Zwangsvollstreckung gegen Jobcenter: Bürgergeld-Bezieher müssen zum Amtsgericht

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Verweigert ein Jobcenter trotz einer sozialgerichtlichen einstweiligen Anordnung rechtswidrig die vorläufige Zahlung von Bürgergeld, müssen die Betroffenen vor dem Amtsgericht die Zwangsvollstreckung beantragen.

Dem steht hier auch nicht entgegen, dass zuvor das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Antrag auf Vollstreckung geprüft und an das Sozialgericht weitergeleitet hat, entschied das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 11. Juli 2025 (Az.: S 12 AS 1569/25 ER). Ein „Gerichts-Ping-Pong“ müsse angesichts der Eilbedürftigkeit beim Anspruch auf Bürgergeld vermieden werden.

Jobcenter verweigert Bürgergeld

Den Antragstellern wurde vom Jobcenter Baden-Baden die Zahlung von Bürgergeld verweigert. Diese zogen daraufhin vor Gericht und beantragten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zahlung der Hilfeleistung. Das Sozialgericht Karlsruhe gab ihnen recht und verpflichtete das Jobcenter, den Antragstellern vorläufig Bürgergeld in Höhe von mittlerweile aufgelaufenen 26.222 Euro zu zahlen. Über die dagegen eingelegte Beschwerde hat das LSG noch nicht entschieden.

Trotz der einstweiligen Anordnung zur verpflichtenden vorläufigen Zahlung von Bürgergeld, mit dem das Existenzminimum gesichert werden soll, stellte sich das Jobcenter taub und kam seiner Zahlungspflicht nicht nach.

Die Antragsteller beantragten daher beim LSG die Zwangsvollstreckung beim Jobcenter. Die Stuttgarter Richter hielten sich für unzuständig und leiteten den Vollstreckungsantrag ohne förmlichen Beschluss an das Sozialgericht weiter.

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Dieses entschied, dass das Amtsgericht Baden-Baden „sachlich und örtlich“ zuständig sei.

Sozialgericht Karlsruhe: Bürgergeldbezieher müssen zum Amtsgericht

„Falls ein gegenüber dem Gesetz und der Rechtsprechung ungehorsames Jobcenter seiner Verpflichtung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung aus einer einstweiligen Anordnung eines Sozialgerichts nicht erfüllt, muss der hiervon betroffene Bürgergeldempfänger zur Zwangsvollstreckung das Amtsgericht anrufen, in dessen Bezirk der Hauptsitz des Jobcenters liegt“, so der Beschluss.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass das LSG bereits die Frage der Zuständigkeit richterlich geprüft und den Zwangsvollstreckungsantrag an das Sozialgericht weitergeleitet hat. Da das LSG hierzu keinen förmlichen richterlichen Verweisungsbeschluss gefasst hat, sei eine erneute Prüfung durch das Sozialgericht zulässig, so die Karlsruher Richter. Sachlich zuständig sei danach das Amtsgericht.

„Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind nicht dafür da, sich nur miteinander und gegenseitig zu befassen; sie wurden eingerichtet, um den sie anrufenden Personen einen effektiven und schnellen Rechtsschutz zu gewährleisten.“

Es müsse ein „viel zu lange dauerndes Gerichts-Ping-Pong der drei Sozialgerichtsbarkeitsinstanzen tunlichst“ vermieden werden. Schließlich bestehe hier bei der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums eine besondere Eilbedürftigkeit.