Mütterrente 3: Besonderer Vorteil für die Witwenrente

Ab dem 1. Januar 2027 entsteht der Anspruch auf die sogenannte Mütterrente 3 für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die Auszahlung soll aber erst 2028 erfolgen und dann rückwirkend das Jahr 2027 abdecken.

Für Witwen und Witwer ist diese Verzögerung in vielen Fällen kein Nachteil, sondern sorgt für ein zusätzliches Jahr ohne Kürzung der Hinterbliebenenrente.

Der entscheidende Mechanismus: Einkommensanrechnung bei Witwenrenten

Bei Witwen- und Witwerrenten zählt die eigene gesetzliche Rente als Einkommen. Die Rentenversicherung bereinigt dieses Einkommen pauschal, und vom Betrag oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Wer mit der eigenen Rente knapp am Freibetrag liegt, kann durch kleine Rentenerhöhungen plötzlich eine Kürzung der Witwenrente auslösen.

Warum Änderungen nicht sofort wirken: Das Stichtagsprinzip zum 1. Juli

Einkommensänderungen wirken bei Hinterbliebenenrenten grundsätzlich nicht sofort, sondern erst ab dem nächsten 1. Juli. Eine Rentenerhöhung ab Januar kann deshalb erst ab Juli desselben Jahres in der Einkommensanrechnung auftauchen. Genau dieses Stichtagsprinzip macht die Mütterrente 3 für Witwen und Witwer rechnerisch so brisant.

Der Sonderfall 2027: Anrechnungsausschluss schützt die Witwenrente

Für den Zuschlag aus der Mütterrente 3 ist vorgesehen, dass er für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2027 bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- und Witwerrenten unberücksichtigt bleibt, geregelt über § 114 Abs. 7 SGB IV.

Entscheidend ist nicht, wann das Geld ausgezahlt wird, sondern für welchen Zeitraum der Zuschlag rechtlich gilt. Deshalb bleibt auch die Nachzahlung im Jahr 2028 für das Jahr 2027 anrechnungsfrei.

Der Vorteilzeitraum: 01.07.2027 bis 30.06.2028

Ohne Sonderregelung würde eine laufende Auszahlung ab Januar 2027 spätestens ab 1. Juli 2027 die Witwenrente mindern, weil dann die Einkommensanrechnung neu festgesetzt wird. Durch den Ausschluss für das gesamte Jahr 2027 kann diese Anrechnung aber nicht greifen, obwohl der Stichtag erreicht wäre.

Die nächste reguläre Möglichkeit zur Berücksichtigung einer Erhöhung entsteht erst zum 1. Juli 2028, wodurch sich ein wirtschaftlich messbarer Vorteil über zwölf Monate ergibt.

Rechenbeispiel: So entsteht der Vorteil trotz höherer eigener Rente

Ausgangslage ist eine Witwe, deren eigene Bruttorente bei 1.252,17 Euro liegt und nach pauschaler Bereinigung um 14 Prozent bei 1.076,87 Euro liegt, also genau auf Höhe des maßgeblichen Freibetrags.

Ohne Mütterrente 3 wird nichts angerechnet, die Witwenrente bleibt ungekürzt. Durch die Mütterrente 3 steigt die eigene Bruttorente je vor 1992 geborenem Kind beispielhaft um 20,40 Euro, nach Bereinigung bleiben davon 17,54 Euro als anrechenbarer Betrag.

Dieser Betrag liegt über dem Freibetrag und wäre grundsätzlich anrechenbar, weil 40 Prozent davon die Witwenrente mindern würden. Die Rechnung ergibt 40 Prozent von 17,54 Euro, also rund 7,02 Euro Kürzung pro Monat und Kind. Genau diese Kürzung bleibt im Vorteilzeitraum 01.07.2027 bis 30.06.2028 aus, weil der Zuschlag für 2027 nicht berücksichtigt werden darf.

