Rente: Bundessozialgericht stoppt Teilrenten-Trick

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Mit Urteil vom 22. Januar 2026 hat das Bundessozialgericht eine Gestaltungsstrategie begrenzt, die in den vergangenen Jahren vor allem bei älteren Privatversicherten für Aufmerksamkeit sorgte: Wer als Rentner nur für kurze Zeit von der Vollrente in eine deutlich niedrigere Teilrente wechselte, wollte damit unter die Einkommensgrenze der beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung rutschen, um anschließend über Folgeregelungen dauerhaft im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu bleiben.

Dieses Vorgehen ist nach der Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts in solchen Kurzzeit-Konstellationen nicht geeignet, einen Anspruch auf Familienversicherung auszulösen.

Gleichzeitig ist der Weg seit dem 1. Januar 2026 durch eine Gesetzesänderung für eine bestimmte Fallgruppe ohnehin grundsätzlich versperrt.

Das Urteil trifft damit eine Praxis, die häufig als Ausweg aus steigenden Beiträgen in der privaten Krankenversicherung wahrgenommen wurde. Gerade im Ruhestand wächst bei manchen Versicherten der Druck, weil Prämien trotz Alterungsrückstellungen steigen können und der Spielraum für Anpassungen begrenzt ist.

Die Familienversicherung erschien in dieser Lage als vermeintlich legaler Hebel. Das Bundessozialgericht hat nun deutlich gemacht, dass die beitragsfreie Mitversicherung an eine belastbare, auf Dauer tragfähige Einkommenssituation geknüpft ist und nicht an einen kurzfristig herbeigeführten Momentwert.

Der konkrete Fall: Vier Monate Teilrente und die Hoffnung auf den Systemwechsel

Im Verfahren ging es um ein Ehepaar, bei dem der Mann seit vielen Jahren privat krankenversichert war, während die Ehefrau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war. Der Mann bezog seit 2013 eine Altersrente in voller Höhe; im Jahr 2021 reduzierte er diese Rente für einen begrenzten Zeitraum auf eine Teilrente. Nach den in der Terminvorschau des Bundessozialgerichts dargestellten Daten lag die Vollrente zuletzt bei rund 1.129,67 Euro, die Teilrente dagegen nur bei 156,97 Euro.

Die Reduzierung galt ab dem 1. Juli 2021, ab dem 1. November 2021 wurde wieder die Vollrente bezogen. Die Idee hinter dem Vorgehen war, für die Zeit der abgesenkten Rente unter die maßgebliche Grenze des „regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommens“ zu fallen, um über die Ehefrau beitragsfrei familienversichert zu werden.

Im Hintergrund stand zudem die Erwartung, dass sich an eine Familienversicherung nahtlos eine Anschlussversicherung anschließen könnte, die den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung auch nach Rückkehr zur höheren Rente erleichtert.

Die Krankenkasse lehnte ab, die Vorinstanzen bestätigten die Ablehnung, und das Bundessozialgericht wies die Revision zurück. Damit steht fest: Ein nur kurzfristig herbeigeführter Teilrentenbezug genügt nicht, um die Familienversicherung zu eröffnen, wenn die Gesamtumstände zeigen, dass das niedrigere Einkommen nicht die voraussichtlich „regelmäßige“ Einkommenslage abbildet.

Was bei der Familienversicherung geprüft wird: „regelmäßig im Monat“ als Prognose, nicht als Momentaufnahme

Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist an Voraussetzungen gebunden, die im Gesetz ausdrücklich auf das „Gesamteinkommen“ und dessen regelmäßige monatliche Höhe abstellen. Entscheidend ist dabei nicht die reine Betrachtung einzelner Monate, sondern eine vorausschauende Bewertung der Einkommenslage.

Das Bundessozialgericht knüpft diese Prüfung an den Gedanken, dass die Familienversicherung eine beitragsfreie Mitversicherung für Angehörige sein soll, die wirtschaftlich typischerweise nicht selbst in der Lage sind, aus eigenem Einkommen Beiträge zu tragen. Die Frage lautet deshalb nicht: „Liegt das Einkommen in diesem Monat unter der Grenze?“, sondern: „Liegt das Einkommen mit einer gewissen Verlässlichkeit auch in absehbarer Zukunft unter der Grenze?“.

