Arbeitslosengeld und Minijob: Wichtige Änderungen ab 2026

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Wer Arbeitslosengeld I bezieht und nebenbei einen Minijob ausübt oder aufnehmen möchte, bewegt sich in einem klar geregelten Zusammenspiel aus Arbeitszeitgrenzen, Hinzuverdienstregeln und Meldepflichten.

Ab 2026 gibt es dabei keine komplette Neuausrichtung des Arbeitslosengeldes, aber eine Änderung mit spürbarer Wirkung in der Praxis: Durch den höheren gesetzlichen Mindestlohn verschiebt sich die Minijob-Verdienstgrenze.

Das kann dazu führen, dass Minijobs häufiger oberhalb des anrechnungsfreien Bereichs beim Arbeitslosengeld liegen – und das wiederum verändert, wie viel Geld am Ende tatsächlich zusätzlich im Portemonnaie bleibt.

Die Ausgangslage: Minijob neben Arbeitslosengeld I ist möglich – aber nicht beliebig

Ein Minijob ist grundsätzlich mit Arbeitslosengeld I vereinbar. Allerdings setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraus, dass man weiterhin als arbeitslos gilt und für Vermittlung und Bewerbungen zur Verfügung steht.

Deshalb ist die Arbeitszeit im Nebenjob begrenzt: Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, gilt nicht mehr als arbeitslos und muss sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Praktisch heißt das: Ein Nebenjob darf nur weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen, wenn das Arbeitslosengeld weiterlaufen soll.

Ebenso wichtig ist die Meldepflicht. Die Agentur für Arbeit will eine Nebentätigkeit vorab beziehungsweise spätestens am Tag der Aufnahme wissen. Wer das versäumt, riskiert Rückforderungen und weitere Konsequenzen.

Hinzuverdienst beim Arbeitslosengeld I: Der Freibetrag bleibt – die Rechnung wird aber relevanter

Beim Arbeitslosengeld I gilt: Ein Teil des Nebeneinkommens bleibt anrechnungsfrei. Dieser Freibetrag beträgt 165 Euro pro Monat. Entscheidend ist dabei das Nettoeinkommen. Liegt das Nettoeinkommen über dem Freibetrag, wird der übersteigende Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet; das Arbeitslosengeld sinkt entsprechend.

In der Realität fällt die Netto-Rechnung nicht immer so aus, wie es das Brutto vermuten lässt. Lohnsteuer, gegebenenfalls Rentenversicherungsanteile und Werbungskosten wie Fahrtkosten können den Betrag verändern, der am Ende als „anrechenbares Nebeneinkommen“ betrachtet wird.

Gerade Werbungskosten können den anrechnungsfreien Betrag erhöhen, weil sie bei der Berechnung berücksichtigt werden können.

Hinzu kommt eine Regel, die viele übersehen: Wer schon vor der Arbeitslosigkeit eine Nebenbeschäftigung (unter 15 Stunden pro Woche) über längere Zeit neben einem versicherungspflichtigen Job ausgeübt hat, kann unter Umständen einen zusätzlichen Freibetrag bekommen. Voraussetzung ist, dass diese Nebentätigkeit in den letzten 18 Monaten vor Beginn des Arbeitslosengeldes mindestens 12 Monate bestanden hat.

Die Höhe dieses zusätzlichen Freibetrags orientiert sich am durchschnittlichen Einkommen aus dieser Nebentätigkeit im maßgeblichen Zeitraum und liegt mindestens bei 165 Euro monatlich. Damit kann sich der insgesamt anrechnungsfreie Betrag deutlich erhöhen – und dann kann ein fortgeführter Nebenjob finanziell spürbar mehr bringen als „nur“ 165 Euro.

Was sich ab 2026 tatsächlich ändert: Mindestlohn rauf, Minijob-Grenze rauf

Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. Diese Anpassung ist politisch und rechtlich bereits festgelegt und führt automatisch zu Folgeänderungen bei Minijobs, weil die Minijob-Verdienstgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist.

Die monatliche Verdienstgrenze für einen Minijob liegt 2026 bei 603 Euro im Monatsdurchschnitt. Diese Größe ist keine frei gewählte Zahl, sondern leitet sich aus der Berechnungslogik „zehn Wochenstunden zum Mindestlohn“ ab. Wer darüber liegt, ist grundsätzlich nicht mehr im klassischen Minijob, sondern rutscht – je nach Entgelt – in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Parallel verschiebt sich damit auch die Untergrenze des Übergangsbereichs (häufig „Midijob“ genannt) nach oben. Ab 2026 beginnt dieser Bereich oberhalb von 603 Euro, konkret ab 603,01 Euro, und reicht weiterhin bis 2.000 Euro.

