57.500 Euro müssen noch kein „erhebliches Vermögen“ sein, welches einen Wohngeldanspruch ausschließt. Die für das Bürgergeld eingeführte Schonvermögensgrenze von 40.000 Euro für die erste Person ist beim Wohngeldrecht nicht anzuwenden, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in einem am Mittwoch, 17. Dezember 2025, bekanntgegebenen Urteil (Az.: OVG 6 B 3/25). Vielmehr gelte eins Orientierungswert von etwa 61.000 Euro, bei dem aber auch die individuellen Umstände berücksichtigt werden müssen, erklärten die Berliner Richter.
Wohngeld Antrag wurde wegen Vermögen abgelehnt
Im konkreten Fall beantragte der Kläger im Jahr 2023 beim Land Berlin Wohngeld. Der Antrag wurde abgelehnt, da der Mann über ein Vermögen in Höhe von 57.500 Euro verfügt. Dem folgte auch das Verwaltungsgericht Berlin.
Der Kläger überschreite damit die Vermögensfreigrenze in Höhe von 40.000 Euro, die seit 2022 beim Bürgergeld gelte, so das Verwaltungsgericht. Bei solch einem „erheblichen Vermögen“ könne kein Wohngeld beansprucht werden. Der zuvor aus dem Vermögenssteuergesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person sei überholt.
OVG Berlin: Vermögensgrenze beim Bürgergeld nicht übertragbar
Das OVG gab mit Urteil vom 11. Dezember 2025 dem Kläger jedoch recht. Entscheidend sei letztlich, ob im konkreten Einzelfall es zumutbar sei, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen.
Eine starre Vermögensgrenze sei abzulehnen. Allerdings könne der Orientierungswert von etwa 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person herangezogen werden. Nach Prüfung der individuellen Umstände könne es sein, dass für eine Person auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann.
Wohngeldgesetz mehrfach geändert
Zwar habe der Gesetzgeber für das Bürgergeld eine Vermögensgrenze von 40.000 Euro eingeführt. Dies sei aber auf das Wohngeldrecht nicht zu übertragen, „zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen“, stellte das OVG klar.
Da das Vermögen des Klägers unter dem Orientierungswert von etwa 61.000 Euro liege und keine anderen Gründe ersichtlich seien, die eine Reduzierung dieses Richtwerts begründen, sei das beantragte Wohngeld zu bewilligen. fle




