Kündigung – Die meisten Gekündigten lassen Abfindungsanspruch verfallen

Die Zeiten, in denen Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern ausgeliefert sind, sind heutzutage vorbei. Die Arbeitnehmerrechte sind auch bei Kündigungen sehr weitreichend.

Wenn mittlere und große Unternehmen Mitarbeiter kündigen, müssen zahlreiche Kriterien erfüllt sein, damit eine Entlassung auch rechtskräftig ist. Ist nämlich die Kündigung nicht berechtigt im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, stehen dem Mitarbeiter zum Teil hohe Abfindungen zu. Doch anscheinend wissen viele nichts von einem Anspruch auf Abfindung.

Massenentlassungen angekündigt

Die Corona-Krise ist längst noch nicht vorbei. Zahlreiche namhafte Unternehmen haben weitere Entlassungen angekündigt. Arbeinehmer sollten sich schon jetzt mit ihren Rechten vertraut machen. Denn so einfach können sich die Unternehmen nicht von ihren Mitarbeitern „entledigen“. Auch nicht aufgrund von Corona.

Während früher verhaltens- und personenbedingte Kündigungsgründe überwiegten, hat sich das Verhältnis zur Jahrtausendwende umgekehrt. Laut einer Studie der Hans-Böckler-Stiftung erfolgen zwei Drittel der ausgesprochenen Kündigungen heute aus betrieblichen Gründen.

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Dabei geben 76 % der Betriebe an, Probleme bei betriebsbedingten Kündigungen zu haben, in 27 % der Fälle insbesondere bei der Darlegung betrieblicher Gründe für die Kündigung. Je größer das Unternehmen ist, desto größere Schwierigkeiten treten bei der begründeten Sozialauswahl der zu Kündigenden auf.

Wird aber eine Sozialauswahl nicht eingehalten, was oft der Fall ist, ist die Kündigung nicht rechtens. Doch nur 11-15 % der Gekündigten reichen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ein.

Bessere Aussichten auf Abfindung durch Kündigungsschutzklage

Nur etwa 15 % aller arbeitnehmerseitig gekündigten Beschäftigten erhalten eine Abfindung.
Die Aussicht auf eine Abfindung erhöht sich jedoch drastisch, wenn eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eingereicht wird. In den meisten Fällen endet ein Klageverfahren nämlich mit einem gerichtlichen Vergleich oder einem außergerichtlichen Aufhebungsvertrag mit Abfindung für den Arbeitnehmer.

So erhalten fast die Hälfte (46%) aller Beschäftigten, die gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung klagen, eine Abfindung. Aber nur 15 Prozent der Gekündigten reichen eine Klage ein.

Anspruch auf Abfindung überprüfen lassen

„Ein Anwalt kann prüfen, ob ein Anspruch auf Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage besteht“, berichtet der auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Cem Altug. Altugs Kanzlei will es Gekündigten relativ einfach machen, einen Anspruch durchzusetzen. „Die meisten Arbeitgeber vertrauen darauf, dass der Gekündigte seine Rechte nicht wahrnimmt. Dabei werden nach meiner Erfahrung die meisten Einigungen auf Abfindungen bereits vorgerichtlich geschlossen“.

Nach Ansicht des Anwalts lohnt es sich immer einen Anspruch durch einen Anwalt überprüfen zu lassen. Die Seite „Arbeitnehmer.Support“ bietet das sogar kostenfrei an.

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