Schwerbehinderung: Diskriminierung gilt auch bei Formfehlern des Arbeitgebers

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einem gleichgestellten Bewerber eine Entschädigung zugesprochen, weil ein Landkreis Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen im Bewerbungsverfahren missachtete (10 Sa 853/23).

Der Fall zeigt, wie schnell aus einem „Formfehler“ ein handfester Diskriminierungsverdacht wird – und wie teuer das für Arbeitgeber endet. Für Sie zählt vor allem eins: Wenn der Arbeitgeber Beteiligungs- und Unterrichtungspflichten schleifen lässt, drehen sich Beweislast und Spielregeln zu Ihren Gunsten.

Worum es ging: Bewerbung, Absage, Entschädigung

Ein Landkreis suchte im Frühjahr 2022 einen Referatsleiter Personal, der Bewerber bewarb sich per E-Mail und wies ausdrücklich auf seine Gleichstellung hin. Der Arbeitgeber ließ ihn später wissen, er komme nicht in die engere Auswahl. Der Bewerber verlangte daraufhin eine Entschädigung nach dem AGG, weil der Arbeitgeber seine Pflichten im Verfahren verletzt habe.

Der Knackpunkt: „Unverzüglich“ heißt nicht „nach drei Wochen“

Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber den Personalrat nicht unmittelbar nach Eingang der Bewerbung unterrichtete, obwohl das Gesetz genau das verlangt. Der Landkreis sammelte Bewerbungen und leitete die Unterlagen erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist weiter. Genau dieser Verstoß löst regelmäßig die Vermutung aus, dass die Schwerbehinderung für die Benachteiligung mitursächlich war.

Die Vermutung wirkt wie ein Hebel: Jetzt muss der Arbeitgeber Vollbeweis liefern

Sobald solche Pflichtverstöße feststehen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass ausschließlich andere Gründe zur Absage führten. Er darf dann nicht vage behaupten, der Bewerber sei „nicht geeignet“, sondern muss einen Ablauf darlegen, der Diskriminierung zuverlässig ausschließt. Scheitert dieser Vollbeweis, bleibt die Entschädigungspflicht bestehen.

„Formale Ungeeignetheit“ rettet Arbeitgeber nicht automatisch

Der Landkreis argumentierte, der Bewerber erfülle angeblich unverzichtbare formale Anforderungen, weil er kein Volljurist mit zwei Staatsexamina sei. Das Gericht verlangte mehr als eine Arbeitgebermeinung und prüfte, ob die Qualifikation tatsächlich zwingend für die Tätigkeit ist. Für die Funktion „Leitung Personal“ sah das Gericht keine „schlechterdings unverzichtbare“ formale Qualifikation, die die Vermutung automatisch entkräftet.

Warum das Gericht die „Unverzichtbarkeit“ verneinte

Das Gericht stellte klar, dass es Berufe gibt, die zwingende formale Voraussetzungen haben, etwa Arzt oder Rechtsanwalt – dort entscheidet das Berufsrecht. Bei einer Personalleitungsstelle existiert eine solche zwingende Formalhürde gerade nicht, selbst wenn der Arbeitgeber gern einen bestimmten Abschluss hätte.

Auch der Hinweis, der Stelleninhaber solle arbeitsrechtliche Verfahren führen oder die Verwaltung beraten, trug nicht, weil dafür nicht zwingend ein Jurastudium mit Staatsexamina nötig ist.

Rechtsmissbrauch? Nicht so schnell, sagt das Gericht

Der Landkreis versuchte außerdem, den Anspruch als „Geschäftsmodell“ abzutun, weil der Bewerber viele Bewerbungen versandt, ähnliche Anschreiben genutzt und schnell mit Klage gedroht habe. Das Gericht ließ diese Abkürzung nicht zu und verlangte harte Anhaltspunkte dafür, dass der Bewerber die Stelle gar nicht wollte. Allein Professionalität, Standardtexte oder Vergleichsvorschläge machen den Anspruch nicht rechtsmissbräuchlich.

Die Konsequenz: Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsentgelts

Das Gericht hielt eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes für angemessen, weil der Arbeitgeber gegen Schutzpflichten verstieß und dadurch Diskriminierung vermuten ließ. Es brauchte dafür kein „böses Motiv“, denn das AGG schützt auch gegen strukturelle Verfahrensfehler. Der Arbeitgeber verlor die Berufung und trug die Kosten.

Was Sie daraus ableiten können: So stärken Sie Ihre Position im Bewerbungsverfahren

Sie sollten Ihren Status als schwerbehindert oder gleichgestellt früh und eindeutig in der Bewerbung benennen, damit Schutzpflichten sofort greifen. Sie können nach einer Absage gezielt prüfen, ob der Arbeitgeber Personalrat und Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig einbezogen hat und ob er Verfahrenspflichten „gebündelt“ oder verzögert hat.

Wenn Sie solche Verstöße sauber dokumentieren, verschieben Sie die Beweislast – und der Arbeitgeber muss sich detailliert rechtfertigen.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Wann entsteht die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung?
Wenn der Arbeitgeber Schutz- und Verfahrenspflichten für (gleichgestellte) schwerbehinderte Bewerber verletzt.

Reicht es, wenn der Arbeitgeber behauptet, ich sei fachlich ungeeignet?
Nein, er muss im Zweifel voll beweisen, dass ausschließlich andere Gründe zur Absage führten.

Entkräftet fehlende „Wunschqualifikation“ die Vermutung automatisch?
Nur wenn es sich um eine tatsächlich unverzichtbare formale Voraussetzung für den Beruf handelt.

Ist mein Anspruch rechtsmissbräuchlich, wenn ich viele Bewerbungen schreibe?
Nein, viele Bewerbungen oder standardisierte Schreiben begründen für sich keinen Rechtsmissbrauch.

Wie hoch fällt eine Entschädigung typischerweise aus?
Bei Nichteinstellung orientiert sie sich am Monatsentgelt der Stelle und darf unter bestimmten Voraussetzungen bis zu drei Monatsgehälter reichen.

Fazit: Verfahrensfehler im Umgang mit Schwerbehinderten werden teuer

Dieses Urteil zeigt, wie stark Schutzpflichten im Bewerbungsverfahren wirken, wenn der Arbeitgeber sie missachtet. Wer Personalrat oder Schwerbehindertenvertretung nicht „unverzüglich“ einbindet, erzeugt eine Diskriminierungsvermutung, die er nur mit Vollbeweis erschüttern kann.

Für Sie heißt das: Sie müssen nicht spekulieren, was im Kopf des Arbeitgebers vorging – Sie greifen die Verfahrensverstöße an und zwingen ihn, sauber zu beweisen.