Hartz IV: Jobcenter will Taschengeld anrechnen

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RegelmรครŸige Zuwendungen aus der Familie in Form eines Taschengeldes in geringer Hรถhe dรผrfen nicht bei Hartz IV angerechnet werden.

Das Sozialgericht Dรผsseldorf entschied, als es sich mit der Entscheidung auf die Seite eines 24-Jรคhrigen Hartz IV-Beziehers stellte und urteilte, dass das Taschengeld seiner GroรŸmutter, in Hรถhe von 50 Euro, nicht auf seinen Bedarf angerechnet werden darf.

Jobcenter will Taschengeld anrechnen

Der 24-Jรคhrige fรผhrt eine selbststรคndige Tรคtigkeit aus und da dieses Einkommen allein nicht zum Leben reicht, stockt er es zusรคtzlich mit Hartz IV-Leistungen auf.

Neben diesen Leistungen erhรคlt er monatlich 110 Euro von seiner Mutter und 50 Euro von seiner GroรŸmutter.

Das Geld seiner GroรŸmutter ist allerdings nicht fรผr den Lebensunterhalt, sondern fรผr die Finanzierung der anfallenden Bewerbungskosten angedacht. Dennoch berรผcksichtigte das Jobcenter bei der Ermittlung der zustehenden Hartz IV-Leistungen alle Einnahmen, auch das Taschengeld der GroรŸmutter.

Unbillige Einnahmen dรผrfen nicht angerechnet werden

Der junge Mann erhob Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid des Jobcenters und da dieses seine Berechnungen nicht korrigierte, kam es zu einer Klage vor dem Sozialgericht Dรผsseldorf.

Unter Berรผcksichtigung von Einnahmen, die grob unbillig wรคren, oder die die Lage des Leistungsberechtigten nicht insofern begรผnstigen, dass Hartz IV-Leistungen nicht gerechtfertigt wรคren, sind Einnahmen nicht auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.

Gericht stellt sich auf Seite des Klรคgers

In dem vorliegenden Fall sehe das Sozialgericht die Berรผcksichtigung des Taschengeldes der GroรŸmutter als unbillig, da es dem Zweck der Finanzierung von Bewerbungskosten diene und dies sei zu befรผrworten.

Demnach wรผrde sich die Anrechnung der Kosten eher negativ auf die Bemรผhungen des Klรคgers, kรผnftig auf eigenen FรผรŸen zu stehen und nicht mehr von Hartz IV abhรคngig zu sein, auswirken. Zudem sei, nach Angaben des Gerichts, der Wert von 50 Euro so gering, dass ein zusรคtzlicher Leistungsbezug nach wie vor gerechtfertigt ist.

Jobcenter muss fehlerhafte Bescheide per ร„nderungsbescheid korrigieren

Folglich hob das Sozialgericht den Widerspruchsbescheid des Jobcenters auf und verpflichtete es zudem, die fehlerhaften Bescheide per ร„nderungsbescheid zu korrigieren und die Leistungen nach SGB II kรผnftig ohne Anrechnung der 50 Euro zu gewรคhren.

Geld sollte bei Jobsuche helfen

In diesem Fall sollte das Taschengeld der GroรŸmutter den Zweck erfรผllen, ihren Enkelsohn bei der Jobsuche zu unterstรผtzen. Bei Erfolg hรคtte es die logische Konsequenz, dass der junge Mann eigenes Einkommen erhรคlt und nicht mehr von Hartz IV leben muss.

Eigentlich ist anzunehmen, dass das auch im Interesse des Jobcenters sein sollte, aber aus unerfindlichen Grรผnden legt es Leistungsbeziehern, die anstreben aus Hartz IV herauszukommen, immer wieder Steine in den Weg.