Gerade bei Konstellationen, in denen Einkommen schwankt oder bewusst gestaltet wird, gewinnt die Prognose an Gewicht.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sagt, dass sich die Krankenkasse bei Teilrenten an einem längeren Zeitraum orientieren darf und soll; als Richtwert sei ein Zeitraum von in der Regel zwölf Monaten genannt. “Damit verschiebt sich die Betrachtung weg von der kurzfristigen Rentenreduktion hin zur Frage, ob die niedrigere Rente eine tatsächlich fortdauernde wirtschaftliche Lage beschreibt”, so Anhalt.

Kurzzeit-Teilrente schafft keine verlässliche Einkommenslage

Das Gericht stellt in seiner Bewertung auf die Bedeutung des Begriffs „regelmäßig“ ab. Wer die Einkommensgrenze nur für wenige Monate unterschreitet und anschließend wieder deutlich darüber liegt, bildet nach dieser Sicht keine stabile Einkommenssituation ab, die eine beitragsfreie Mitversicherung rechtfertigt.

Genau dies war nach den Fallangaben der Vorinstanzen und der Terminvorschau die Ausgangslage: Die abgesenkte Teilrente war von vornherein auf wenige Monate angelegt, während die deutlich höhere Vollrente davor und danach weiterlief.

In der Sache ist das Urteil damit weniger eine Absage an die Teilrente als rentenrechtliches Instrument, sondern eine Absage an die Vorstellung, man könne durch einen kurzfristigen Rentenverzicht die Voraussetzungen der Familienversicherung „im Vorbeigehen“ auslösen.

Die Teilrente bleibt im Rentenrecht möglich; sie wird nur im Krankenversicherungsrecht nicht als Türöffner akzeptiert, wenn sie lediglich eine vorübergehende Absenkung darstellt, die keine dauerhafte Bedürftigkeit erkennen lässt.

Der Blick zurück: Warum der Weg bis Ende 2025 zumindest theoretisch denkbar war

Wichtig ist die zeitliche Einordnung. Das Bundessozialgericht hat den Fall ausdrücklich nach der bis Ende 2025 geltenden Rechtslage beurteilt. Unter dieser alten Rechtslage war die Grundfrage nicht, ob Rentner generell ausgeschlossen sind, sondern ob die Voraussetzungen des „regelmäßigen Gesamteinkommens“ tatsächlich erfüllt werden.

Anhalt sag,, dass ein Wechsel über Teilrente vor 2026 zwar als Möglichkeit diskutiert wurde, aber eben nicht über eine kurzfristige Absenkung, sondern nur über eine Einkommenslage, die über einen längeren Zeitraum hinweg unterhalb der Grenze liegt. Auch hier taucht der Orientierungsrahmen von zwölf Monaten auf, der den Unterschied zwischen kurzfristiger Gestaltung und nachhaltiger Einkommenslage markieren soll.

Praktisch bedeutete das: Selbst vor 2026 war der Erfolg keineswegs sicher, weil Krankenkassen und Gerichte die wirtschaftliche Lage nicht als Monatsfoto, sondern als Verlauf bewerten. Das aktuelle Urteil bündelt diese Linie und gibt ihr ein deutliches höchstrichterliches Gewicht.

Seit 1. Januar 2026 gesetzlich neu geregelt: Für bestimmte Rentner ist die Teilrente als Zugang ausgeschlossen

Parallel zur gerichtlichen Klärung hat der Gesetzgeber die Regeln zur Familienversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ergänzt.

In § 10 SGB V findet sich nun eine ausdrückliche Ausschlussregelung für Ehegatten und Lebenspartner in einer bestimmten Konstellation: Wer eine Altersrente als Teilrente in Anspruch nimmt, die Einkommensgrenze nur wegen dieser Teilrente einhält, sie bei Vollrente aber überschreiten würde, und wer zudem vor Inanspruchnahme der Teilrente zuletzt nicht gesetzlich krankenversichert war, soll nicht über die Familienversicherung versichert sein.

