Erwerbsminderungsrente und Verheiratet bedeutet Fallstricke die man kennen sollte

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Eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) erhalten Versicherte, deren Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft erheblich eingeschränkt ist.

Es gibt die Rente wegen voller und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; bei Letzterer ist ein begrenzter Hinzuverdienst typischerweise eher möglich. Grundsätzlich wird zusätzliches Einkommen stufenlos angerechnet.

Heirat und Rentenhöhe: Gibt es eine „Familieneinkommensgrenze“?

Die gute Nachricht zuerst: Die Ehe an sich mindert Ihre eigene Erwerbsminderungsrente nicht. Weder die Rentenhöhe Ihres Ehepartners noch dessen übriges Einkommen wird auf Ihre eigene Rente angerechnet.

Eine „Obergrenze“ für das Familieneinkommen existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.

Eine wichtige Ausnahme betrifft den Grundrentenzuschlag (häufig „Grundrente“ genannt): Dieser einkommensgeprüfte Zuschlag auf niedrige Renten berücksichtigt neben dem eigenen Einkommen auch das Einkommen des Ehepartners; maßgeblich sind dabei regelmäßig Steuerdaten aus der Vergangenheit (vorletztes/vorvorletztes Jahr). Dadurch kann Heirat den Zuschlag mindern oder zum Wegfall führen.

Arbeiten trotz EM-Rente: Hinzuverdienstgrenzen 2025

Seit 2023 gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Zum 1. Januar 2025 wurden sie erneut angehoben:

Für die volle EM-Rente liegt die jährliche Grenze bei rund 19.661 Euro. Bei teilweiser EM-Rente gilt mindestens rund 39.322 Euro pro Jahr; darüber hinaus kann die individuelle Grenze – je nach Vorverdienst – höher liegen.

Überschreitungen führen nicht automatisch zum kompletten Wegfall, sondern zu einer stufenlosen Anrechnung. Planen Sie Ihre Arbeitszeit und Ihren Vertrag so, dass Sie die Grenze realistisch einhalten.

Wenn das Geld nicht reicht: Grundsicherung oder Bürgergeld

Reicht die EM-Rente nicht zum Lebensunterhalt, kommen bedarfsgeprüfte Leistungen in Betracht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das in der Regel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.

Dabei wird das Einkommen des Ehepartners mitgeprüft; Freibeträge und Details der Einkommensanrechnung sind gesetzlich geregelt. Ist die Erwerbsminderung nicht dauerhaft und besteht dem Grunde nach Erwerbsfähigkeit, greift in Bedarfsgemeinschaften regelmäßig das Bürgergeld (SGB II), bei dem Partnereinkommen ebenfalls berücksichtigt wird.

Kranken- und Pflegeversicherung: Was sich in der Ehe ändert – und was nicht

Beziehende einer EM-Rente sind – sofern die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt ist – in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert; Beiträge werden von der Rente einbehalten. Die Ehe ändert diesen Status grundsätzlich nicht.

Erfüllt jemand die KVdR-Voraussetzungen nicht, kann im Einzelfall eine Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner in Betracht kommen – die eigene Rente zählt dann aber als Einkommen für die Familienversicherungs-Grenze, was die Voraussetzungen häufig verfehlt. Lassen Sie Ihren konkreten Status von Ihrer Krankenkasse prüfen; maßgeblich sind KVdR-Regeln (9/10-Regel) und gemeldete Einkünfte.

Steuern bei verheirateten EM-Rentnern: Splitting, Freibetrag und Besteuerungsanteil

EM-Renten sind einkommensteuerpflichtig. Entscheidend ist der Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns. Für Neurentner 2025 sind 83,5 % der Jahresbruttorente steuerpflichtig; 16,5 % bleiben als persönlicher Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei.

Zudem gilt der Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro). Verheiratete können von der Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) profitieren; ob am Ende Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen beider Partner.

Beachte: Der Rentenversicherungsträger führt keine Lohnsteuer ab, meldet aber die relevanten Daten an die Finanzverwaltung.

Hinterbliebenenschutz: Was Ihr Partner wissen sollte

Stirbt die oder der EM-Rentner(in), kommt – bei erfüllten Voraussetzungen – eine Witwenrente in Betracht. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt im Regelfall 55 % der Rente des Verstorbenen (bei Heirat vor 2002 und Geburt vor dem 2.1.1962: 60 %).

Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden oberhalb von Freibeträgen angerechnet. In den ersten drei Monaten („Sterbevierteljahr“) wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt. Planen Sie diese Absicherung – und hinterlegen Sie Vollmachten sowie aktuelle Kontaktdaten bei der DRV.

Typische Stolpersteine in der Praxis

Häufig übersehen wird, dass ein Nebenjob die EM-Rente zwar nicht verbietet, aber präzise gesteuert werden muss, damit die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.

Ebenso oft wird der Grundrentenzuschlag überschätzt: Durch die Einkommensanrechnung auch des Ehepartners fällt er bei manchen Ehepaaren geringer aus oder entfällt, obwohl eigene Voraussetzungen vorliegen. Schließlich sollten Paare mit knappen Budgets früh klären, ob Grundsicherung oder Wohngeld als Ergänzung in Frage kommen – und dabei bedenken, dass bei Grundsicherung das Partnereinkommen relevant ist.

