Das Sozialgericht hatte in der Vorinstanz das Jobcenter dazu verurteilt, den Klägern weitere Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung i.H.v. 928,98 € zu gewähren.
Dem folgte das Jobcenter aber nicht und ging in die Berufung, denn eine Übernahme sei hier nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht möglich.
Ein widerspenstiges Jobcenter wurde hier in diesem Fall zur Übernahme der Nebenkostenabrechnung in Höhe von 929 Euro verurteilt.
Inhaltsverzeichnis
Kernaussage des Urteils
Jobcenter muss Nebenkosten-Nachzahlungen nach Umzug übernehmen – auch bei bestandskräftiger Ablehnung der Zusicherung für die neue Wohnung.
Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht bekannt, dass die Nachzahlung einer Nebenkostenabrechnung für eine vom SGB II-Leistungsempfänger nicht mehr bewohnte Wohnung als Bedarf für die derzeitige Wohnung gilt, wenn eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung zwischen der Nachforderung und dem aktuellen Bedarf für die derzeitige Wohnung gegeben ist.
Eine solche kann auch ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters zum Umzug vorliegen, wenn der Umzug durch Gewährung einer Zusicherung nach § 22 Abs 6 SGB II gefördert beziehungsweise erst ermöglicht wurde (hier Übernahme der Mietkaution und der Umzugskosten).
Einordnung in die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
Das Gericht begründet seine Einzelfallentscheidung auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
Nach dieser gilt, dass nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für die KdUH anzuerkennen sind, soweit sie angemessen sind. Hierdurch soll das Grundbedürfnis des Wohnens gesichert werden.
Deswegen sind grundsätzlich nur die Aufwendungen für die tatsächlich genutzte, konkrete Wohnung zu übernehmen, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt. Dazu gehören auch Nebenkostennachforderungen im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 12/16 R -).
Abgrenzung: Keine Schulden nach § 22 Abs. 8 SGB II
Es handelt sich nicht um Schulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB 2.
Bezieht sich die Nachforderung auf einen während des Leistungsbezugs eingetretenen und bisher noch nicht gedeckten Bedarf, ist sie gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Dagegen handelt es sich um Schulden i.S.d. § 22 Abs. 8 SGB II, wenn der Grundsicherungsträger die tatsächlich zu leistenden Vorauszahlungen berücksichtigt hatte und die Nachforderung auf der Nichtzahlung der vom Vermieter geforderten Abschläge beruht.
Die Nebenkostennachforderung bezog sich auf eine Wohnung, die die Kläger im Zeitpunkt der Abrechnung nicht mehr bewohnten. Es handelte sich insoweit nicht um Schulden, da die geleisteten Zahlungen für die Betriebs- und Heizkosten im Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten genau den fälligen monatlichen Vorauszahlungen entsprachen. Die Kläger sind von der Nebenkostennachforderung als ehemalige Mieter betroffen.
BSG-Grundsatz: Auch alte Wohnung kann im Fälligkeitsmonat Bedarf sein
Auch eine Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung kann als Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen sein – Rechtsprechung BSG Az. B 14 AS 13/16 R.
Folgende Voraussetzungen müssen aber gegeben sein: Voraussetzung ist, dass die Leistungsberechtigten sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung durchgehend im Leistungsbezug nach dem SGB II standen.
Das BSG hält zudem eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung zwischen der Nachforderung für die bisherige Wohnung und dem aktuellen Bedarf für die derzeitige Wohnung für erforderlich.
Diese sei insbesondere dann gegeben, wenn die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit erfolgte oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs erteilt worden war.
Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.
Bescheid prüfenIn diesen Fällen wird das Jobcenter nicht von der Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung entbunden, da der Umzug auf seine Veranlassung oder zumindest mit seiner Zustimmung erfolgte.
Begründungslinie: „Faktische Umzugssperre“ bei Nichtübernahme
BSG weist auf faktische Umzugssperre hin bei Nicht-Übernahme.
