Schwerbehinderung: Anspruch auf Sportrollstuhl durchgesetzt

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Ein junger Mann im Rollstuhl kämpfte um mehr als ein Hilfsmittel – er kämpfte um Zugehörigkeit, Training, Teamgeist; und er gewann vor dem Sozialgericht Trier (S 3 KR 103/14). Die Krankenkasse hatte ihm die Versorgung mit einem Sportrollstuhl verweigert und auf die Grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen.

Das Gericht verpflichtete sie dennoch zur Versorgung, weil sich die Zuständigkeit nach dem Reha-Recht auf sie verlagert hatte und der Sportrollstuhl als Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft greift.

Wenn ein „Nein“ der Krankenkasse das soziale Leben ausbremst

Der Kläger lebt mit einer Myelomeningocele, einer schweren Rückenmarkserkrankung, und nutzt bereits einen Aktivrollstuhl. Trotzdem stößt er im Alltag auf Grenzen, sobald Sport zum Thema wird – gerade im Mannschaftssport. Denn ein normaler Aktivrollstuhl hält die Belastung nicht aus, erhöht das Verletzungsrisiko und verhindert ein sicheres Training.

Der Fall beginnt mit Basketball – und endet mit einer Grundsatzfrage

Der Kläger spielte Rollstuhlbasketball im Verein und in der Schulmannschaft; er gewann sogar einen bundesweiten Wettbewerb im Rahmen von „Jugend trainiert für Paralympics“. Für ihn bedeutete Sport nicht bloß Freizeit, sondern Stabilität, Kontakte und Teilhabe jenseits des engen Schul- und Familienrahmens. Genau hier setzt das Urteil an: Das Recht schützt nicht nur medizinische Basisfunktionen, sondern auch gesellschaftliche Teilhabe, wenn die Rechtsgrundlagen greifen.

Die Krankenkasse argumentierte klassisch – und lag damit nur halb richtig

Die Kasse berief sich auf § 33 SGB V und erklärte, Sport gehöre nicht zu den krankenversicherungsrechtlichen Grundbedürfnissen. Damit traf sie einen Punkt, den auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts seit Jahren betont: Reine Sporthilfsmittel bezahlt die gesetzliche Krankenversicherung nämlich grundsätzlich nicht. Doch das Trierer Gericht stoppte den Schluss,  dass dies  automatisch „keine Leistung“  bedeutet– denn es ging nicht nur um das „Ob“, sondern um das „Wer“.

Das Gericht trennt sauber: Krankenversicherung nein, Teilhabe ja

Das Sozialgericht machte deutlich, dass der Sportrollstuhl nicht als Hilfsmittel zur Krankenbehandlung durchgeht, weil ein konkreter ärztlicher Therapieplan und eine eng geführte Behandlungseinbindung fehlten.

Ebenso wenig sah es einen Anspruch über den unmittelbaren Behinderungsausgleich der GKV, weil die Basismobilität mit dem vorhandenen Rollstuhl bereits gesichert war. Damit war die Tür der Krankenversicherung zu – aber die Tür der Eingliederungshilfe stand offen.

Der entscheidende Hebel heißt § 14 SGB IX: Wer zu spät weiterleitet, bleibt zuständig

Der Kläger stellte seinen Antrag zuerst bei der Krankenkasse, und genau dort wurde es für die Kasse brisant. Denn sie leitete den Antrag nicht fristgerecht an den eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger weiter, sondern entschied selbst – und verlor dadurch im Außenverhältnis die Möglichkeit, sich später herauszureden.

Das Gericht zog die Linie: Die Zuständigkeit sprang nach § 14 SGB IX auf die erstangegangene Stelle über, also auf die Krankenkasse.

Eingliederungshilfe bedeutet hier: Vereinssport als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Das Urteil ordnet den Sportrollstuhl als Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ein, gestützt auf §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX.

Vereinssport gehört zu den verbreiteten Formen sozialer Teilhabe, besonders für junge Menschen – und Gleichbehandlung verlangt, dass eine Behinderung nicht zum Ausschluss aus Mannschaftssport führt. Das Gericht betont dabei nicht Luxus, sondern Normalität: Wer ohne Behinderung im Verein spielt, darf als behinderter Mensch nicht an der Ausstattung scheitern, die den Zugang erst real ermöglicht.

