Sozialhilfe: Umzug unzumutbar, wenn zu beziehenden Wohnung nicht niedrigere Bruttowarmkosten aufweist

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Sozialhilfe: Der Umzug unzumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.

1. Sozialhilfeempfรคnger hat Anspruch auf รœbernahme der bisherigen Heizkostenpauschale sowie seiner Heizkostennachforderung, denn ein Wohnungswechsel als KostensenkungsmaรŸnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen fรผr Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen ( BSG, Urteil vom 12.06.2013 โ€“ B 14 AS 60/12 R).

2. Der Umzug ist unzumutbar fรผr den an Demenz erkrankten Leistungsempfรคnger, weil in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten entstehen wรผrden.

2. Ein lebenslanges Wohnrecht, welches dinglich gesichert ist, wรผrde dazu fรผhren, dass bei der Grundmiete hรถhere Kosten bei einem Umzug entstehen wรผrden, so das nach der Rechtsprechung des BSG fรผr den Leistungsbezieher – unzumutbar – ist ( Orientierungssatz Detlef Brock ).

So entschieden vom SG Gelsenkirchen, Urt. v. 17.05.2016 – S 12 SO 225/13 –

Begrรผndung:

Nach ยง 35 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden Leistungen fรผr Heizung und zentrale Warmwasserversorgung in tatsรคchlicher Hรถhe erbracht, soweit sie angemessen sind.

Orientiert an den Verhรคltnissen des Einzelfalles ist die bisherige Heizkostenpauschale unter Berรผcksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 12.06.2013 โ€“ B 14 AS 60/12 R) angemessen.

Umzug ist fรผr den Leistungsbezieher unzumutbar

Dem Leistungsempfรคnger ist ein Umzug nicht zumutbar. Denn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung entstรผnden insgesamt nicht niedrigere Bruttowarmkosten.

Ein Wohnungswechsel ist nach der Rechtsprechung des BSG aber nur zumutbar

Wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine hรถheren Kosten als bisher anfallen.

Entscheidend sind niedrigere Gesamtkosten und nicht lediglich niedrigere Heizkosten. Die neuen Wohnungsangebote weisen geringere Gesamtkosten aus als die bei dem Klรคger angesetzte monatliche Grundmiete nebst Nebenkostenvorauszahlung und Heizkostenpauschale.

Berรผcksichtigung eines dinglich gesichertes, unentgeltliches Wohnrecht nach ยง 1093 BGB

Das dinglich gesicherte Wohnrecht fรผhrt neben dem schuldrechtlichen Recht zum Besitz zu einem dinglichen Recht zum Besitz an dem bewohnten Gebรคude, so dass bei einem Nichtbedienen der Mietforderung keine Wohnungslosigkeit drohen kann.

Somit ist unter Berรผcksichtigung der Kosten, die zum Erhalt der Wohnung tatsรคchlich erforderlich sind, ist ein gรผnstigeres Vergleichswohnen unter Zugrundelegung der bisherigen Heizkostenpauschale sowie der verbrauchsabhรคngigen Nebenkosten nicht mรถglich.

Hรถhere Kosten bei Grundmiete wรผrden entstehen bei Umzug aufgrund des lebenlangen Wohnrechts des Hilfebedรผrftigen auf dem Grundstรผck seiner Tochter

Weil im Falle der Anmietung einer alternativen Wohnung entstรผnden im Hinblick auf die dann daneben zu zahlende Grundmiete vergleichsweise hรถhere Kosten.

Fazit:

Ein Wohnungswechsel als KostensenkungsmaรŸnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen fรผr Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.

Anmerkung Sozialrechtsexperte Detlef Brock

Offen gelassen hat das Gericht, ob die im Jahr 2011 ausgesprochene Kostensenkungsaufforderung noch Wirkung entfaltet, da das Jobcenter im Anschluss noch weitere anderthalb Jahre die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung รผbernommen hat.

Inzwischen wissen wir, ย dass veraltete Kostensenkungsaufforderungen – nicht wirksam sind.