Erwerbsminderungsrente: Höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten und mehr Möglichkeiten ab 2026

Lesedauer 5 Minuten

Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente bringt das Jahr 2026 eine spürbare finanzielle Entlastung: Die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen werden deutlich angehoben.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, kann künftig bis zu 20.763,75 Euro brutto im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die allgemeine Mindesthinzuverdienstgrenze sogar bei 41.527,50 Euro jährlich.

Bemerkenswert ist dabei: Entscheidend ist nur noch der Jahresbetrag. Eine starre monatliche Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht mehr. Das eröffnet neue Flexibilität – etwa für schwankende Arbeitszeiten, saisonale Beschäftigungen oder einmalige Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Was eine Erwerbsminderungsrente ist – und für wen sie gilt

Die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, voll am Erwerbsleben teilzunehmen. Unterschieden wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung.

Bei voller Erwerbsminderung gilt: Die Leistungsfähigkeit liegt unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als drei Stunden täglich. Bei teilweiser Erwerbsminderung können Betroffene noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten.

Für viele der rund 1,8 Millionen Bezieherinnen und Bezieher einer EM-Rente in Deutschland ist Erwerbsarbeit aber weiterhin wichtig – sei es aus finanziellen Gründen oder um im Arbeitsleben eingebunden zu bleiben. Gerade deshalb ist die Frage, wie viel hinzuverdient werden darf, ohne die Rente zu gefährden, von zentraler Bedeutung.

Die neuen Grenzwerte ab 2026 im Überblick

Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind seit 2023 an die sogenannte Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt. Diese Bezugsgröße bildet im Kern die durchschnittlichen Bruttoeinkommen der gesetzlich Rentenversicherten ab und wird jährlich angepasst.

Für das Jahr 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro. Daraus leiten sich die neuen Grenzen ab:

  • Bei der vollen Erwerbsminderungsrente ergibt sich eine anrechnungsfreie Jahresgrenze von 20.763,75 Euro brutto.
  • Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei 41.527,50 Euro brutto pro Kalenderjahr.

Die Anhebung fällt damit deutlich aus. Zum Vergleich: 2025 können Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente rund 19.661 Euro im Jahr hinzuverdienen, bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei etwa 39.322,50 Euro.

Die Rechenformel hinter den Hinzuverdienstgrenzen

Die neuen Werte sind keine politischen Zufallszahlen, sondern folgen einer festen gesetzlichen Formel in § 96a SGB VI. Grundlage ist die Bezugsgröße des jeweiligen Jahres. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt:
Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.

Mit der Bezugsgröße 2026 ergibt sich:
14 × 3.955 Euro × 3/8 = 20.763,75 Euro.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente sind es sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße. Daraus resultiert die Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro im Jahr.

Dies sorgt dafür, dass die Hinzuverdienstgrenzen automatisch mit der allgemeinen Lohnentwicklung steigen.

Nur noch Jahresgrenze: Was das praktisch bedeutet

Ein wesentlicher Unterschied zu früheren Regelungen: Es gibt keine starre monatliche Hinzuverdienstgrenze mehr, sondern nur noch eine kalenderjährliche Betrachtung. Entscheidend ist, wie viel im gesamten Jahr – vom 1. Januar bis 31. Dezember – hinzuverdient wird.

Zur Orientierung kann der Jahresbetrag rechnerisch auf den Monat heruntergebrochen werden. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente entspricht die neue Grenze von 20.763,75 Euro einem durchschnittlichen Monatsverdienst von etwa 1.730,31 Euro. Bei der teilweisen Erwerbsminderung läge ein rechnerisch „gleichmäßig verteilter“ Hinzuverdienst bei rund 3.460,63 Euro im Monat.

Tabelle: So viel dürfen EM-Rentner ab 2026 hinzuverdienen

Art der Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienstgrenze 2026 (Jahresbetrag brutto)
Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 €
Teilweise Erwerbsminderungsrente (Mindesthinzuverdienstgrenze, individuelle Grenze kann höher liegen) 41.527,50 €

In der Praxis bedeutet dies:

Wer in einzelnen Monaten mehr verdient – etwa wegen Überstunden, Saisonarbeit oder Sonderzahlungen –, kann dies ausgleichen, indem er in anderen Monaten weniger hinzuverdient. Entscheidend ist am Ende des Jahres die Summe.

Was als Hinzuverdienst zählt – und was nicht

Als Hinzuverdienst gelten grundsätzlich alle Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und aus selbstständiger Tätigkeit – also Lohn, Gehalt, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit oder vergleichbare Einkommen wie etwa bestimmte Amtsbezüge. Maßgeblich ist dabei immer der Bruttobetrag, nicht das Netto nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.

Nicht zu den Hinzuverdiensten im Sinne der Erwerbsminderungsrente zählen dagegen typischerweise Vermögenseinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen. Diese können zwar steuerlich von Bedeutung sein, beeinflussen aber die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht.

Gerade Minijobs spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 voraussichtlich bei 603 Euro im Monat. Damit bleibt ein klassischer Minijob in der Regel deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze der vollen Erwerbsminderungsrente – selbst wenn er durchgehend ausgeübt wird.

Wie die Rente gekürzt wird, wenn die Grenze überschritten ist

Interessant ist nicht nur die Höhe der Grenze, sondern auch die Frage, was passiert, wenn sie überschritten wird.

