Pflegegrad-Begutachtung: Fremder MDK-Gutachter muss nicht geduldet werden

Für viele Antragstellerinnen und Antragsteller ist der Termin zur Pflegegrad-Begutachtung ein Moment mit großer Tragweite. Von der Einschätzung des Medizinischen Dienstes hängt ab, ob Leistungen der Pflegeversicherung bewilligt werden und in welcher Höhe. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn am vereinbarten Tag nicht die angekündigte Person erscheint – oder wenn überhaupt niemand angekündigt wurde und plötzlich eine fremde Gutachterin oder ein fremder Gutachter vor der Tür steht.

Gerade bei Menschen mit Autismus, kognitiven Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen kann eine unerwartete Situation im eigenen Wohnumfeld zu starkem Stress führen. Das Verfahren sieht deshalb vor, dass die Begutachtung nicht „überfallartig“ stattfinden darf.

Welche Ankündigungspflichten der Medizinische Dienst hat

Die Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit schreiben vor, dass eine persönliche Begutachtung rechtzeitig angekündigt oder vereinbart wird.

Die antragstellende Person soll vorab wissen, an welchem Tag die Begutachtung vorgesehen ist, in welchem Zeitfenster sie stattfindet und wie lange sie voraussichtlich dauern wird.

Ebenfalls mitzuteilen sind der Name sowie die berufliche Qualifikation der begutachtenden Person und der Grund sowie die Art der Begutachtung.

Zur Art gehört auch, ob es sich um einen Hausbesuch handelt oder – wenn die Voraussetzungen vorliegen – um ein strukturiertes Telefoninterview beziehungsweise eine Videotelefonie, wobei solche Formen die Zustimmung der betroffenen Person voraussetzen. Diese Informationspflicht ist nicht bloße Höflichkeit, sondern Teil eines fairen, transparenten Verwaltungsverfahrens, das Vorbereitung ermöglicht und Fehlentwicklungen vorbeugt.

Warum ein unangekündigter Wechsel besonders problematisch ist

Ein nicht angekündigter Wechsel der begutachtenden Person ist mehr als ein organisatorisches Ärgernis. Für pflegebedürftige Menschen ist die Wohnung häufig ein geschützter Rückzugsraum.

Kommt unerwartet eine fremde Person, entsteht nicht nur psychischer Druck, sondern auch ein Sicherheitsrisiko. Betrugsmaschen setzen immer wieder darauf, dass ältere oder beeinträchtigte Menschen in Stresssituationen schnell handeln und unkritisch die Tür öffnen. Hinzu kommt ein praktischer Aspekt: Viele Betroffene sind darauf angewiesen, dass Angehörige oder rechtliche Betreuerinnen und Betreuer beim Termin anwesend sind, weil sie Sachverhalte nicht alleine darstellen können oder weil Kommunikationshilfen nötig sind. Wer unangekündigt erscheint, torpediert diese Vorbereitung und gefährdet damit die Qualität der Begutachtung.

Hausrecht und Selbstbestimmung: Niemand muss eine fremde Person einlassen

Auch bei einer Pflegegrad-Begutachtung gilt das Hausrecht. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist verfassungsrechtlich geschützt. Daraus folgt im Alltag das Recht, selbst zu entscheiden, wer die Wohnung betreten darf. Eine Begutachtung ist kein Polizeieinsatz und keine Zwangsmaßnahme. Ohne Einverständnis kann niemand verlangen, eingelassen zu werden. Das bedeutet: Wenn eine Person erscheint, deren Name nicht angekündigt wurde, oder wenn überhaupt keine ordnungsgemäße Terminankündigung vorliegt, dürfen Betroffene den Zutritt verweigern und auf einer Klärung bestehen.

Dabei ist wichtig, die Situation sachlich zu handhaben. Eine Abweisung sollte nicht als pauschale Verweigerung der Mitwirkung wirken, sondern als Hinweis auf einen formalen Fehler. Wer ruhig erklärt, dass eine Begutachtung nur mit der zuvor benannten Person oder nach neuer Terminabsprache stattfinden kann, macht deutlich, dass es um Verfahrensregeln und um Sicherheit geht – nicht um das Blockieren des Antrags.

