Schulden: Finanzamt darf trotz Steuerschulden Auto wegen Phobie nicht pfänden

Das Finanzamt darf Menschen mit einer Agoraphobie wegen bestehender Steuerschulden nicht einfach das einzige Auto pfänden lassen. Denn kann der Betroffene andere Verkehrsmittel krankheitsbedingt nicht nutzen und benötigt er das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen und zur Eingliederung in das öffentliche Leben, ist die Pfändung rechtswidrig, entschied das Finanzgericht Münster im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in einem am Donnerstag, 15. Januar 2026, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 4 V 2500/25 AO).

Was wurde konkret verhandelt?

Im konkreten Fall pfändete das Finanzamt bei dem Antragsteller wegen Steuerforderungen in Höhe von insgesamt über 627.000 Euro dessen Auto und wollte dieses verkaufen. Der Herausgabeantrag des schwerbehinderten Mannes blieb bei der Behörde ohne Erfolg. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beantragte er die Aussetzung des Verkaufs des gepfändeten Fahrzeugs.

Er sei an einer Agoraphobie erkrankt und deshalb in ärztlicher Behandlung. Er habe Angst, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen oder auf öffentlichen Plätzen zu sein oder alleine mit Bus und Bahn zu fahren. Das Auto benötige er, um Arztbesuche wahrnehmen zu können. Dieses erleichtere auch seine Eingliederung in das öffentliche Leben.

Das Auto ermögliche ihm eine „unbelastete“ Mobilität ohne Panikattacken und Angstzuständen. Er könne damit schließlich seine soziale Rolle als Vater zweiter minderjähriger Kinder besser wahrnehmen.

FG Münster: Kfz kann aus gesundheitlichen Gründen benötigt werden

Das Finanzgericht hob mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 die Vollziehung der Kfz-Pfändung auf und ordnete die Herausgabe des Autos an. Die Unpfändbarkeit des Kfz aus den vom Antragsteller vorgetragenen gesundheitlichen Gründen im Hinblick auf seine Agoraphobie sei ernstlich möglich.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen seien unpfändbare Sachen „allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden“, heißt es weiter in dem Beschluss. Dazu gehörten auch Gegenstände, die ein Schuldner aufgrund seiner psychischen Erkrankung benötige, um krankheitsbedingte Nachteile teilweise kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich erleichtern zu können.

Kläger kann öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen

Dies sei bei dem Antragsteller der Fall. Er könne öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen und benötige das Auto für Arztbesuche und für eine „unbelastete“ Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.