In Wohngemeinschaften wird Wohngeld besonders häufig falsch eingeschätzt, weil „Haushalt“ nicht automatisch „alle Mitbewohner“ bedeutet. Entscheidend ist, wer im Sinne des Wohngeldgesetzes zum Haushalt gehört und wessen Einkommen und Mietanteil überhaupt berücksichtigt werden. Genau hier passieren die typischen Fehler, die Anträge unnötig scheitern lassen.
Inhaltsverzeichnis
Wer gilt in einer WG als „Haushaltsmitglied“ beim Wohngeld?
Haushaltsmitglied ist die wohngeldberechtigte Person und diejenigen, die mit ihr in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben – also typischerweise Personen, die „aus einem Topf wirtschaften“ und für die der Wohnraum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist.
Reine Mitbewohner in einer klassischen WG (getrennte Kassen, getrennte Versorgung) sind oft nicht automatisch Haushaltsmitglieder im wohngeldrechtlichen Sinn. Ob jemand „dazugehört“, ist eine Einzelfallfrage – und wirkt sich direkt auf Haushaltsgröße, Einkommen und Mietobergrenzen aus.
Wohngeldantrag in der WG: Wer darf (und sollte) den Antrag stellen?
Wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben, bestimmen die Mitmieter in der Praxis regelmäßig eine Person als wohngeldberechtigte Antragstellerin bzw. Antragsteller. Diese Person beantragt dann Wohngeld für die zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, nicht automatisch für alle Personen in der Wohnung. Für den Antrag braucht es typischerweise Mietvertrag bzw. Mietbescheinigung und nachvollziehbare Angaben zur Aufteilung.
Miete in der Wohngemeinschaft richtig angeben: Anteil statt Gesamtmiete
In WGs ist die zentrale Frage, welcher Teil der Miete „zu berücksichtigen“ ist. Ist mindestens eine Person im Haushalt vom Wohngeld ausgeschlossen, wird nur der Mietanteil angesetzt, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl entspricht. Das ist wichtig, weil falsche Mietansätze (zu hoch oder zu niedrig) den Anspruch komplett kippen können.
Typische WG-Fälle: Hauptmieter, Untermieter und gemischte Haushalte
Bei Untermiete kann grundsätzlich auch der Untermieter selbst Wohngeld beantragen, wenn er die Kosten tatsächlich trägt und dies belegen kann (z. B. Untermietvertrag, Zahlungsnachweise). Gleichzeitig können Einnahmen aus Untervermietung beim Hauptmieter als Einkommen relevant werden, während die Wohnkostenfrage sauber aufgeteilt werden muss – hier lohnt sich besonders genaue Dokumentation.
Wohngeld in der WG trotz Ausschluss einzelner Personen
Ein häufiger WG-Mythos ist: „Wenn eine Person ausgeschlossen wird, ist die ganze WG ausgeschlossen.“ Das stimmt so nicht als Automatismus – aber der Ausschluss einzelner Haushaltsmitglieder wirkt sich auf die Anrechnung von Miete und Haushaltszusammensetzung aus. Deshalb ist die korrekte Abgrenzung zwischen „Haushaltsmitglied“ und „Mitbewohner“ im WG-Kontext so entscheidend.
Modellfall: Wohngeld in einer Wohngemeinschaft mit Enno, Jean-Claude, Patricia und Xenia
Enno, Jean-Claude, Patricia und Xenia wohnen gemeinsam in einer Wohngemeinschaft. Jede Person hat ein eigenes Zimmer, Küche und Bad werden gemeinsam genutzt. Es gibt keine gemeinsame Haushaltskasse, keine gemeinsamen Einkäufe und keine gegenseitige finanzielle Unterstützung. Jeder wirtschaftet vollständig für sich.
Die Wohnung kostet insgesamt 1.600 Euro Warmmiete inklusive umlagefähiger Betriebskosten. Alle vier stehen gemeinsam im Mietvertrag als Hauptmieter. Intern haben sie die Miete schriftlich aufgeteilt: Enno zahlt 430 Euro, Jean-Claude 390 Euro, Patricia 410 Euro und Xenia 370 Euro. Jeder überweist seinen Anteil monatlich direkt.
Haushaltsabgrenzung im Sinne des Wohngeldrechts
Obwohl vier Personen zusammen wohnen, bilden sie wohngeldrechtlich nicht automatisch einen gemeinsamen Haushalt. Entscheidend ist, dass keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Für das Wohngeld zählt daher nicht die WG als Ganzes, sondern die einzelne Person, die einen Antrag stellt.
