Anspruch bei Hartz IV fรผr Anschaffung eines Computers fรผr Schule als Mehrbedarf
In einer aktuellen Weisung der Bundesagentur fรผr Arbeit wird der Anspruch auf einen Mehrbedarf fรผr Kinder aus Hartz IV Bedarfsgemeinschaften verneint. Das Sozialgericht Mannheim ist hier anderer Rechtsauffassung.
In einem Beschluss hat das Sozialgericht Mannheim entschieden, dass Grundsicherungsempfรคnger, der die Oberstufe eines Gymnasiums besucht, Anspruch auf รbernahme der Kosten fรผr die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf hat. Die Bundesagentur fรผr Arbeit hatte sich in einer Weisung an die Jobcenter fรผr eine Darlehenslรถsung ausgesprochen.
Zum verhandelten Fall: Der 2003 geborene Klรคger besucht die 11. Klasse eines Gymnasiums. Er lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter. Beide beziehen Arbeitslosengeld II. Im Dezember 2018 begehrte der Klรคger einen Personalcomputer (PC) fรผr die Bearbeitung von Schularbeiten.
Jobcenter lehnt Antrag ab
Seit zweieinhalb Jahren habe seine Mutter ein Laptop einer Freundin ausgeliehen. Diese brauche es aber fรผr ihren nunmehr achtjรคhrigen Sohn zurรผck. Die Schule, die er besuche, erwarte, dass er mit einem PC arbeite. Seine Mutter und er hรคtten keinen Computer. Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der PC mรผsse aus dem mit dem Erwerbseinkommen der Mutter verbundenen Freibetrag angespart werden. Ein gebrauchter Computer kรคme in Betracht.
Das SG Mannheim hat den Trรคger der Grundsicherung fรผr Arbeitsuchende verurteilt, dem Klรคger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Hรถhe von maximal 300 Euro zum Erwerb eines Computers bzw. Laptops zu gewรคhren.
Anschaffung zur Erfรผllung der schulischen Anforderungen
Nach Auffassung des Sozialgerichts steht dem Klรคger ein Anspruch auf Leistungen fรผr die Anschaffung zur Erfรผllung der schulischen Anforderungen nach ยง 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitere jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele. Die Ausstattung eines Schรผlers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerรคt gehรถre bei Leistungsempfรคngern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewรคhrenden Existenzminimum.
Allerdings bestehe im Normengefรผge des SGB II eine planwidrige Regelungslรผcke, deren Schlieรung eine analoge Anwendung von ยง 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe sich ein direkter Anspruch des Klรคgers auf Gewรคhrung der Kosten. Sie seien nicht hinreichend vom Regelbedarf umfasst und kรถnnten nicht durch Ansparungen aus diesem bestritten werden.
Schulbedarfspauschale deckt nicht die Kosten
Die Kosten werden nicht durch die sog. “Schulbedarfspauschale” nach ยง 28 Abs. 3 SGB II gedeckt. Ausweislich der Gesetzesbegrรผndung diene diese (bislang 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres, 100 Euro und 30 Euro seit 01.08.2019) insbesondere dem Erwerb von Gegenstรคnden zur persรถnlichen Ausstattung fรผr die Schule (z.B. Schulranzen, Turnzeug, Turnbeutel) sowie fรผr Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (z.B. Fรผller, Stifte, Hefte, Papier, Zirkel, Taschenrechner, Geodreieck). Die Entscheidung ist rechtskrรคftig.