Hartz IV: Kosten für Nachsendeauftrag

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Kosten für Nachsendeauftrag sind Umzugskosten im engeren Sinn und müssen seitens des Jobcenters übernommen werden

30.07.2012

Hartz IV Bezieher haben unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Kostenerstattung des Nachsendeauftrags bei der Post. Allerdings muss die ALG II-Behörde zuvor dem zugestimmt haben, wie das Sozialgericht Mannheim urteilte. Die Behörde muss die entstehenden Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II übernehmen, wenn diese zudem vor dem Umzug beantragt wurden (AZ: S 10 AS 4474/10)

Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV-Bezieher, der aufgrund einer Umzugsaufforderung seitens des Jobcenters in eine kostengünstigere Wohnung umzog, einen Antrag auf Kostenerstattung des Nachsendeantrages gestellt. Bevor der Kläger in die kostengünstigere Wohnung zog, ließ es sich den Umzug durch den Leistungsträger genehmigen.

Zudem hatte der Mann bereits im Vorfeld die Kosten für den Umzug bei der Behörde beantragt. In diesem Rahmen hatte er auch die Kosten für die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses in Höhe von 59,95 EUR sowie die für einen Nachsendeauftrag in Höhe von 15,20 EUR verlangt. Doch dieses Begehren lehnte das Jobcenter ab. Nur die Kosten für das beauftragte Umzugsunternehmen sollten bezahlt werden. Nach Ansicht der Behörde seien die Kosten für die Ummeldung beim Bürgeramt sowie der Nachsendeauftrag bei der Post nicht erstattungsfähig, da sie weder unter den Begriff der Wohnungsbeschaffungs- noch der Umzugskosten fielen. Es gäbe daher keine rechtliche Grundlage für eine Erstattung dieser Kosten, so das Jobcenter.

Gegen den ablehnenden Bescheid legt der Betroffene Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. Bereits währende der Verhandlung zeigte sich das Jobcenter Einigungsbereit und gab bei den Ummeldekosten nach. Bezugnehmend auf den Nachsendeantrag urteilte das Gericht, dass diese „im engeren Sinne zu den Umzugskosten gehören. Zwar handelt es sich dabei um eine Pflicht-gemäße Ermessensentscheidung des Jobcenters, allerdings lag der Ermessensspielraum des Jobcenters bei Null, weil dies den Hartz IV-Betroffenen zum Umzug aufforderte und der neuen Wohnung zustimmte.

Zusammenfassung:
Wurde zum Umzug aufgefordert und der neuen Wohnung seitens des Jobcenters zugestimmt, muss ein Antrag auf Übernahme der Umzugskosten vor dem Umzug gestellt werden. Dann muss die Behörde das Umzugsunternehmen bezahlen sowie die Kosten für die Ummeldung beim Ordnungsamt und den Nachsendeantrag bei der Post übernehmen. (wm)

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