In diesem Modell beantragt eine Person Wohngeld ausschließlich für sich selbst. Die anderen Mitbewohner gelten als Mitbewohner, nicht als Haushaltsmitglieder. Einkommen und Vermögen der anderen Personen werden daher nicht berücksichtigt.
Wer stellt den Antrag und warum?
Xenia verfügt über das niedrigste Einkommen, da sie sich in Ausbildung befindet und nur geringfügig hinzuverdient. Enno, Jean-Claude und Patricia haben höhere Einkommen. Würden sie als gemeinsamer Haushalt gewertet, läge das Gesamteinkommen deutlich über der Wohngeldgrenze.
Xenia stellt daher den Wohngeldantrag als Ein-Personen-Haushalt innerhalb der WG. Sie gibt an, dass sie in einer Wohngemeinschaft lebt, jedoch getrennt wirtschaftet. Diese Angabe ist entscheidend für die korrekte Berechnung.
Welche Miete wird beim Wohngeld berücksichtigt?
Für die Wohngeldberechnung zählt nicht die Gesamtmiete der Wohnung, sondern ausschließlich der Mietanteil der antragstellenden Person. In diesem Fall werden bei Xenia 370 Euro monatliche Warmmiete angesetzt.
Damit die Wohngeldstelle diesen Mietanteil anerkennt, legt Xenia den gemeinsamen Mietvertrag, die interne schriftliche Aufteilung der Mietkosten und ihre Überweisungsnachweise vor. So ist nachvollziehbar, dass sie die Kosten tatsächlich und dauerhaft trägt.
Konkretes Rechenmodell für die Praxis
Xenia hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.080 Euro aus Ausbildungsvergütung und einem Nebenjob. Bei einer Warmmiete von 370 Euro liegt sie zunächst knapp über der für ihre Stadt relevanten Wohngeldgrenze.
Im Laufe des Jahres hat Xenia jedoch 720 Euro an nachgewiesenen medizinischen Zuzahlungen und Arzneimittel-Eigenanteilen gezahlt. Diese Kosten gelten als absetzbare Belastungen. Vereinfacht gerechnet sinkt ihr anrechenbares Jahreseinkommen um 720 Euro, was einer monatlichen Entlastung von rund 60 Euro entspricht.
Alternativ fällt Xenias Nebenjob weg, wodurch ihr monatliches Einkommen von 1.080 Euro auf 940 Euro sinkt. Durch eine Änderungsmitteilung wird das Wohngeld neu berechnet. In beiden Varianten rutscht Xenia unter die maßgebliche Einkommensgrenze und erhält Wohngeld für ihren Mietanteil.
Welche Unterlagen die Wohngeldstelle typischerweise verlangt
Für eine erfolgreiche Prüfung reicht Xenia folgende Unterlagen ein: den Mietvertrag oder eine Vermieterbescheinigung mit Angabe der Gesamtmiete, eine kurze schriftliche Vereinbarung zur internen Mietaufteilung, Überweisungsnachweise ihres Mietanteils, Einkommensnachweise sowie gegebenenfalls Belege über absetzbare Belastungen. Zusätzlich erklärt sie kurz, dass es sich um eine WG mit getrennter Haushaltsführung handelt.
Welche typischen Fehler dieses Modell vermeidet
Häufige Ablehnungen entstehen, weil Antragsteller versehentlich alle Mitbewohner als Haushaltsmitglieder angeben oder die gesamte Wohnungsmiete eintragen. Auch fehlende Nachweise zur Mietaufteilung führen oft dazu, dass Kosten nicht anerkannt werden. Dieses Modell vermeidet genau diese Fehler durch eine klare Trennung von Haushalt und Mitbewohnern sowie eine saubere Dokumentation.
Was passiert, wenn jemand Bürgergeld bezieht?
In derselben Wohngemeinschaft bezieht Enno Bürgergeld, und damit würde ein Wohngeldantrag von ihm abgelehnt. Das führt häufig zu Verwirrung, weil viele denken, die gesamte WG könne dann kein Wohngeld bekommen. In einer klassischen WG mit getrennten Kassen stimmt das so nicht automatisch: Entscheidend ist, ob Xenia, Jean-Claude und Patricia jeweils einen eigenen Haushalt im wohngeldrechtlichen Sinn bilden oder ob die Behörde von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgeht.
