Diebstahl rechtfertigt nicht immer Kündigung

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Eine Handlung, die unter Diebstahl fallen kann, rechtfertigt nicht unbedingt eine Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Köln und urteilte damit zugunsten eines Produktionsleiters, der drei Holzpaletten in sein Auto laden ließ, um sie für ein Osterfeuer zu spenden. (Az. 6 Sa 94/23)

Holzpaletten zu Brennholz verarbeitet

Der damals 42 Jahre alte Beschäftigte veranlasste den Abtransport von drei Holzpaletten. Diese verwendete er auf dem Sportplatz vor Ort im Osterfeuer als Brennholz. Er war bei dem Betrieb bereits fast zwölf Jahre beschäftigt.

Plastikboxen und Kisten zur freien Mitnahme

Das Gericht führt aus: „Am 10.03.2022 erging an alle Beschäftigten die Information, dass das Lager ausgemistet werde; es sei daher geplant am 18.03.2022 zahlreiche Plastikboxen und Kisten zur freien Mitnahme bereitzustellen. So geschah es. Im Vorfeld dieser Aktion fand am 02.02.2022 ein Gespräch statt, das unter anderem zu dem Ergebnis führte, dass ausschließlich Plastikboxen und Kisten frei weggegeben werden sollten.“

Von Holzpaletten war allerdings nicht die Rede. Der Betroffene nahm an diesem Gespräch teil, ebenso der Geschäftsführer und der Leiter des Einkaufs.

Gegen den Kodex stoßen kann zur Kündigung führen

In dem Betrieb gilt folgende Richtlinie: „Mitarbeiter, Führungskräfte und Vorstandsmitglieder sollten das Unternehmensvermögen schützen und dessen effiziente Nutzung sicherstellen. Diebstahl, Nachlässigkeit und Verschwendung haben einen direkten Einfluss auf die Rentabilität des Unternehmens.

Das Unternehmensvermögen darf nur für legitime Geschäftszwecke verwendet werden. Die Verwendung von Geldern oder Vermögenswerten des Unternehmens für rechtswidrige, unangemessene oder unethische Zwecke ist strengstens untersagt.“ Gegen diesen Kodex zu verstoßen kann von Disziplinarmaßnahmen bis zur Entlassung führen.

Diebstahl oder wertloser Schrott?

Der Produktionsleiter wies einen Mitarbeiter an, drei Holzpaletten in das Auto seiner Ehefrau zu laden. Diese brachte das Holz zum Sportplatz, und später wurde es beim Osterfeuer verbrannt.

Der Betroffene wurde vom Arbeitgeber zum Gespräch geladen, und der Vorgesetzte warf ihm Diebstahl vor. Er erklärte dazu, es habe sich um wertlosen Schrott gehandelt, der zum Verbrennen bestimmt gewesen sei.

Alte Paletten zu verfeuern ist normal

Es folgte eine Anhörung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung, die hilfsweise als ordentliche auszusprechen sei. Der Betriebsrat widersprach dem und führte an, dass es im Betrieb seit jeher üblich sei, Einweg-Paletten und beschädigte Paletten als Brennholz mit nach Hause zu nehmen. Nichts anderes habe der Betroffene getan.

Erhebliche Pflichtverletzung, aber keine Kündigung

Trotzdem wurde dem Produktionsleiter gekündigt. Dieser ging vor das Arbeitsgericht, und in der Berufung verhandelte das Landesarbeitsgericht den Fall. Die dortigen Richter erkannten zwar eine erhebliche Pflichtverletzung.

Doch die Abwägung der Interessen fiel zugunsten des Betroffenen aus. Denn nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit reiche diese Pflichtverletzung nicht aus für eine außerordentliche Kündigung, und auch nicht für eine ordentliche. Zuerst hätte eine Abmahnung als milderes Mittel ausgesprochen werden müssen.

Wenig kriminelle Energie

Die Paletten hätten zudem einen geringen Wert gehabt. Der Produktionsleiter hätte die Paletten offen abtransportieren lassen und es sei keine Heimlichkeit zu erkennen und somit auch wenig kriminelle Energie. Dies zeige auch der banale Zweck der Handlung, nämlich die Paletten beim Osterfeuer zu verbrennen.