Wie Betroffene in der konkreten Situation vorgehen können, ohne sich zu überfordern

Praktisch empfiehlt sich ein Vorgehen, das Schutz und Nachvollziehbarkeit verbindet. Zunächst darf man sich einen Dienstausweis zeigen lassen und den Namen mit der Terminankündigung vergleichen.

Bleiben Zweifel, ist es sinnvoll, nicht an der Tür in lange Diskussionen zu geraten, sondern die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst über die offiziell bekannten Kontaktwege zu erreichen und die Identität sowie den Auftrag zu verifizieren. Wer allein ist, kognitiv beeinträchtigt oder schnell in Stress gerät, kann die Tür geschlossen halten und eine vertraute Person hinzuziehen. Ein kurzer Vermerk über Datum, Uhrzeit, Namen und Anlass hilft später, den Vorgang nachvollziehbar zu schildern, falls sich eine Beschwerde anschließt oder es zu Verzögerungen kommt.

Wichtig ist außerdem der Umgang mit Unterlagen. Medizinische Befunde, Medikamentenpläne oder Pflegetagebücher enthalten sensible Informationen. Solche Dokumente sollten nur herausgegeben oder gezeigt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass tatsächlich eine beauftragte Gutachterin oder ein beauftragter Gutachter vor Ort ist.

Entstehen Nachteile, wenn man den unangekündigten Gutachter abweist?

Ein ordnungsgemäßes Verfahren darf nicht dadurch „repariert“ werden, dass Betroffene unter Druck gesetzt werden. Wenn die angekündigten Angaben fehlen oder nicht stimmen, liegt ein Verfahrensproblem nahe. Allerdings kann jede Verzögerung im Ablauf dazu führen, dass sich die Entscheidung über den Pflegegrad nach hinten verschiebt. Deshalb ist es klug, die Abweisung zeitnah zu dokumentieren und anschließend aktiv einen neuen Termin zu verlangen. Wer schriftlich oder zumindest nachweisbar mitteilt, dass man zur Begutachtung bereit ist, aber eine ordnungsgemäße Ankündigung erwartet, reduziert das Risiko, dass die Situation später als mangelnde Mitwirkung ausgelegt wird.

Wenn das Gutachten trotzdem erstellt wird: Widerspruch und Fristen im Blick behalten

Kommt es trotz der Umstände zu einer Begutachtung und fällt das Ergebnis aus Sicht der Betroffenen ungünstig aus, ist der Widerspruch der übliche rechtliche Weg. Im Regelfall beträgt die Frist einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Dabei spielt eine Rolle, wann ein Bescheid als zugegangen gilt; seit dem 1. Januar 2025 sieht § 37 SGB X bei postalischer Übermittlung eine Bekanntgabefiktion von vier Tagen nach Aufgabe zur Post vor, wenn der tatsächliche Zugang nicht später erfolgte.

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Frist nach dem Sozialgerichtsgesetz auf bis zu ein Jahr. Für die Begründung ist häufig entscheidend, das Gutachten anzufordern und genau zu prüfen, ob die tatsächlichen Einschränkungen, der Unterstützungsbedarf im Alltag und die Angaben der Angehörigen sachgerecht abgebildet sind.

Ein Widerspruch kann auch darauf gestützt werden, dass das Verfahren nicht transparent ablief, weil etwa die angekündigte Gutachterperson ohne nachvollziehbare Mitteilung ausgetauscht wurde.

Ein Verfahren, das Schutz braucht – besonders für vulnerable Menschen

Die Pflegebegutachtung soll den realen Unterstützungsbedarf erfassen. Damit das gelingt, muss der Ablauf für Betroffene kalkulierbar und sicher sein. Die Richtlinien des Medizinischen Dienstes sind an dieser Stelle eindeutig: Termin, Zeitfenster, Dauer, Name, Qualifikation sowie Anlass und Art der Begutachtung gehören vorab auf den Tisch. Erscheint stattdessen eine nicht angekündigte Person, müssen Betroffene das nicht hinnehmen. Selbstbestimmung endet nicht an der Wohnungstür – sie beginnt dort.

Quellen

Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI), Fassung vom 21. August 2024, insbesondere Kapitel 3.2.2.1 „Ankündigung der persönlichen Begutachtung“.