Volle Erwerbsminderungsrente und gleichzeitig das Pflegegeld beziehen

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Wer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht, lebt meist schon lange mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen. Kommt später Pflegebedürftigkeit hinzu, taucht eine naheliegende Frage auf: Darf man eine volle Erwerbsminderungsrente und gleichzeitig Pflegegeld bekommen – oder „beißt“ sich das?

Die kurze Antwort lautet: In sehr vielen Fällen ist der gleichzeitige Bezug möglich, weil es sich um unterschiedliche Sozialsysteme mit unterschiedlichen Zielen handelt. Die lange Antwort ist wichtiger, denn im Detail entscheiden Voraussetzungen, die konkrete Pflegesituation und mögliche zusätzliche Leistungen darüber, wie reibungslos das Zusammenspiel funktioniert.

Was die volle Erwerbsminderungsrente eigentlich absichert

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung soll Menschen finanziell absichern, die aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch sehr eingeschränkt arbeiten können. Maßgeblich ist dabei nicht, ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann, sondern wie viele Stunden Erwerbsarbeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts noch zumutbar sind.

Die volle Erwerbsminderungsrente setzt in der Regel ein Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich voraus. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das anhand ärztlicher Unterlagen und gegebenenfalls eigener Gutachten; häufig sind Bewilligungen befristet und werden in Abständen erneut überprüft.

Wichtig für das Thema Pflege: Die Erwerbsminderungsrente ist keine bedarfsabhängige Sozialleistung wie etwa die Grundsicherung. Sie ist eine Versicherungsleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist der Grund, weshalb Pflegegeld in aller Regel nicht „gegen“ die Erwerbsminderungsrente gerechnet wird.

Was Pflegegeld ist – und wofür es gedacht ist

Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden und ihre Unterstützung überwiegend selbst organisieren, etwa durch Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen.

Pflegegeld gibt es typischerweise ab Pflegegrad 2. Im Jahr 2025 beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegegrad 1 löst in der Regel keinen Anspruch auf Pflegegeld aus, bietet aber andere Unterstützungen, zum Beispiel Beratungs- und Entlastungsangebote.

Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person gezahlt. In der Praxis wird es häufig ganz oder teilweise an die pflegende Person weitergegeben – als Anerkennung oder Ausgleich für Aufwand. Das ändert nichts daran, dass der Anspruch bei der pflegebedürftigen Person liegt.

Geht beides gleichzeitig? In der Regel ja – und zwar aus einem einfachen Grund

Eine volle Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld „überlappen“ nicht, sondern decken unterschiedliche Risiken ab. Die Erwerbsminderungsrente ersetzt entfallene oder geminderte Erwerbseinkünfte aufgrund eingeschränkter Arbeitsfähigkeit. Pflegegeld soll helfen, häusliche Pflege zu organisieren und zu finanzieren.

Es ist daher grundsätzlich möglich, beides parallel zu beziehen, wenn beide Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind: medizinisch festgestellte volle Erwerbsminderung einerseits und ein anerkannter Pflegegrad mit häuslicher Versorgung andererseits.

Auch rechtlich passt das zusammen: Leistungen der Pflegeversicherung sollen bei vielen einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Das ist ein starkes Signal, dass Pflegeleistungen nicht dazu gedacht sind, an anderer Stelle „Lücken zu stopfen“, sondern zweckgebunden die Pflege zu unterstützen. Für die Erwerbsminderungsrente als Versicherungsleistung gilt ohnehin: Entscheidend ist nicht der „Bedarf“, sondern die rentenrechtliche Anspruchslage.

Wann trotzdem genauer hingeschaut werden muss

In der Praxis entstehen Fragen weniger wegen der Kombination aus Rente und Pflegegeld, sondern wegen Begleitthemen: zusätzliche Sozialleistungen, der konkrete Pflegeort und die Rolle, die die erwerbsgeminderte Person selbst in der Pflege übernimmt.

Ein häufiger Fall ist, dass die Erwerbsminderungsrente nicht ausreicht und ergänzend Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt wird. Dann wird Einkommen geprüft. Pflegegeld ist hier regelmäßig nicht als Einkommen anzurechnen, weil es der Pflege dient; es muss aber in der Regel angegeben werden, damit die Behörde den Sachverhalt korrekt einordnet.