Auch die Jahresbetrachtung gewinnt 2026 an Gewicht. Weil die Verdienstgrenze als Durchschnittswert verstanden wird, geht es bei schwankenden Arbeitszeiten oder Zusatzschichten oft darum, ob die Jahresgrenze eingehalten wird. Für 2026 entspricht das 7.236 Euro im Jahr (603 Euro mal zwölf Monate), wenn die Beschäftigung über das Jahr läuft.

Warum das für Arbeitslosengeld-I-Beziehende mehr ist als Papier: Mehr Minijob ist nicht automatisch mehr Geld

Auf den ersten Blick klingt eine höhere Minijob-Grenze nach einem Plus für Beschäftigte. Für Menschen mit Arbeitslosengeld I ist die Lage komplizierter, weil der Freibetrag beim Arbeitslosengeld nicht automatisch mitwächst.

Wenn die anrechnungsfreie Grenze bei 165 Euro bleibt, aber viele Minijobs – schon wegen höherer Stundenlöhne – eher in Richtung 300, 450 oder 603 Euro führen, dann steigt die Wahrscheinlichkeit, dass ein größerer Teil des Nebenverdienstes das Arbeitslosengeld mindert.

Ein Beispiel macht das greifbar: Wer 300 Euro netto im Monat aus dem Nebenjob erzielt, liegt 135 Euro über dem Freibetrag von 165 Euro. Diese 135 Euro werden regelmäßig auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

Der Nebenjob erhöht das Gesamteinkommen dann nicht um 300 Euro, sondern um 165 Euro – plus den Teil, der eventuell über Werbungskosten oder einen zusätzlichen Freibetrag geschützt ist. Genau hier liegt der Punkt, an dem viele Erwartungen und die tatsächliche Auszahlung auseinanderlaufen.

2026 verschiebt dies vor allem deshalb, weil Arbeitgeber Minijob-Verträge häufig an den Mindestlohn anpassen müssen. Wenn die Stunden gleich bleiben, steigt der Verdienst.

Wer bisher knapp unter einer Schwelle lag, kann dadurch über die Minijobgrenze rutschen oder zumindest weiter über den 165-Euro-Freibetrag hinaus. In beiden Fällen sinkt der „Mehrwert“ des Nebenjobs für den Monat, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird, es sei denn, es greift der zusätzliche Freibetrag aus einer bereits länger ausgeübten Nebentätigkeit.

Die 15-Stunden-Grenze bleibt die schärfste Regelung – und wird leichter unterschätzt, als man denkt

Während die Minijob-Grenze eine sozialversicherungsrechtliche Einordnung betrifft, entscheidet beim Arbeitslosengeld vor allem die Wochenarbeitszeit über den Status „arbeitslos“. Das bleibt auch 2026 so. Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, verliert den Arbeitslosengeld-Anspruch als Arbeitsloser, weil die Voraussetzung „weniger als 15 Stunden“ nicht mehr erfüllt ist.

Gerade bei Minijobs mit wechselnden Schichten kann das zur Falle werden, wenn sich aus „eigentlich nur ein paar Stunden“ plötzlich eine Woche mit vielen Einsätzen ergibt. Denn die Grenze bezieht sich auf die tatsächliche Arbeitszeit je Kalenderwoche, nicht auf den Monatsdurchschnitt.

Steuern und Sozialabgaben: 2026 wird die Nettobetrachtung noch wichtiger

Für die Anrechnung beim Arbeitslosengeld zählt das Nettoeinkommen. Im Minijob ist das Nettoeinkommen oft nahe am Brutto, das ist aber nicht garantiert. Viele Minijobs werden pauschal versteuert; dann fällt die Steuerlast typischerweise nicht beim Beschäftigten als monatlicher Abzug an, sondern wird pauschal abgeführt.

Es gibt aber auch Konstellationen, in denen der Minijob individuell nach Lohnsteuermerkmalen abgerechnet wird; dann hängt die Steuerbelastung von Steuerklasse und weiteren Einkünften ab.

Bei der Rentenversicherung gilt im Minijob grundsätzlich Versicherungspflicht mit einem Eigenanteil der Beschäftigten. Es ist möglich, sich davon befreien zu lassen; das erhöht kurzfristig den Auszahlungsbetrag, kann aber die rentenrechtlichen Vorteile des Minijobs schmälern.

