Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II soll im Grundsatz nur der jeweils aktuell und konkret anfallende Unterkunfts- und Heizkostenbedarf der jeweils bewohnten Wohnung gedeckt werden (vgl. dazu ausführlich BSG, Urteil vom 25.06.2015 -.B 14 AS 40/14 R – ).
Von diesem Grundsatz hat das BSG allerdings Ausnahmen zugelassen (vgl. BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R; BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R; BSG, Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 57/19 R – ).
Inhaltsverzeichnis
Nachforderungen auch aus bereits abgelaufenen Mietverhältnisse sind nach der Rechtsprechung des BSG – wann zu übernehmen
Insbesondere sind Nachforderungen auch aus bereits abgelaufenen Mietverhältnissen zu übernehmen, wenn die leistungsberechtigte Person sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten im Leistungsbezug nach dem SGB II stand, als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung noch steht (BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R).
Die Aufgabe der bisherigen Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Jobcenter erfolgte und keine andere Bedarfsdeckung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 9/11 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R) oder eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorlag (BSG, Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16).
In diesen Fallgestaltungen besteht nach Auffassung des BSG eine – existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung – der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf, die die Übernahme rechtfertigt.
Das Jobcenter ist in diesen Fällen nicht von seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unterkunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung enthoben und soll die Folgekosten des von ihm veranlassten Umzugs übernehmen (so BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 40/14 R -).
Aktuellste höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage
Nach aktueller Rechtsauffassung haben Bürgergeld Bezieher auch dann einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Nachforderung ihres Vermieters bei einem gelöstem Mietverhältnis, wenn sie durchgehend im Leistungsbezug beim Jobcenter standen und das Jobcenter schon seit mehreren Jahren nur – einen Teil der tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Heizung – in die Leistungsberechnung einstellte.
Es ist somit – als ausreichend anzusehen – , wenn nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, dass der Umzug zumindest auch zur Kostensenkung erfolgt ist ( hier für eine Kostensenkung der Miete um monatlich 200,00 € ).
Damit bedurfte es einer – ausdrücklichen Senkungsaufforderung nicht (mehr), weil der Aufklärungs- und Warnfunktion nach der Rechtsprechung des BSG genüge, so dass der Umzug der Kläger vor diesem Hintergrund auch – ohne Senkungsaufforderung – als durch das Jobcenter veranlasst angesehen werden kann.
Das Jobcenter vertritt die Auffassung, die Ausnahmerechtsprechung des BSG greife hier nicht ein
1. Denn eine Zusicherung zum Umzug sein nicht erteilt worden und
2. der Umzug nicht in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit, sondern lediglich aufgrund einer vermieterseitigen Kündigung infolge von Streitigkeiten mit der Hausverwaltung erfolgt ist.
Dem ist die Höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gefolgt
Die vom BSG geforderte – existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung – der Nebenkostennachforderung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf kann in aller Regel bereits dann angenommen werden, wenn jedenfalls eine Senkungsaufforderung vorlag oder – wie hier ersetzend – die Leistungen für Unterkunft und Heizung sogar schon gekürzt wurden.
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Bescheid prüfenDiese eher formale Sichtweise ist schon aus praktischen Erwägungen angebracht, denn es wäre lebensfremd anzunehmen, dass ein Umzug immer nur auf einem Grund beruht.
Weil in vielen Fällen dürften etwa auch die familiäre Konstellation, die persönliche Entwicklung oder etwa die Beziehung zu Nachbarn und/oder dem Vermieter eine Rolle spielen.
Wollte man der Auffassung des Jobcenters folgen, müsste bei Vorliegen solcher Motivbündel erst einmal aufwändig ermittelt werden, welches Motiv letztlich das entscheidende für den Wohnungswechsel gewesen ist.
Dass dies gewollt war, ist der Rechtsprechung des BSG nicht zu entnehmen und daher ist als ausreichend anzusehen, wenn nach den Umständen des Falles angenommen werden kann, dass der Umzug zumindest auch zur Kostensenkung erfolgt ist.
Anmerkung vom Experten für Bürgergeld Detlef Brock
Diese neue Rechtsprechung ist zu begrüßen, denn sie stellt klar, dass Nachforderungen von Jobcentern bei gelösten Mietverhältnissen auch dann zu übernehmen sind, wenn Jahre lang das Jobcenter nur einen Teil der Miete bezahlte und auf Grund des wirtschaftlichen Druckes für die Bürgergeld Bezieher der Umzug erfolgte in eine kostengünstigere Unterkunft, obwohl ein Kostensenkungsverfahren vom Jobcenter schriftlich nicht vor lag, sie aber Kenntnis ihrer unangemessen Mietkosten hatten aufgrund der vom Jobcenter jahrelang nur teilweise erstatteten Mietkosten.
Somit ist es – als ausreichend anzusehen – , wenn nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden kann, dass der Umzug zumindest auch zur – Kostensenkung – erfolgt ist.
Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung gilt folgender Grundsatz
Eine Pflicht des SGB II-Leistungsträgers zur Übernahme von Nebenkostennachforderungen für eine vom Leistungsberechtigten nicht mehr bewohnte Wohnung gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II kann auch in Fällen ohne Vorliegen einer Kostensenkungsaufforderung bestehen.
Die existenzsicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nachforderung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf wird durch den ununterbrochenen Leistungsbezug hergestellt.
Mein persönlicher Rat für Betroffene
Berufen Sie sich bei Streitigkeiten mit dem Jobcenter auf die gängige Rechtsprechung zum SGB 2.
Die vom BSG gebildeten Fallgruppen, die eine Übernahme von Kosten für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ermöglichen, sind indes nicht als abschließend anzusehen.
Dies verdeutlicht bereits das Wort „jedenfalls“ im Urteil des BSG vom 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R, das weitere Fallkonstellationen zulässt (vgl. LSG NRW, Urt. v. 23.05.2019 – L 7 AS 1440/18, Rn. 32; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.04.2020 – L 19 AS 2352/19, Rn. 30; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 26.01.2017 – L 8 AS 272/12, Rn. 45).