Der Hintergrund ist, dass zwar der Lebensunterhalt bedarfsabhängig gesichert wird, Pflegeleistungen aber bewusst dem Pflegezweck vorbehalten bleiben.

Ein zweiter Punkt ist der Pflegeort. Pflegegeld ist an häusliche Pflege gebunden. Bei vollstationärer Versorgung in einem Pflegeheim gelten andere Leistungsarten; Pflegegeld wird dann in der Regel nicht als laufende monatliche Zahlung weitergewährt. Mischformen, Übergangszeiten oder zeitweise Abwesenheit, etwa bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, können Sonderregeln auslösen. Genau hier passieren in der Praxis Missverständnisse, weil Betroffene „Pflege“ als einheitliches Thema erleben, das Leistungsrecht aber stark nach Setting unterscheidet.

Pflegegeld, Beratungseinsatz und die Gefahr von Kürzungen

Wer Pflegegeld bezieht, muss – ab Pflegegrad 2 – in bestimmten Abständen einen Beratungseinsatz nachweisen. Das soll nicht kontrollieren, ob „richtig“ gepflegt wird, sondern sicherstellen, dass häusliche Pflege fachlich begleitet wird und Überforderung, Fehler oder gefährliche Situationen früh erkannt werden.

In der Realität wirkt diese Pflicht oft bürokratisch, kann aber handfeste Folgen haben: Wird der Beratungseinsatz nicht fristgerecht nachgewiesen, drohen Kürzungen bis hin zum Wegfall des Pflegegeldes. Deshalb lohnt es sich, diese Termine so zu behandeln wie einen „Fixpunkt“ im Kalender, auch wenn ansonsten gerade andere Sorgen dominieren.

Steuern und Abgaben: Pflegegeld und Erwerbsminderungsrente werden unterschiedlich behandelt

Die steuerliche Behandlung ist ein weiteres Feld, in dem sich falsche Annahmen hartnäckig halten. Pflegegeld ist für die pflegebedürftige Person grundsätzlich steuerfrei. Wird es an pflegende Angehörige oder nahestehende Pflegepersonen weitergegeben, ist es ebenfalls häufig steuerfrei, solange es sich nicht um ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handelt und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.

Anders ist die Erwerbsminderungsrente einzuordnen. Sie gehört – wie andere gesetzliche Renten – grundsätzlich in den Bereich der nachgelagerten Besteuerung. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, von Freibeträgen und vom persönlichen Steuersatz ab. Viele Beziehende zahlen in der Praxis keine oder nur geringe Steuern, dennoch kann eine Steuererklärung sinnvoll oder erforderlich sein, etwa wenn weitere Einkünfte vorliegen.

Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gilt: Auf die Erwerbsminderungsrente fallen in der Regel Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung an, wobei die konkrete Höhe von der Versicherungsart und dem Status abhängt. Pflegegeld selbst löst dagegen keine Beiträge aus.

Wenn die erwerbsgeminderte Person selbst pflegt: heikler als es klingt

Manche Menschen mit voller Erwerbsminderung pflegen gleichzeitig einen Angehörigen. Dann kommt oft die Frage auf: „Wenn ich pflegen kann – bin ich dann wirklich voll erwerbsgemindert?“ Hier ist Differenzierung nötig.

Erwerbsminderung bezieht sich auf Erwerbsarbeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts. Häusliche Pflege ist keine Erwerbsarbeit im rentenrechtlichen Sinn. Trotzdem kann intensives Pflegen natürlich Rückschlüsse auf Belastbarkeit zulassen, zumindest aus Sicht von Außenstehenden.

Das bedeutet nicht, dass Pflege automatisch die Erwerbsminderungsrente gefährdet. Es bedeutet aber, dass Betroffene realistisch einschätzen sollten, ob der Pflegeumfang mit der eigenen Gesundheit vereinbar ist und ob die tatsächliche Belastung dokumentiert und ärztlich begleitet wird.

