil sich der Mechanismus im Alltag sehr schlicht auswirkt: Eine zusätzliche gesetzliche Auslandsrente erhöht die beitragspflichtigen Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt.

Das gilt unabhängig davon, dass die Rente nicht aus Deutschland stammt und unabhängig davon, dass sie oftmals deutlich niedriger ist als die deutsche Rente. Selbst kleinere Zahlbeträge können den monatlichen Abzug spürbar verändern, weil die Krankenkasse die Beiträge prozentual berechnet.

Hinzu kommt, dass viele Menschen beim Rentenbeginn vor allem die Rentenbescheide im Blick haben, nicht aber die nachgelagerte Beitragsseite der Kranken- und Pflegeversicherung. Gerade bei international zusammengesetzten Altersbiografien entsteht dann schnell das Gefühl einer nachträglichen Überraschung: Die Rente ist bewilligt, das Geld kommt, und erst später folgt ein Beitragsbescheid oder eine Neuberechnung.

Rechtliche Einordnung und letzte Instanz: Rückenwind aus der höchstrichterlichen Linie

Das LSG NRW bewegt sich mit seiner Entscheidung in einer seit Jahren gefestigten Richtung, die die Gleichstellung vergleichbarer Auslandsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung ernst nimmt. Dass die Sache nicht nur eine regionale Besonderheit ist, zeigt auch der weitere Verfahrensgang: In der Folge war das Thema – soweit ersichtlich – auch beim Bundessozialgericht im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens präsent.

Worauf Rentnerinnen und Rentner mit Auslandsrenten jetzt achten sollten

Wer eine Auslandsrente bezieht und in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, sollte sich darauf einstellen, dass die Krankenkasse die Frage nach der Vergleichbarkeit prüft und entsprechende Nachweise verlangt.

In vielen Fällen geht es nicht um Misstrauen, sondern um Formalien: Träger, Rentenart, Beginn, Zahlbetrag und Umrechnung. Sinnvoll ist es, Bescheide und Zahlungsnachweise so aufzubewahren, dass sie bei Rückfragen schnell vorgelegt werden können.

Ebenso wichtig ist der Blick auf die Mitteilungspflichten: Wird eine neue Rente bewilligt oder ändert sich der Zahlbetrag, kann das die Beitragsberechnung verändern.

Wer eine doppelte Belastung befürchtet, sollte zusätzlich klären, ob im Herkunftsland der Rente Entlastungen, Erstattungen oder Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen sind.

Das ist kein Automatismus und hängt vom jeweiligen Recht ab, kann aber in einzelnen Systemen eine realistische Stellschraube sein. Für die deutsche Seite bleibt es so: Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland greift das deutsche Beitragsrecht.

Fazit: Auslandsrente ist nicht beitragsfrei, nur weil sie aus dem Ausland kommt

Wer in Deutschland lebt und hier in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, muss damit rechnen, dass auch eine ausländische gesetzliche Rente in die Beitragsberechnung einfließt.

Der Streit um „schon gezahlt“ oder „freiwillig eingezahlt“ ändert daran in der Regel nichts, solange die Leistung aus einem staatlichen Rentensystem stammt und die typischen Merkmale einer Altersrente erfüllt. Das ist für viele Betroffene unerquicklich, aber rechtlich derzeit klar geordnet.

Quellen

Urteil ; gesetzliche Regelung zur Einbeziehung vergleichbarer Auslandsrenten in der Beitragsbemessung ; Erläuterung zur Beitragspflicht ausländischer Renten und zur Rechtslage seit dem 01.07.2011 ; Auszug aus dem Sozialversicherungsabkommen Deutschland–Türkei (Artikel 14) ; Hinweis auf das Verfahren beim Bundessozialgericht im Kontext der Nichtzulassungsbeschwerde .