Wenn eine Erwerbsminderung irrtümlich zu hoch angesetzt worden ist, besteht bei einer Verschlechterung kein Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung. Maßgeblich ist die Erwerbsminderung, die sich nun aus der Neubewertung ergibt, urteilte am 8. Dezember 2021 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 10/20 R).
Der Kläger leidet unter Meniskusschäden, die als Berufskrankheit anerkannt sind. 2008 sprach ihm die Berufsgenossenschaft Holz und Metall daher eine unbefristete Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 Prozent zu.
2015 bekam der Mann eine Prothese für das linke Kniegelenk, wonach sich seine gesundheitliche Situation verschlechterte.
Erhöhung der Rente beantragt
Daher beantragte der Mann eine Erhöhung seiner Rente, nunmehr nach einer MdE von 40 Prozent. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab. Eine ärztliche Neubewertung habe nun eine MdE von 30 ergeben. Die ursprüngliche Einstufung sei zu hoch gewesen und hätte eigentlich bei 20 Prozent liegen müssen.
BSG: Neubewertung ist für Erwerbsminderung maßgeblich
Dem ist das BSG nun gefolgt. Zwar scheide eine „Abschmelzung” der Erwerbsminderungsrente hier aus, weil die Berufsgenossenschaft ihren ursprünglichen fehlerhaften Bescheid nie zurückgenommen hat.
Dem Gesetz sei aber nicht zu entnehmen, dass bei einer Verschlimmerung Rente und MdE dann automatisch erhöht werden sollen. Vielmehr könne die Berufsgenossenschaft es bei der ursprünglichen MdE, hier von 30 Prozent, belassen, wenn sich diese bei der Neubewertung als richtig erweist. mwo/fle
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