Ehe, Trennung, Scheidung: Weichenstellungen für später

Die Ehe selbst verändert die EM-Rente nicht, hat aber Folgen für den späteren Hinterbliebenenschutz und – im Fall einer Scheidung – für den Versorgungsausgleich zwischen den Rentenanrechten der Ehegatten.

Wer frühzeitig Unterlagen ordnet und Rentenkonten klärt, vermeidet Nachteile bei Entgeltpunkten und Anrechnungszeiten; insbesondere bei langjährigen Verläufen lohnt eine Kontenklärung mit der DRV.

Fünf wichtige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente in der Ehe

1) Mindert eine Heirat meine Erwerbsminderungsrente?
Die Ehe als solche senkt Ihre eigene Erwerbsminderungsrente nicht. Die Rente wird aus Ihren persönlichen Versicherungszeiten und Entgeltpunkten berechnet. Einkommen und Vermögen des Ehepartners spielen dabei keine Rolle. Relevant kann die Ehe allerdings bei Zuschlägen und bedarfsgeprüften Leistungen sein: Der Grundrentenzuschlag sowie Sozialleistungen wie Grundsicherung berücksichtigen in der Regel auch das Einkommen des Partners.

Das bedeutet: Ihre Rente bleibt unverändert, einzelne Zusatzleistungen können jedoch steigen, sinken oder entfallen.

2) Dürfen verheiratete Beziehende einer EM-Rente hinzuverdienen?
Ein Hinzuverdienst ist möglich, allerdings gelten gesetzliche Grenzen. Bei der vollen EM-Rente sind sie niedriger als bei der teilweisen EM-Rente; überschreiten Sie die Grenze, wird der übersteigende Betrag stufenlos angerechnet.

Maßgeblich ist das kalenderjährliche Einkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Praktisch wichtig sind klare Arbeitszeitmodelle, die dokumentierte Einhaltung der gesundheitlich zumutbaren Stunden sowie die Pflicht, Veränderungen – insbesondere neue Jobs oder Gehaltserhöhungen – der Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen.

Wer eine teilweise EM-Rente erhält, muss zudem darauf achten, dass die vereinbarte Tätigkeit dem verbliebenen Leistungsvermögen entspricht.

3) Was ändert die Ehe bei Kranken- und Pflegeversicherung?
Beziehende einer EM-Rente sind – bei erfüllter Vorversicherungszeit – in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert; Beiträge werden direkt von der Rente einbehalten, die Pflegeversicherung läuft entsprechend mit. Die Heirat ändert diesen Status in der Regel nicht.

Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, prüft mit der Kasse, ob eine beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner möglich ist; eigene Renteneinkünfte und sonstige Einnahmen werden dabei als Einkommen gewertet und können die Familienversicherung ausschließen. In der privaten Krankenversicherung bleibt der individuelle Vertrag maßgeblich; die Ehe führt nicht automatisch zu einem Wechselrecht.

4) Wie wirkt sich die Ehe steuerlich aus?
Erwerbsminderungsrenten sind einkommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns; der verbleibende Rentenfreibetrag wird lebenslang festgeschrieben. Verheiratete können die Zusammenveranlagung wählen, wodurch sich über das Splittingverfahren häufig eine niedrigere Steuerlast ergibt – abhängig vom Gesamteinkommen beider Partner, auch aus Lohn, Vermietung oder Kapital.

Zu beachten sind außerdem der Grundfreibetrag, Vorsorgeaufwendungen sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten. Da Träger der Rentenversicherung keine Lohnsteuer einbehalten, kann es sinnvoll sein, frühzeitig eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festzulegen oder Rücklagen zu bilden.

5) Welche Absicherung und Fallstricke sollten Paare im Blick behalten?
Reicht die EM-Rente trotz Ehe nicht für den Lebensunterhalt, kommen bedarfsgeprüfte Leistungen in Betracht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das typischerweise die Grundsicherung nach dem SGB XII; das Einkommen des Ehepartners wird angerechnet. Ist die Erwerbsminderung nicht dauerhaft, kann – je nach Konstellation – Bürgergeld nach dem SGB II einschlägig sein, bei dem Partnereinkommen ebenfalls zählt.

Unabhängig davon lohnt die Prüfung von Wohngeld, das sich an Miete, Haushaltsgröße und Einkommen orientiert.

Für den Ernstfall sollte der hinterbliebene Partner vorbereitet sein: Witwen-/Witwerrente hängt von persönlichen Voraussetzungen und Einkommensanrechnung ab; in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe weitergezahlt.

Sinnvoll sind geordnete Unterlagen, Vollmachten und eine abgeschlossene Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit: Verheiratet mit EM-Rente

Heirat mindert Ihre EM-Rente nicht, wohl aber kann sie Zuschläge (Grundrente) oder bedarfsgeprüfte Leistungen beeinflussen.

Wer hinzuverdient, sollte die aktuellen Grenzen 2025 im Blick behalten und Beschäftigung sowie Stunden sauber dokumentieren. Prüfen Sie Ihren Krankenversicherungsstatus in der KVdR und die steuerliche Wirkung der Zusammenveranlagung.