Wer Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII) beantragt, muss vorhandenes Vermögen grundsätzlich einsetzen. Doch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat klargestellt: Behörden dürfen die Prüfung nicht vermischen. (L 2 SO 2913/25 ER-B)
Erst muss feststehen, ob und in welcher Höhe überhaupt verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens vorhanden ist – erst danach geht es um Verwertung und Verwertungsbemühungen. Das ist besonders wichtig, wenn es um Auslandsgrundstücke geht, deren Wert nicht eindeutig belegt ist.
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es im konkreten Fall?
Der Antragsteller ist kroatischer Staatsbürger, lebt in Deutschland und bezieht eine befristete Erwerbsminderungsrente aus Deutschland sowie eine Rente aus Kroatien. Ergänzend erhielt er bisher Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII, weil seine Renten für Regelbedarf und Miete nicht ausreichen. Die Miete lag bei 600 Euro monatlich – und es kam bereits zu Mietrückständen.
Ein Grundstück in Kroatien
Streitpunkt war ein Grundstück in Kroatien (2.023 qm), das dem Antragsteller gehört. Er hatte den Wert zunächst niedrig angegeben (1.000 bis 2.000 Euro) und erklärte, er habe es erfolglos verkaufen wollen. Die Behörde verlangte dann Wertnachweise wie Gutachten oder Vergleichswerte; der Antragsteller entgegnete, ein Gutachten koste in Kroatien etwa 1.000 Euro – dafür fehle ihm das Geld.
Die Behörde stellte daraufhin die Leistungen ab Juni 2025 ein, weil sie den Grundstückswert anhand von Katasterauskünften und Internetrecherche deutlich höher einschätzte (über der Vermögensgrenze).
Das Sozialgericht Karlsruhe lehnte im Eilverfahren zunächst ab: Es sei Vermögen vorhanden, der Antragsteller habe nicht genug mitgewirkt und außerdem keine ausreichenden Verwertungsbemühungen belegt.
Was das Gericht klargestellt hat: Erst Wert – dann Verwertung
Der zentrale Punkt: Die Behörde und das Sozialgericht haben die Prüfung vermischt.
Die Richter erklärten, dass im Rahmen der Amtsermittlung zwei Schritte auseinanderzuhalten sind: Gibt es überhaupt zu berücksichtigendes Vermögen – und wie hoch ist sein Wert?
Erst wenn der Wert über dem Schonvermögen liegt: Ist Verwertung möglich und zumutbar – und welche Verwertungsbemühungen sind zu verlangen? Genau daran scheiterte das Vorgehen der Behörde.
Der Verkaufswert ist offen
In den Augen des Gerichts war es nämlich noch offen, ob das Grundstück tatsächlich mehr als 10.000 Euro wert ist (der maßgebliche Freibetrag im SGB XII). Katasterauskünfte, Vergleichsangebote aus der Umgebung und Internetanzeigen können Hinweise liefern – beweisen den konkreten Wert dieses Grundstücks aber nicht sicher.
Das Gericht führte aus, dass sogar rechtliche oder tatsächliche Bauhindernisse den Wert erheblich beeinflussen könnten und hierzu bislang keine belastbaren Feststellungen vorlagen.
Entscheidend war außerdem: Solange der Wert nicht geklärt ist, darf die Behörde dem Antragsteller nicht vorwerfen, er habe zu wenig verkauft oder zu wenig versucht, das Grundstück zu verwerten.
Die Richter erläuterten, dass Verwertungsbemühungen erst dann überhaupt relevant werden, wenn feststeht, dass verwertbares Vermögen oberhalb des Schonvermögens vorhanden ist. Wer möglicherweise gar nicht über „einzusetzendes“ Vermögen verfügt, muss es auch nicht verwerten.
Was bedeutet verwertbares Vermögen im Sozialrecht?
Im Sozialhilferecht zählt grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 SGB XII). Dazu gehören bewegliche und unbewegliche Sachen, Rechte und Werte – also etwa auch Grundstücke im Ausland. Verwertbar ist Vermögen, wenn es grundsätzlich verkauft, belastet oder sonst zu Geld gemacht werden kann.
Schonvermögen und Freibeträge
Bestimmte Vermögenswerte sind geschützt, also „Schonvermögen“. Im SGB XII gibt es dafür u.a. Freibeträge, insbesondere den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. DVO). Liegt das Vermögen darunter, muss es in der Regel nicht eingesetzt werden.
Wann wird ein Grundstück problematisch?
Ein unbebautes, nicht selbst genutztes Grundstück kann grundsätzlich verwertet werden – jedenfalls theoretisch. Praktisch kann aber vieles den Verkauf erschweren: Lage, Zugang, Baurecht, Nachfrage oder auch ungeklärte Rechtsverhältnisse. Genau deshalb muss zuerst geklärt sein, welchen realistischen Wert das Grundstück hat.
Amtsermittlung und Mitwirkung: Wer muss was beweisen?
Die Behörde muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (§ 20 SGB X). Der Antragsteller muss bei Tatsachen aus seiner Sphäre mitwirken (§ 60 SGB I). Nach Ansicht der Richter lag hier aber kein Fall vor, in dem allein der Antragsteller die entscheidenden Informationen liefern konnte – der Grundstückswert ist kein „Geheimwissen“ des Betroffenen, sondern kann auch durch behördliche Ermittlungen geklärt werden.