Insoweit hat das BSG auch darauf verwiesen, dass ein Betriebskostenguthaben unabhängig von der Frage eines vorausgegangenen Umzugs die aktuellen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 3 SGB II mindert. Weiter wird zur Begründung angeführt, dass es eine faktische Umzugssperre bewirken könnte, wenn die Nachforderungen für eine frühere Wohnung nicht übernommen würden.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters war hier die Nebenkostenabrechnung als Unterkunftsbedarf zu übernehmen, denn die Behörde hatte den Umzug der Kläger ermöglicht, zumindest erheblich gefördert. Eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung zum Umzug war somit im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gegeben!!
Trotz abgelehnter Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II: Übernahme bleibt möglich
Weitere Fallgruppen einer existenzsicherungsrechtlichen Verknüpfung sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts möglich.
Auch wenn das Jobcenter den Antrag auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der KdUH für die neue Wohnung – bestandskräftig abgelehnt hatte, steht dies jedoch der Übernahme der Nebenkostennachzahlung nicht entgegen. Das BSG hatte in den Entscheidungen klargestellt, dass weitere Fallgruppen einer existenzsicherungsrechtlichen Verknüpfung möglich sind.
Zentrale Fallgruppe hier: Zusicherung und Gewährung nach § 22 Abs. 6 SGB II
Das Jobcenter hat mit dem Wohnungswechsel Leistungen nach § 22 Abs. 6 SGB II – Mietkaution – Umzugskosten – zugesichert und gewährt.
Die Erweiterung der BSG-Rechtsprechung auf eine solche Fallgruppe ist geboten, da die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II – anders als die bloße Kenntnisnahme eines Umzugsvorhabens – die grundsicherungsrechtliche Relevanz des Wohnungswechsels dokumentiert und eine relevante Verknüpfung zwischen altem und neuem Mietverhältnis begründet.
Mit der Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II werden – wie vom Gesetzgeber vorgesehen – Aufwendungen aus Anlass eines Wohnungswechsels als Grundsicherungsbedarf eingeordnet.
Diese Zusicherung setzt nach dem Wortlaut der Regelung voraus, dass der Umzug entweder vom Jobcenter veranlasst wurde oder aus anderen Gründen notwendig war und ohne die Zusicherung eine angemessene Unterkunft nicht beschafft werden konnte.
Nimmt der Grundsicherungsträger diese Prüfung vor und erteilt im Ergebnis die Zusicherung, übernimmt er zugleich die Verantwortung für die mit dem Wohnungswechsel verbundenen unterkunftsbezogenen Risiken, hier für eine etwaige Nebenkostennachforderung für die alte Wohnung.
Anmerkung
Aufgrund dieser aktuellen neuen Rechtsprechung ist bei der Übernahme von Nebnekostenabrechnungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung die Fallgruppe des vom Bundessozialgerichts entwickelten Grundsätzen zu ergänzen.
Auch wenn das Jobcenter die Zusicherung für die neue Wohnung abgelehnt (§ 22 Abs. 4 SGB 2) hat, muss es die Nebenkostennachforderung für die alte Wohnung übernehmen, wenn Wohnungsbeschaffungskosten wie Umzugskosten und Mietkaution vom Jobcenter für die neue Wohnung zugesichert und gewährt wurden.
Grundsätzlich gilt somit bei der Übernahme dieser Nachforderungen: Nebenkostenabrechnungen der alten, unbewohnten Wohnung sind vom Jobcenter zu übernehmen, wenn eine existenzsicherungsrechtliche Verknüpfung zwischen der Nachforderung und dem aktuellen Bedarf für die derzeitige Wohnung gegeben ist.
Weiterführender Hinweis
Wann müssen Jobcenter Nachforderungen aus einem bereits gelösten Mietverhältnis übernehmen? Ein Beitrag mit vielen Rechtsprechungshinweisen von Detlef Brock