Für Arbeitslosengeld-I-Beziehende stellt sich diese Frage oft sehr praktisch: Jeder Euro mehr oder weniger Netto kann die Höhe der Anrechnung beeinflussen, und damit auch den tatsächlichen Zugewinn durch den Nebenjob.

Melden, nachweisen, vermeiden: Was sich nicht ändert, aber 2026 besonders oft relevant wird

Das formale Vorgehen ändert sich 2026 nicht, aber weil Minijob-Entgelte steigen, werden Abweichungen schneller sichtbar und können häufiger Nachberechnungen auslösen. Die Agentur für Arbeit verlangt, dass eine Nebentätigkeit angezeigt wird, und sie kann Nachweise über das Nebeneinkommen verlangen. Wer zu spät meldet oder falsche Angaben macht, muss zu viel gezahlte Leistungen zurückzahlen; außerdem drohen weitere Folgen.

Auch Werbungskosten sollten sauber dokumentiert werden, wenn sie den Freibetrag erhöhen sollen. Gerade Fahrtkosten können, abhängig von Strecke und Häufigkeit, den anrechenbaren Betrag spürbar verändern.

Tabelle: Alle Änderungen beim Arbeitslosengeld und Minijob ab 2026 in der Übersicht

Änderung ab 2026 Was bedeutet das bei ALG I + Minijob?
Mindestlohn steigt zum 01.01.2026 auf 13,90 € Bei gleicher Stundenzahl steigt der Minijob-Verdienst häufiger; dadurch liegt man schneller über dem ALG-I-Freibetrag, sodass vom zusätzlichen Lohn oft weniger „übrig“ bleibt, weil der übersteigende Teil auf das ALG I angerechnet wird.
Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 € monatlich (Durchschnitt) Ein Minijob darf 2026 im Monatsdurchschnitt mehr Einkommen haben, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden; beim ALG I ändert das aber nicht automatisch den Freibetrag, weshalb höhere Minijob-Einkommen häufiger zu Anrechnung führen.
Jahresgrenze im Minijob steigt 2026 auf 7.236 € (603 € × 12) Bei schwankenden Monatsverdiensten wird die Jahresbetrachtung wichtiger; für ALG I bleibt entscheidend, was monatlich netto zufließt und wie es angerechnet wird, inklusive möglicher Berücksichtigung von Werbungskosten.
Übergangsbereich (Midijob) verschiebt sich nach oben: ab 603,01 € bis 2.000 € Wer über 603 € verdient, ist regelmäßig kein Minijob mehr; das kann die Abgaben/Nettohöhe verändern und damit auch die Anrechnung beim ALG I – der Nebenverdienst wird weiterhin nach Netto bewertet.
Keine neue gesetzliche „ALG-I-Minijob-Reform“ zum 01.01.2026 (Systematik bleibt) Die Grundregeln bleiben: weniger als 15 Stunden/Woche, Nebentätigkeit melden, Anrechnung oberhalb des Freibetrags; praktisch wird es relevanter, weil durch Mindestlohn und Minijob-Grenze mehr Fälle in die Anrechnung „hineinlaufen“.

Fazit: 2026 bringt beim Minijob neue Grenzen – und beim Arbeitslosengeld bleibt die Regelung, wird aber schärfer spürbar

Ab 2026 steigt der Mindestlohn, und damit steigt auch die Minijob-Verdienstgrenze auf 603 Euro. Für viele Beschäftigte ist das eine willkommene Anpassung. Wer gleichzeitig Arbeitslosengeld I bezieht, sollte die Veränderung nüchtern einordnen: Der monatliche Freibetrag von 165 Euro bleibt der Maßstab, an dem sich entscheidet, wie viel Nebenverdienst wirklich zusätzlich bleibt.

Je öfter der Minijob über diesem Betrag liegt, desto häufiger reduziert sich das Arbeitslosengeld – und desto wichtiger werden Details wie Werbungskosten und ein möglicher zusätzlicher Freibetrag aus einer bereits länger bestehenden Nebentätigkeit.

Wer 2026 einen Minijob neben Arbeitslosengeld plant oder fortführt, sollte daher weniger auf die Schlagzeile „Minijob-Grenze steigt“ schauen, sondern auf die konkrete Netto-Rechnung und die Wochenstunden. Genau dort entscheidet sich, ob der Nebenjob finanziell lohnt, ob er vor allem Brücke zurück in Beschäftigung ist – oder ob er ungewollt zu Kürzungen und Rückfragen führt.