Diese Norm zielt erkennbar auf Fallgestaltungen, bei denen die Teilrente allein dazu dient, die Einkommensgrenze zu unterschreiten, um anschließend in der gesetzlichen Krankenversicherung Fuß zu fassen.

Damit ist die Debatte ab 2026 in weiten Teilen entdramatisiert: Selbst wenn jemand bereit wäre, länger in Teilrente zu bleiben, greift für die beschriebene Gruppe eine gesetzliche Sperre. Das Urteil bleibt dennoch bedeutsam, weil es für Altfälle unter der alten Rechtslage Maßstäbe setzt und zugleich zeigt, wie das Gericht den Zweck der Familienversicherung versteht.

Was das für Betroffene bedeutet: Wer wechseln will, muss andere Wege prüfen

Für Rentnerinnen und Rentner, die privat versichert sind und über den Ehepartner einen Wechsel in die beitragsfreie Familienversicherung erwägen, reduziert sich der Handlungsspielraum deutlich. Kurzzeitige Teilrentenphasen helfen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, und seit 2026 ist der Ansatz in der gesetzlich beschriebenen Fallgruppe ohnehin ausgeschlossen.

Wer heute einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung anstrebt, wird sich daher auf andere, eng begrenzte Tatbestände stützen müssen, etwa auf Versicherungspflichtgründe, die sich aus Beschäftigung oder bestimmten Statuswechseln ergeben können, oder auf die Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung, soweit sie im konkreten Fall offenstehen.

Welche Variante realistisch ist, hängt stark von Alter, Vorversicherungszeiten, Erwerbsstatus und der bisherigen Versicherungsbiografie ab und lässt sich nicht mit einem allgemeinen Rezept abkürzen.

Für Ehepaare, bei denen ein Partner bereits gesetzlich versichert ist, bleibt die Familienversicherung weiterhin erreichbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen ohne Gestaltung erfüllt sind, also wenn das Gesamteinkommen des mitzuwersichernden Partners tatsächlich niedrig und auf absehbare Zeit niedrig bleibt.

Das betrifft allerdings typischerweise Lebenssituationen, in denen kein oder nur sehr geringes eigenes Einkommen vorhanden ist, nicht aber die Konstellation, in der eine ansonsten deutlich höhere Altersrente lediglich für kurze Zeit reduziert wird.

chutz der Solidargemeinschaft und klare Abgrenzung der Familienversicherung

Das Urteil und die gesetzliche Neuregelung lassen sich auch als Abgrenzung einer sozialpolitischen Leistung verstehen. Die Familienversicherung ist historisch als beitragsfreie Mitversicherung für Angehörige angelegt, die wirtschaftlich vom Mitglied getragen werden und selbst kein hinreichendes Einkommen erzielen.

Wenn sie zum Instrument wird, um gezielt Beitragslasten zu vermeiden, entsteht aus Sicht des Gesetzgebers eine Schieflage: Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung beruht auf dem Gedanken, dass Leistungsansprüche und Beitragslasten zusammenpassen sollen und beitragsfreie Mitversicherung an eine nachvollziehbare Bedürftigkeit gekoppelt bleibt.

Der Kurswechsel ab 2026 ist eine bewusste Entscheidung, die Familienversicherung auf ihren Zweck zurückzuführen und Gestaltungsmöglichkeiten zu begrenzen, die als Belastung für die Versichertengemeinschaft bewertet werden.

Gleichzeitig verweist das Thema auf ein ungelöstes Spannungsfeld: Für viele ältere Privatversicherte bleibt die Beitragsentwicklung ein ernstes Problem, nur wird die Lösung künftig nicht mehr über die Familienversicherung gesucht werden können, sondern eher über die Stellschrauben innerhalb der privaten Krankenversicherung oder über sozialrechtlich eng definierte Wechselmöglichkeiten.

Quellen

Bundessozialgericht, Terminvorschau zur Verhandlung vom 22.01.2026 (Az. B 6a/12 KR 14/24 R).