Was bedeutet Eilrechtsschutz?
Eilrechtsschutz bedeutet: Das Gericht entscheidet vorläufig, weil eine Entscheidung in der Hauptsache zu lange dauern würde und sonst schwere Nachteile drohen. Grundlage ist § 86b SGG (einstweilige Anordnung). Betroffene müssen dabei zwei Dinge glaubhaft machen: einen Anordnungsanspruch (also: dass ihr Anspruch wahrscheinlich besteht) und einen Anordnungsgrund (also: besondere Eilbedürftigkeit).
Im Eilverfahren wird der Fall meist nur „summarisch“ geprüft, also in einer schnellen Plausibilitätskontrolle.
Wenn die Sachlage aber nicht vollständig aufgeklärt werden kann und existenzielle Grundrechte betroffen sind, muss das Gericht abwägen: Was passiert, wenn jetzt nicht gezahlt wird – und was, wenn später herauskommt, dass doch kein Anspruch bestand? Bei existenzsichernden Leistungen fällt diese Abwägung oft zugunsten der Betroffenen aus, wenn sonst Wohnungslosigkeit oder akute Not drohen.
Warum bekam der Antragsteller trotz offener Vermögensfrage vorläufig Leistungen?
Das Gericht stellte fest, dass der Wert des Grundstücks nicht sicher geklärt ist. Gleichzeitig drohte eine existenzielle Notlage: Es gab Mietrückstände und bereits eine Kündigung der Wohnung. Deshalb entschied das LSG im Wege der Folgenabwägung, dass vorläufig Leistungen zu zahlen sind – ab Antragseingang beim Sozialgericht (25.08.2025) bis Ende Januar 2026 oder bis zur Hauptsacheentscheidung.
Dabei machte das Gericht auch klar: Im SGB XII gibt es keinen pauschalen 100-Euro-Freibetrag wie im Bürgergeld. Einkommen aus Renten ist nach den Regeln des SGB XII anzurechnen. Und bei den Unterkunftskosten setzte das Gericht im Eilverfahren die zuletzt als angemessen anerkannten Kosten an – nicht automatisch die volle tatsächliche Warmmiete, wenn diese nicht glaubhaft als angemessen belegt ist.
Wenn das Amt Vermögen vermutet, darf es Leistungen nicht einfach einstellen, ohne den Vermögenswert belastbar festzustellen. Gerade bei Auslandsvermögen reicht eine Internetrecherche oft nicht als Beweis. Betroffene können sich darauf berufen, dass zuerst der Wert geklärt werden muss.
Solange nicht feststeht, dass der Vermögenswert über dem Freibetrag liegt, dürfen Behörden keine „Verkaufsnachweise“ verlangen, um Leistungen zu verweigern. Die Richter erklärten: Erst Wert, dann Verwertung. Diese Reihenfolge kann im Widerspruch und vor Gericht entscheidend sein.
Praxistipps: So reagieren Sie richtig
1) Verlangen Sie eine nachvollziehbare Wertermittlung
Bitten Sie schriftlich um die konkrete Grundlage, wie das Amt den Wert berechnet hat (Unterlagen, Katasterdaten, Vergleichsobjekte). Legen Sie eigene Unterlagen vor, die den Wert relativieren können, etwa Fotos, Lagebeschreibung, fehlendes Baurecht oder Hinweise auf geringe Nachfrage. Entscheidend ist: Nicht nur „irgendwie“ wertvoll, sondern: Wert über 10.000 Euro – ja oder nein?
2) Trennen Sie in Ihrer Begründung Wert und Verwertung
Schreiben Sie klar: Zuerst muss der Wert festgestellt werden, danach erst kann über Verwertung gesprochen werden. Wenn die Behörde sofort Verkaufsbemühungen fordert, rügen Sie die vermischte Prüfung. Das Gericht führte aus, dass genau diese Vermischung rechtsfehlerhaft sein kann.
3) Nutzen Sie Eilrechtsschutz, wenn es brennt
Bei Mietrückständen, Sperrandrohungen oder fehlendem Geld für Lebensmittel sollten Sie nicht warten. Stellen Sie beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung und legen Sie aktuelle Nachweise vor. Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat und Sie bedürftig sind.
Fazit: Erst Wert bestimmen, dann über Verwertung entscheiden
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg zieht eine klare Linie: Bei Vermögen gilt die Reihenfolge „erst Wert – dann Verwertung“. Behörden dürfen die Leistungen nicht allein deshalb stoppen, weil jemand keine Verkaufsbemühungen belegt, wenn noch nicht einmal sicher feststeht, dass das Vermögen den Freibetrag übersteigt.
Für Betroffene ist das eine wichtige Argumentationshilfe – besonders bei Auslandsvermögen und unklaren Bewertungen. Und: Wenn Miete und Existenz bedroht sind, kann der Eilrechtsschutz das entscheidende Instrument sein, um Zeit zu gewinnen und eine existenzielle Notlage zu verhindern.