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird nur der Betrag oberhalb der Grenze herangezogen. Dieser Differenzbetrag wird durch zwölf geteilt, um einen monatlichen Durchschnittsbetrag zu berechnen. Von diesem Durchschnitt werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

Ein Beispiel macht dies deutlich:
Verdient eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 nicht 20.763,75 Euro, sondern 21.763,75 Euro hinzu, liegt sie um 1.000 Euro über der Grenze. Dieser Mehrbetrag wird durch zwölf geteilt; daraus ergeben sich 83,33 Euro pro Monat. Von diesen 83,33 Euro werden 40 Prozent, also 33,33 Euro, monatlich von der Rente abgezogen.

Die Rente wird also nicht vollständig gestrichen, sondern nur um einen relativ moderaten Betrag gemindert.

Teilweise Erwerbsminderung: Mindestgrenze und mehr Spielräume

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Situation etwas komplexer. Hier gibt es zwar eine gesetzliche Mindesthinzuverdienstgrenze – ab 2026 eben die 41.527,50 Euro pro Jahr –, doch in vielen Fällen liegt die tatsächliche Grenze deutlich höher.

Hintergrund ist, dass sich die individuelle Hinzuverdienstgrenze an dem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Wer in dieser Zeit gut verdient hat, kann häufig mehr hinzuverdienen als die gesetzliche Mindestgrenze, bevor eine Rentenkürzung einsetzt.

Damit soll berücksichtigt werden, dass Personen mit teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich noch in erheblicherem Umfang arbeiten können als Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente. Für Betroffene bedeutet dies aber auch: Ohne eine konkrete Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung lässt sich die individuelle Grenze kaum sicher bestimmen.

Auswirkungen auf Minijobs, Midijobs und Teilzeitstellen

Die deutlich höheren Hinzuverdienstgrenzen eröffnen EM-Rentnerinnen und -Rentnern neue Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ein klassischer Minijob bleibt in aller Regel problemlos innerhalb der Grenzen, selbst wenn er dauerhaft ausgeübt wird.

Interessant wird es bei sogenannten Midijobs im Übergangsbereich oder bei regulären Teilzeitstellen.

Mit einer Grenze von über 20.000 Euro jährlich bei voller Erwerbsminderungsrente ist etwa eine regelmäßige Teilzeitbeschäftigung mit einem Bruttolohn von um die 1.500 Euro im Monat – je nach Ausgestaltung und Sonderzahlungen – grundsätzlich vereinbar, ohne dass es automatisch zu einer Rentenkürzung kommt.

Bei teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere wenn eine individuelle Hinzuverdienstgrenze oberhalb der Mindestgrenze festgelegt wurde, sind auch höher vergütete Teilzeitstellen möglich, bevor eine Anrechnung greift. Trotzdem bleibt wichtig: Wer sich dauerhaft deutlich über ein halbtägiges Arbeitszeitmodell hinaus belastet, riskiert eine Überprüfung seines Erwerbsminderungsstatus.

Hinzuverdienst und der Gesundheitszustand

Bei allen finanziellen Verbesserungen darf ein Punkt nicht übersehen werden: Die Erwerbsminderungsrente wird wegen eines eingeschränkten Leistungsvermögens gezahlt. Wenn Betroffene über längere Zeit hinweg deutlich mehr als die erwarteten drei beziehungsweise sechs Stunden täglich arbeiten, kann die Rentenversicherung zu dem Schluss kommen, dass die Erwerbsfähigkeit wieder größer geworden ist.

Hinzuverdienst innerhalb der Grenzen ist ausdrücklich erlaubt – das hat der Gesetzgeber gewollt. Wer aber dauerhaft ein Vollzeitpensum nahelegt oder weit über dem eigenen Restleistungsvermögen arbeitet, muss damit rechnen, dass die Erwerbsminderungsrente insgesamt auf den Prüfstand gestellt wird.

Steuern und Sozialabgaben: Mehr Brutto ist nicht gleich mehr Netto

Die Hinzuverdienstgrenzen regeln ausschließlich die Frage, ab wann die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird. Sie sagen nichts darüber aus, wie hoch die steuerliche Belastung oder die Sozialabgaben auf den hinzuverdienten Lohn ausfallen.

Wer neben der EM-Rente arbeitet, erzielt in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit. Steigt der Zuverdienst, kann es sein, dass erstmals Einkommensteuer anfällt oder sich die Steuerlast erhöht.

Auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung können anfallen oder steigen. Fachleute weisen darauf hin, dass sich die tatsächliche Mehr-Netto-Situation deshalb immer nur im Einzelfall beurteilen lässt.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder dies in absehbarer Zeit erwartet, sollte die neuen Hinzuverdienstgrenzen aktiv in die eigene Lebensplanung einbeziehen.

Sinnvoll ist es, sich von der Deutschen Rentenversicherung die individuelle Hinzuverdienstgrenze schriftlich berechnen zu lassen – insbesondere bei teilweiser Erwerbsminderung, wo die Spielräume stark vom bisherigen Einkommen abhängen.

Zudem empfiehlt es sich, geplante Beschäftigungsverhältnisse – ob Minijob, Midijob oder Teilzeit – vorab mit der Rentenversicherung und bei Bedarf mit einer steuerlichen Beratung abzustimmen. So lassen sich Überraschungen bei der Rentenzahlung ebenso vermeiden wie unerwartete Steuerforderungen.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen ab 2026 ist für viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner eine gute Nachricht. Sie schafft mehr finanziellen Spielraum, ohne die Rente unmittelbar zu gefährden.

Damit setzt der Gesetzgeber ein Signal: Wer trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Rahmen seines Restleistungsvermögens arbeiten kann und möchte, soll dafür nicht bestraft, sondern unterstützt werden.