Wenn eine Erwerbsminderung irrtรผmlich zu hoch angesetzt worden ist, besteht bei einer Verschlechterung kein Anspruch auf eine entsprechende Erhรถhung. Maรgeblich ist die Erwerbsminderung, die sich nun aus der Neubewertung ergibt, urteilte am 8. Dezember 2021 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 10/20 R).
Der Klรคger leidet unter Meniskusschรคden, die als Berufskrankheit anerkannt sind. 2008 sprach ihm die Berufsgenossenschaft Holz und Metall daher eine unbefristete Rente nach einer Minderung der Erwerbsfรคhigkeit (MdE) von 30 Prozent zu.
2015 bekam der Mann eine Prothese fรผr das linke Kniegelenk, wonach sich seine gesundheitliche Situation verschlechterte.
Erhรถhung der Rente beantragt
Daher beantragte der Mann eine Erhรถhung seiner Rente, nunmehr nach einer MdE von 40 Prozent. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Eine รคrztliche Neubewertung habe nun eine MdE von 30 ergeben. Die ursprรผngliche Einstufung sei zu hoch gewesen und hรคtte eigentlich bei 20 Prozent liegen mรผssen.
BSG: Neubewertung ist fรผr Erwerbsminderung maรgeblich
Dem ist das BSG nun gefolgt. Zwar scheide eine โAbschmelzung” der Erwerbsminderungsrente hier aus, weil die Berufsgenossenschaft ihren ursprรผnglichen fehlerhaften Bescheid nie zurรผckgenommen hat.
Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, dass bei einer Verschlimmerung Rente und MdE dann automatisch erhรถht werden sollen. Vielmehr kรถnne die Berufsgenossenschaft es bei der ursprรผnglichen MdE, hier von 30 Prozent, belassen, wenn sich diese bei der Neubewertung als richtig erweist. mwo/fle