Für Enno selbst ist Wohngeld in der Regel ausgeschlossen, weil Bürgergeld die Unterkunftskosten bereits über das Jobcenter abdeckt. Das heißt aber nicht, dass Xenia, Jean-Claude oder Patricia ebenfalls ausgeschlossen sind. Wenn sie getrennt wirtschaften, kann eine der anderen Personen weiterhin Wohngeld für den eigenen Mietanteil beantragen, während Ennos Unterkunftskosten über das Bürgergeld laufen.
Praktisch wichtig ist in dieser Konstellation die korrekte Mietzuordnung. Die Wohngeldstelle wird regelmäßig nur den Mietanteil der antragstellenden Person berücksichtigen und nicht die Gesamtmiete der Wohnung. Xenia sollte deshalb ihren eigenen Mietanteil durch die interne Aufteilung und durch Zahlungsnachweise belegen und im Antrag klar erklären, dass Enno Bürgergeld bezieht, aber keine gemeinsame Haushaltsführung besteht.
Saubere Dokumentation erleichtert die Prüfung
Zusätzlich muss die Antragstellerin damit rechnen, dass die Behörde genauer prüft, ob tatsächlich getrennt gewirtschaftet wird. Hilfreich sind nachvollziehbare Indizien wie getrennte Konten, getrennte Einkäufe und eine klare Kostenaufteilung für Miete und Nebenkosten. Werden diese Punkte sauber dokumentiert, bleibt Wohngeld für die nicht leistungsbeziehenden Mitbewohner grundsätzlich prüfbar und kann trotz Bürgergeld-Mitbewohner bewilligt werden.
Checkliste: Wohngeld in Wohngemeinschaften richtig vorbereiten
Klären Sie zuerst, ob es sich bei Ihrer WG um eine reine Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen handelt oder um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, bei der Personen wohngeldrechtlich als Haushaltsmitglieder zählen. Legen Sie anschließend fest, wer den Antrag stellt, und sorgen Sie dafür, dass die Mietverhältnisse nachvollziehbar sind, etwa durch Mietvertrag, Untermietvertrag oder eine Vermieterbescheinigung.
Dokumentieren Sie außerdem die tatsächliche Mietaufteilung und achten Sie darauf, dass bei ausgeschlossenen Personen nur der korrekte Mietanteil angesetzt wird. Sammeln Sie Einkommensnachweise nur für die Personen, die tatsächlich als Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen sind, und halten Sie die WG-Struktur konsistent zu den Angaben im Antrag.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zu Wohngeld in Wohngemeinschaften
1. Können Mitbewohner in einer WG gemeinsam Wohngeld beantragen?
Wohngeld wird für einen Haushalt beantragt, nicht „für die WG als solche“. Ob mehrere Mitbewohner einen gemeinsamen Haushalt bilden, hängt davon ab, ob sie als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelten.
2. Wer ist in einer WG „Haushaltsmitglied“?
Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und Personen, die mit ihr in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben und für die die Wohnung Lebensmittelpunkt ist. Reine Zweck-WGs mit getrennten Kassen fallen häufig anders aus.
3. Was passiert, wenn ein Mitbewohner vom Wohngeld ausgeschlossen ist?
Dann wird nicht automatisch alles abgelehnt, aber die zu berücksichtigende Miete wird anteilig gekürzt: Es zählt nur der Mietanteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
4. Kann ein Untermieter Wohngeld beantragen?
Ja, grundsätzlich kann auch Untermiete wohngeldfähig sein, wenn der Untermieter Wohnkosten tatsächlich trägt und diese nachweisen kann. Die Wohngeldstelle darf dafür Unterlagen wie Untermietvertrag und Zahlungsnachweise verlangen.
5. Warum werden WG-Anträge so oft abgelehnt?
Die häufigsten Gründe sind falsche Haushaltsabgrenzung, falsche Mietaufteilung und fehlende Nachweise. Wenn die WG-Struktur nicht sauber dokumentiert ist, kann die Behörde die Voraussetzungen nicht korrekt prüfen.
Fazit: In der WG entscheidet die Haushaltsabgrenzung über Wohngeld
Beim Wohngeld in Wohngemeinschaften ist nicht die Wohnform das Problem, sondern die falsche Einordnung als Haushalt. Wer sauber trennt, wer Haushaltsmitglied ist, wer Antragsteller ist und welcher Mietanteil zählt, vermeidet die typischen Ablehnungsgründe. Mit einer klaren Dokumentation von Mietanteilen, Verträgen und Zahlungsflüssen wird Wohngeld in der WG oft erst realistisch prüfbar – und damit erreichbar.




