Regelmäßige Zuwendungen aus der Familie in Form eines Taschengeldes in geringer Höhe dürfen nicht bei Hartz IV angerechnet werden.
Das Sozialgericht Düsseldorf entschied, als es sich mit der Entscheidung auf die Seite eines 24-Jährigen Hartz IV-Beziehers stellte und urteilte, dass das Taschengeld seiner Großmutter, in Höhe von 50 Euro, nicht auf seinen Bedarf angerechnet werden darf.
Jobcenter will Taschengeld anrechnen
Der 24-Jährige führt eine selbstständige Tätigkeit aus und da dieses Einkommen allein nicht zum Leben reicht, stockt er es zusätzlich mit Hartz IV-Leistungen auf.
Neben diesen Leistungen erhält er monatlich 110 Euro von seiner Mutter und 50 Euro von seiner Großmutter.
Das Geld seiner Großmutter ist allerdings nicht für den Lebensunterhalt, sondern für die Finanzierung der anfallenden Bewerbungskosten angedacht. Dennoch berücksichtigte das Jobcenter bei der Ermittlung der zustehenden Hartz IV-Leistungen alle Einnahmen, auch das Taschengeld der Großmutter.
Unbillige Einnahmen dürfen nicht angerechnet werden
Der junge Mann erhob Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid des Jobcenters und da dieses seine Berechnungen nicht korrigierte, kam es zu einer Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf.
Unter Berücksichtigung von Einnahmen, die grob unbillig wären, oder die die Lage des Leistungsberechtigten nicht insofern begünstigen, dass Hartz IV-Leistungen nicht gerechtfertigt wären, sind Einnahmen nicht auf die Grundsicherungsleistungen anzurechnen.
Gericht stellt sich auf Seite des Klägers
In dem vorliegenden Fall sehe das Sozialgericht die Berücksichtigung des Taschengeldes der Großmutter als unbillig, da es dem Zweck der Finanzierung von Bewerbungskosten diene und dies sei zu befürworten.
Demnach würde sich die Anrechnung der Kosten eher negativ auf die Bemühungen des Klägers, künftig auf eigenen Füßen zu stehen und nicht mehr von Hartz IV abhängig zu sein, auswirken. Zudem sei, nach Angaben des Gerichts, der Wert von 50 Euro so gering, dass ein zusätzlicher Leistungsbezug nach wie vor gerechtfertigt ist.
Jobcenter muss fehlerhafte Bescheide per Änderungsbescheid korrigieren
Folglich hob das Sozialgericht den Widerspruchsbescheid des Jobcenters auf und verpflichtete es zudem, die fehlerhaften Bescheide per Änderungsbescheid zu korrigieren und die Leistungen nach SGB II künftig ohne Anrechnung der 50 Euro zu gewähren.
Geld sollte bei Jobsuche helfen
In diesem Fall sollte das Taschengeld der Großmutter den Zweck erfüllen, ihren Enkelsohn bei der Jobsuche zu unterstützen. Bei Erfolg hätte es die logische Konsequenz, dass der junge Mann eigenes Einkommen erhält und nicht mehr von Hartz IV leben muss.
Eigentlich ist anzunehmen, dass das auch im Interesse des Jobcenters sein sollte, aber aus unerfindlichen Gründen legt es Leistungsbeziehern, die anstreben aus Hartz IV herauszukommen, immer wieder Steine in den Weg.
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