Wer über die eigenen Grenzen geht, riskiert nicht nur gesundheitliche Rückschläge, sondern auch Konflikte mit Behörden, wenn sich Aktenlagen widersprechen. Häufig ist es klüger, Pflege organisatorisch breiter aufzustellen, etwa durch kombinierte Leistungen mit ambulanten Diensten, als alles „allein“ stemmen zu wollen.

Rentenpunkte durch Pflege: Auch für viele Pflegepersonen relevant

Pflegende Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Pflegeversicherung rentenrechtlich abgesichert werden, weil die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson zahlen kann.

Dafür müssen unter anderem ein anerkannter Pflegegrad (mindestens 2) und ein Mindestumfang an regelmäßiger Pflege vorliegen, außerdem darf die Pflegeperson nur in begrenztem Umfang erwerbstätig sein. Diese Regelung ist besonders für Menschen wichtig, die wegen Pflege ihre Erwerbsarbeit reduzieren oder aufgeben.

Für Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente ist das Thema nicht automatisch erledigt: Wer pflegt, sollte prüfen lassen, ob eine rentenrechtliche Absicherung als Pflegeperson in Betracht kommt und wie sie sich in der individuellen Konstellation auswirkt.

Oft lohnt eine Beratung, weil hier Details entscheiden – etwa, ob die Pflege „nicht erwerbsmäßig“ ist, wie der Umfang nachgewiesen wird und welche Zeiten später bei der Altersrente zählen können.

Begutachtung und Antrag: Warum der Pflegegrad der entscheidende Schlüssel ist

Pflegegeld setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus. Dieser wird nach Antragstellung durch eine Pflegebegutachtung ermittelt. Bewertet wird dabei vor allem die Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen, nicht die Diagnose an sich.

Wer ohnehin schon mit einer schweren Erkrankung lebt, ist manchmal überrascht, dass der Pflegegrad nicht „automatisch“ hoch ausfällt, wenn im Alltag noch viel kompensiert wird. Umgekehrt kann eine Einschränkung, die im Beruf vielleicht „nur“ zu Erwerbsminderung führt, in der häuslichen Selbstversorgung sehr deutlich durchschlagen.

Aus sozialrechtlicher Sicht lässt sich das so zusammenfassen: Die Erwerbsminderungsrente fragt, was am Arbeitsmarkt noch möglich ist. Der Pflegegrad fragt, was im Alltag ohne Hilfe noch gelingt. Beides kann zusammenpassen, muss aber in getrennten Verfahren belegt werden.

Praktische Stolpersteine im Alltag – und wie man sie entschärft

Probleme entstehen selten, weil jemand „zu viel“ Leistung bekommt, sondern weil Abläufe und Zuständigkeiten auseinanderlaufen. Wer Pflegegeld bezieht, sollte die verpflichtenden Beratungseinsätze einhalten, weil sonst Kürzungen drohen. Wer die Pflege zeitweise anders organisiert, etwa wegen Krankenhaus, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege, sollte im Blick behalten, dass sich Leistungsarten und Zahlungsflüsse ändern können.

Und wer zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente weitere Leistungen beantragt, etwa Grundsicherung, Wohngeld oder Unterstützungen der Eingliederungshilfe, sollte Pflegeleistungen offen angeben, damit sie korrekt – und eben nicht fälschlich als „frei verfügbares Einkommen“ – behandelt werden.

Fazit

Volle Erwerbsminderungsrente und Pflegegeld schließen sich in der Regel nicht aus. Beide Leistungen stammen aus unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherung und verfolgen unterschiedliche Zwecke: die eine Leistung ersetzt Erwerbseinkommen, die andere unterstützt die Organisation häuslicher Pflege.

Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind, der Pflegegrad korrekt festgestellt wird und formale Pflichten wie Beratungseinsätze eingehalten werden. Wer zusätzlich auf bedarfsabhängige Leistungen angewiesen ist oder selbst in großem Umfang pflegt, sollte genauer hinschauen und Beratung nutzen, weil dort die typischen Missverständnisse lauern.

Quellen

Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Einkommensanrechnung und zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung sowie zur Entwicklung der Hinzuverdienstgrenzen in den Jahren 2025 und 2026.