Sicherheit, Ernsthaftigkeit, Alltagstauglichkeit: Das Gericht prüft den Bedarf konkret

Der Kläger schilderte nachvollziehbar, dass sein Alltagsrollstuhl für den Sport zu störanfällig und zu gefährlich sei, für ihn wie für andere Spieler. Das Gericht nahm außerdem ernst, dass der Verein keine Sportrollstühle stellen konnte und auch Spenden keine verlässliche Alternative darstellen, weil darauf kein Rechtsanspruch besteht.

Damit verdichtete sich ein Bild, das nicht nach „Wunschleistung“ roch, sondern nach einer realen Voraussetzung, um überhaupt teilnehmen zu können.

Leistungssport-Argumente zünden nicht, wenn es um Teilhabe geht

Auch die Beigeladene warnte vor einer Förderung „sportlicher Ambitionen“ und stellte Leistungssport in den Raum. Das Gericht blieb nüchtern: Der Kläger strebte das Abitur an und wollte in seiner Freizeit Basketball spielen; sein Leben drehte sich nicht um Profi-Strukturen oder Einkünfte aus dem Sport. Gute Fähigkeiten reichen nicht, um einen Teilhabeanspruch zu entwerten – im Gegenteil, sie machen die Teilhabe besonders sinnvoll.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten

Zahlt die Krankenkasse einen Sportrollstuhl grundsätzlich?
Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt Sporthilfsmittel in der Regel nicht, weil Sport kein krankenversicherungsrechtlich anerkanntes Grundbedürfnis ist und häufig nur der Freizeitgestaltung dient. Genau das hat auch das Sozialgericht Trier für den Anspruch nach § 33 SGB V betont. Entscheidend ist aber, ob andere Leistungssysteme greifen und wer dafür zuständig wird.

Wie kann die Krankenkasse trotzdem zur Versorgung verpflichtet sein?Wenn Sie den Antrag zuerst bei der Krankenkasse stellen und sie ihn nicht fristgerecht an den zuständigen Reha-Träger weiterleitet, kann die Zuständigkeit nach § 14 SGB IX auf sie übergehen. Dann muss sie im Außenverhältnis die Leistung nach allen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen prüfen – auch nach dem SGB XII. Im Trierer Fall führte genau dieses Versäumnis zur Verurteilung der Krankenkasse.

Warum zählt Vereinssport als Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft?Vereinssport schafft Kontakte, Zugehörigkeit und soziale Teilhabe; er gehört zu den verbreiteten Formen gesellschaftlichen Lebens. Unter Gleichbehandlungsaspekten muss das Recht verhindern, dass Menschen mit Behinderung wegen fehlender Ausstattung faktisch ausgeschlossen werden. Das Gericht ordnete den Sportrollstuhl deshalb als Teilhabeleistung ein, nicht als Luxus.

Muss der Verein erst Sportrollstühle stellen oder Spenden sammeln?
Nein, denn auf Spenden gibt es keinen durchsetzbaren Anspruch, und Vereine haben oft keine Mittel für individuelle Hilfsmittel. Wenn die Teilnahme am Vereinssport real nur mit dem Hilfsmittel möglich ist, kann sich daraus ein Teilhabebedarf ergeben. Im Trierer Verfahren spielte genau diese praktische Realität eine zentrale Rolle.

Scheitert der Anspruch, wenn jemand besonders gut spielt?
Nicht automatisch, denn gute sportliche Fähigkeiten machen aus einem Freizeit- und Vereinssport noch keinen Leistungssport. Leistungssport setzt typischerweise eine Dominanz des Sports im Lebensinhalt oder sogar eine teilweise Finanzierung des Lebensunterhalts durch Sport voraus. Das Gericht stellte klar, dass dies beim Kläger nicht vorlag und die Teilhabe im Vordergrund stand.

Fazit

Das Sozialgericht Trier zeigt, wie Teilhaberecht wirkt, wenn Zuständigkeitsfragen korrekt gezogen werden: Die Krankenkasse kann Sporthilfsmittel zwar nicht als GKV-Leistung schulden, aber sie kann trotzdem leisten müssen, wenn § 14 SGB IX die Zuständigkeit auf sie verlagert. Der Beschluss stärkt den Gedanken, dass Behinderung nicht zur sozialen Ausgrenzung führen darf – gerade dort, wo Gemeinschaft entsteht: im Verein, im Team, im Sport.

Wer einen Sportrollstuhl braucht, um sicher und tatsächlich teilnehmen zu können, kann sich deshalb nicht mit dem pauschalen Satz abspeisen lassen, Sport sei „Privatsache“.