Hartz IV Angemessenheitsregelung verfassungswidrig

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Angemessensheitsbegriff bei den Unterkunftskosten verstößt gegen die Verfassung

16.08.2012

Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgerichts Mainz verstoßen die Angemessensheitsregelungen bei den Kosten der Unterkunft bei Hartz IV und der Sozialhilfe (SGB II und SGB XII) gegen die bundesdeutsche Verfassung (Aktenzeichen: S 17 AS 1452/09).

Ein interessantes Urteil hat das Sozialgericht Mainz gefällt. Nach Meinung der Sozialrichter widerspreche der sogenannte Angemessensheits-Begriff bei den Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgericht zum „schlüssigen Konzept“ dem „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes.“

In der Urteilsverkündung gelangten die Richter zu dem Ergebnis, dass die Unterkunftskosten im Sozialgesetzbuch II und XII „die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen sind“.

Mit diesem richtungsweisenden Urteil hat das Sozialgericht Mainz geprüft, ob § 22 Abs. 1 SGB II – hier die Beschränkung der Leistungen für Unterkunftskosten auf das "angemessene" Maß – den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht im sog. "Hartz-IV-Urteil" vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) formulierte.

Im Resultat zeigte sich, dass § 22 Abs. 1 SGB II den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf eine wirtschaftliche Grundsicherung nicht genügt. Aus diesem Grund sind die Unterkunftskosten, die nicht „evident als zu hoch angesehen werden“, immer als „angemessen anzusehen“.

Bereits die Fachanwältin für Sozialrecht, Stella Schicke, formulierte in einer Urteilsauswertung: „Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum „schlüssigen Konzept“ ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des BVerfG (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist. (wm)

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