Verliert ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz, weil er zu viele Punkte in Flensburg angesammelt hat und deshalb seinen Führerschein verliert, erhält er eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von insgesamt 12 Wochen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Praxis der zuständigen Arbeitsagentur bestätigt und die Klage eines Betroffenen abgewiesen.
Arbeitnehmer wurde wegen Verlust der Fahrerlaubnis gekündigt
Im vorliegenden Fall war einem Berufskraftfahrer gekündigt worden. Grund war der Verlust seiner Fahrerlaubnis aufgrund von 8 Punkten im Verkehrszentralregister.
Bereits in der Vergangenheit war der Kläger mehrfach ermahnt und verwarnt worden, da sich sein Punktestand aufgrund von Verkehrsverstößen erhöht hatte.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, der Kläger verfüge nicht über die für seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer erforderliche Fahrerlaubnis.
Der Arbeitnehmer argumentierte, dass Berufskraftfahrer einer ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht unterlägen, die den Besitz der Fahrerlaubnis zur Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrages mache.
Arbeitslosengeld-Sperre für 12 Wochen
Nach der Kündigung beantragte der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld und gab als Grund für die Kündigung den Verlust der Fahrerlaubnis an. Die Arbeitsagentur verhängte jedoch eine Sperre des Arbeitslosengeldes.
Die Behörde begründete dies mit einer Rechtsvorschrift die besagt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten gelöst worden ist und der Arbeitnehmer durch dieses Verhalten vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Die Sperrzeit betrug insegsamt 12 Wochen. In dieser Zeit erhielt der Kläger kein Arbeitslosengeld.
Gegen diesen Bescheid legte der betroffene Arbeitslose Widerspruch ein und klagte schließlich vor dem Sozialgericht, nachdem der Widerspruch abgelehnt wurde.
Sozialgericht bestätigt arbeitsvertragswidriges Verhalten und Arbeitslosengeldsperre
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (AZ: S 16 AL 1022/22) bestätigte jedoch die Rechtmäßigkeit der Sperrzeit. Das Gericht führte aus, dass Berufskraftfahrer eine ungeschriebene arbeitsvertragliche Nebenpflicht haben, sich im Straßenverkehr einwandfrei zu verhalten.
Der Besitz der Fahrerlaubnis sei Voraussetzung für die Erfüllung der Arbeitspflichten. Der Kläger habe jedoch gegen diese Pflicht verstoßen, indem er mehrere Verkehrsverstöße begangen habe, die zu einem Punkteeintrag geführt hätten.
Das Gericht argumentierte, der Kläger habe erkennen können, dass ihm bei einem weiteren Verkehrsverstoß der Verlust der Fahrerlaubnis und damit des Arbeitsplatzes drohe. Da er zuvor ermahnt und verwarnt worden war, konnte er die Folgen seines Verhaltens abschätzen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein, die jedoch zurückgewiesen wurde.
Das Berufungsgericht betonte in seinem Urteil (Az.: L 8 AL 1022/22) nochmals, dass der Kläger durch sein Fehlverhalten seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit sei für die Beurteilung der Sperrzeit entscheidend.
Kläger hatte Sorgfaltspflicht
Der Kläger argumentierte, dass er die genauen Tilgungen und das Punktesystem nicht gekannt habe. Das Gericht hielt dies jedoch nicht für entscheidend.
Selbst wenn der Kläger nicht im Detail über die Rechtslage informiert gewesen wäre, hätte er sich durch entsprechende Sorgfalt und Beratung vor weiteren Verkehrsverstößen schützen können.
Das Gericht betonte, dass gerade bei Berufskraftfahrern, bei denen die Fahrerlaubnis zur Geschäftsgrundlage gehöre, besondere Sorgfaltspflichten bestünden.
Grob fahrlässiges Verhalten
In diesem Zusammenhang stellte sich die Frage, ob das Verhalten des Klägers als grob fahrlässig einzustufen sei. Das Gericht stellte fest, dass die Unkenntnis der möglichen Folgen weiterer Verstöße als grob fahrlässig zu bewerten sei.
Der Kläger hätte vorsichtiger handeln und sich der Verantwortung seines Berufs bewusst sein müssen.
Das Gericht bestätigte daher die Rechtmäßigkeit der insgesamt 12-wöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes. Es begründete dies mit dem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers, das zur Herbeiführung der Arbeitslosigkeit geführt habe.
Die Sperrzeit von 12 Wochen wurde aufrechterhalten, da der Kläger durch sein Verhalten seine berufliche Situation bewusst und vorhersehbar gefährdet habe.
Es geht aber auch anders – Anmerkung von Detlef Brock
Kündigung wegen Führerscheinentzug führt nicht zu Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann.
Es fehlt aber an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – ohne Einfluss berauschender Mittel – war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalles kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann( LSG BW, Urteil vom 08.06.2011 – L 3 AL 1315/11 -)
Hat ein verkehrswidriges Verhalten eines Berufskraftfahrers zunächst den Führerscheinentzug und danach die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Folge, so führt dies nach einer Entscheidung des LSG Baden-Württemberg nur dann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn sich der Berufskraftfahrer grob verkehrswidrig verhalten hat.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld setzt grob fahrlässiges Verhalten voraus
Entscheidend für eine Sperrzeit sei nicht der Verlust der Fahrerlaubnis, sondern das zu dieser Maßnahme führende Verhalten des Betroffenen.
Dem Fahrer sei hier kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es sei im Straßenverkehr durchaus üblich, dass in einer Kolonne nach einem Hindernis zunächst das erste der nachfolgenden Fahrzeuge überhole und diese dann in der jeweiligen Reihenfolge nachfolgten, auch wenn dies nicht vorgeschrieben sei.
Da er die Arbeitslosigkeit nicht grob Fahrlässig verursacht habe, sei auch die Sperrzeit für das Arbeitslosengeld nicht gerechtfertigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2011 – L 3 AL 1315/11 – ).