Ab 1. Februar 2026 höhere Mietkosten für Bürgergeld-Bezieher in Halle

Zum 1. Februar 2026 hebt die Stadt Halle (Saale) die als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung an. Davon profitieren Menschen, deren Miete ganz oder teilweise über das Bürgergeld oder über Leistungen der Sozialhilfe gezahlt wird.

Die Anpassung greift automatisch, ohne dass Betroffene dafür einen gesonderten Antrag stellen müssen. Das ist mehr als eine reine Zahlendrehung: In einem angespannten Wohnungsmarkt entscheidet die Höhe der anerkannten Kosten oft darüber, ob eine Wohnung gehalten werden kann, ob ein Umzug droht oder ob eine Finanzierungslücke entsteht, die aus dem Regelsatz geschlossen werden müsste.

Die neuen Bruttokaltmieten 2026 in Halle (Saale)

Ab dem 1. Februar 2026 gelten in Halle (Saale) höhere Richtwerte für die als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft. Für einen Ein-Personen-Haushalt liegt die Bruttokaltmiete künftig bei 397,00 Euro.

Für zwei Personen werden 442,80 Euro berücksichtigt, für drei Personen 529,90 Euro, für vier Personen 636,00 Euro und für fünf Personen 815,40 Euro.

Für jede weitere Person erhöht sich der Wert um 90,60 Euro. Damit werden die Grenzen spürbar nach oben verschoben, was insbesondere in Haushalten mit mehreren Personen relevant ist, weil die tatsächliche Wohnfläche und die am Markt verfügbaren Wohnungen häufig höhere Gesamtkosten mit sich bringen.

Haushaltsgröße Angemessene Bruttokaltmiete ab 01.02.2026
1 Person 397,00 €
2 Personen 442,80 €
3 Personen 529,90 €
4 Personen 636,00 €
5 Personen 815,40 €
Jede weitere Person + 90,60 €

Bürgergeld und Sozialhilfe: Gleiche Zahlen, unterschiedliche Verfahren

Dass die Richtwerte sowohl im Bürgergeld als auch in der Sozialhilfe Anwendung finden, heißt nicht, dass die Verfahren in allen Einzelheiten identisch sind. Im Bürgergeld ist die Regelung zu Unterkunftskosten eng an § 22 SGB II gekoppelt.

Dort ist auch die Karenzzeit verankert: In der ersten Bezugsphase werden Unterkunftskosten grundsätzlich zunächst in tatsächlicher Höhe anerkannt, bevor eine strengere Angemessenheitsprüfung durchgreift.

Für Betroffene kann das bedeuten, dass nicht jede Überschreitung einer Obergrenze sofort zu einer Kürzung führt, sondern zunächst ein Übergang greift, der Zeit zur Stabilisierung geben soll.

In der Sozialhilfe richtet sich die Übernahme der Unterkunftskosten nach dem SGB XII. Auch dort spielt die Angemessenheit eine tragende Rolle, allerdings können sich Zuständigkeiten, Nachweisanforderungen und praktische Abläufe unterscheiden.

Für Leistungsberechtigte ist vor allem entscheidend, dass die neuen Obergrenzen als Orientierungsrahmen gelten, wenn das Amt prüft, welche Bruttokaltmiete akzeptiert wird.

Wenn die Miete trotzdem höher ist: Was dann?

Trotz angehobener Werte bleibt die Realität, dass manche Wohnungen oberhalb der Richtwerte liegen. Dann kommt es darauf an, in welcher Situation sich der Haushalt befindet.

Häufig wird zunächst geprüft, ob es Besonderheiten gibt, die eine Abweichung rechtfertigen können, etwa ein besonderer Wohnbedarf oder objektive Gründe, weshalb ein Wohnungswechsel kurzfristig nicht zumutbar ist.