Tabelle: Vorteil im Jahr ohne Anrechnung

Die folgenden Werte zeigen den typischen Effekt im Vorteilzeitraum, wenn die Witwe ohne Zuschlag exakt am Freibetrag liegt und je Kind eine rechnerische Kürzung von rund 7 Euro im Monat vermieden wird. Je nach individueller Rentenhöhe und Abstand zum Freibetrag kann der Betrag abweichen, die Logik bleibt jedoch gleich.

Anzahl vor 1992 geborener Kinder Monatlich nicht angerechneter Betrag Vorteil 01.07.2027 bis 30.06.2028
1 ca. 7 € ca. 84 €
2 ca. 14 € ca. 168 €
3 ca. 21 € ca. 252 €
4 ca. 28 € ca. 336 €

Warum die Nachzahlung 2028 den Vorteil nicht „kaputt macht“

Viele befürchten, dass die Nachzahlung im Jahr 2028 als Einkommen die Witwenrente sofort drückt. Für die Einkommensanrechnung zählt jedoch die rechtliche Zuordnung des Zuschlags, und der Zuschlag für 2027 bleibt anrechnungsfrei, auch wenn das Geld erst 2028 fließt. Die Witwenrente darf deshalb nicht rückwirkend wegen der Nachzahlung für 2027 gekürzt werden.

Worauf Betroffene im Rentenbescheid achten müssen

Problematisch wird es, wenn im Bescheid eine Kürzung der Witwenrente bereits ab 1. Juli 2027 auftaucht oder wenn die Nachzahlung für 2027 als anrechenbares Einkommen behandelt wird. In solchen Fällen stimmt entweder die zeitliche Zuordnung nicht oder der Anrechnungsausschluss wurde nicht korrekt umgesetzt. Wer solche Abzüge entdeckt, sollte den Bescheid zeitnah prüfen lassen, weil sich Fehler nur innerhalb der Fristen wirksam angreifen lassen.

FAQ zur Mütterrente 3 bei Witwenrente

Gilt die Mütterrente 3 ab 2027 oder erst ab 2028?
Der Anspruch entsteht ab 1. Januar 2027, die Auszahlung soll aber erst 2028 erfolgen und 2027 rückwirkend abdecken.

Warum profitieren Witwen und Witwer von der späteren Auszahlung?
Weil der Zuschlag für 2027 bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen ist und die Anrechnung dadurch erst später greifen kann.

Warum ist der Zeitraum 01.07.2027 bis 30.06.2028 so wichtig?
Weil ohne Sonderregelung die Anrechnung ab 1. Juli 2027 einsetzen würde, der Zuschlag für 2027 aber nicht berücksichtigt werden darf und die nächste Umstellung erst zum 1. Juli 2028 möglich ist.

Wie hoch kann der Vorteil sein?
Wer ohne Zuschlag knapp am Freibetrag liegt, kann je Kind typischerweise eine Kürzung von rund 7 Euro im Monat vermeiden, was über zwölf Monate rund 84 Euro je Kind ergibt.

Kann die Nachzahlung 2028 die Witwenrente rückwirkend kürzen?
Für den Zuschlagzeitraum 2027 darf die Nachzahlung nicht als anrechenbares Einkommen behandelt werden, weil die Anrechnung für 2027 ausgeschlossen ist.

Fazit

Die Mütterrente 3 wirkt für Witwen und Witwer im Jahr 2027 häufig rentenschonend, obwohl die Auszahlung erst 2028 erfolgt. Durch den Anrechnungsausschluss für 2027 und das Stichtagsprinzip zum 1. Juli entsteht ein volles Jahr, in dem die Witwenrente nicht wegen der höheren eigenen Rente gekürzt wird.

Wer nahe am Freibetrag liegt, kann dadurch je vor 1992 geborenem Kind spürbar profitieren, ohne dass die spätere Nachzahlung diesen Vorteil nachträglich in eine Kürzung verwandelt.