Ebenso spielt eine Rolle, ob die Wohnung schon lange bewohnt wird und ob ein Umzug tatsächlich zu einer Entlastung führen würde, wenn man Umzugskosten, Kaution, Renovierung und die Verfügbarkeit passender Wohnungen mit einrechnet.

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Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass die Kosten dauerhaft zu hoch sind, ist in der Regel ein formales Verfahren vorgesehen: Zunächst werden die tatsächlichen Aufwendungen häufig noch für einen Übergangszeitraum übernommen, verbunden mit dem Hinweis, die Kosten zu senken.

Erst wenn eine Kostensenkung nicht gelingt oder nicht ausreichend nachgewiesen wird, kann eine Begrenzung auf die als angemessen festgelegten Werte erfolgen.

Für Betroffene ist in dieser Phase entscheidend, die eigene Wohnungssuche und die Rückmeldungen von Vermietern sorgfältig zu dokumentieren, weil das später belegen kann, dass am Markt keine passende und günstigere Wohnung verfügbar war.

Heizkosten: „Tatsächliche Höhe“ mit Plausibilitätsprüfung

Neben der Bruttokaltmiete sind die Heizkosten der zweite große Posten. In Halle (Saale) gilt: Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie nicht unangemessen hoch oder sittenwidrig niedrig sind.

Als Orientierung wird häufig der Bundesheizspiegel herangezogen. Dabei ist wichtig, wie solche Vergleichswerte rechtlich wirken: Ein Heizspiegel kann Hinweise geben, ob ein Verbrauch oder eine Kostenhöhe auffällig ist.

Er ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung im konkreten Haushalt. Unterschiede bei Gebäudedämmung, Heizungsart, Energiepreisen, Wohnfläche, Warmwasserbereitung oder gesundheitlichen Bedarfen können dazu führen, dass Heizkosten höher ausfallen, ohne dass Leistungsberechtigte dies kurzfristig beeinflussen können.

Auch die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass selbst bei sehr hohen Heizkosten nicht sofort gekürzt werden darf, sondern zunächst das Verfahren der Kostensenkung und die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden müssen. Wer von einer Kürzung betroffen ist, sollte daher immer prüfen lassen, ob tatsächlich eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung stattgefunden hat oder ob lediglich pauschal mit einem Grenzwert argumentiert wurde.

Umgekehrt ist der Hinweis auf „sittenwidrig niedrig“ weniger bekannt, aber praktisch relevant: Extrem niedrige Heizkosten können darauf hindeuten, dass nicht ausreichend geheizt wird, etwa aus finanzieller Not.

In der Praxis ist dieser Punkt eher ein Warnsignal als ein Kürzungsinstrument: Wer sehr niedrige Heizkosten hat, ist nicht automatisch „im grünen Bereich“, sondern sollte die Wohnsituation und die tatsächliche Wärmeversorgung realistisch einschätzen.

Praktische Folgen für Betroffene in Halle (Saale)

Die Erhöhung der Mietobergrenzen ist für viele Haushalte eine spürbare Entlastung, weil sie näher an den realen Mietpreisen liegen kann und die Gefahr reduziert, dauerhaft aus dem Regelbedarf zuschießen zu müssen. Sie kann außerdem die Wohnungssuche erleichtern, weil ein etwas größerer Spielraum bei der Bruttokaltmiete die Zahl der in Frage kommenden Angebote erhöht.

Gleichzeitig bleibt die Lage angespannt: Wer umziehen muss, steht weiterhin vor einem Markt, in dem günstige Wohnungen knapp sind, und in dem Vermieter häufig umfangreiche Unterlagen verlangen oder sich zwischen vielen Bewerbern entscheiden.

Quellen

Stadt Halle (Saale), Pressemitteilung „Jobcenter und Sozialamt übernehmen ab Februar höhere Mieten“ (veröffentlicht Anfang Februar 2026); § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“; Bundessozialgericht, Urteil Az. B 14 AS 60/12 R.