Wahlrechtsausschluss behinderter Menschen verfassungswidrig

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Bundesverfassungsgericht kippt Regelungen im Bundeswahlgesetz

Mehr als 81.000 unter voller Betreuung stehende behinderte und psychisch kranke Menschen sind 2013 von der Teilnahme an der Bundestagswahl zu Unrecht ausgeschlossen worden. Der entsprechende Wahlrechtsausschluss im Bundeswahlgesetz verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 21. Februar 2019, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvC 62/14).

Nach dem Bundeswahlgesetz dürfen psychisch kranke und behinderte Menschen nicht wählen gehen, wenn für sie dauerhaft ein Berufsbetreuer bestellt wurde und dieser sich um alle rechtlichen Angelegenheiten kümmern muss. Auch schuldunfähige, im Maßregelvollzug untergebrachte psychisch kranke Straftäter sind von der Wahl ausgeschlossen.

Wegen des gesetzlichen Wahlrechtsausschlusses konnten die acht betroffenen Beschwerdeführer an der Bundestagswahl am 22. September 2013 nicht teilnehmen. Sie sahen damit den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und das im Grundgesetz verankerte Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen verletzt.

Dies bestätigte nun auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 2019 und kippte die im Streit stehenden Regelungen zum Wahlrechtsausschluss. Nach Angaben des Gerichts konnten deshalb über 81.000 unter voller Betreuung stehende Menschen nicht an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen.

Die Verfassungsrichter beanstandeten einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. So dürften behinderte Menschen, für die dauerhaft ein Berufsbetreuer in allen Angelegenheiten bestellt wurde, nicht wählen gehen. Haben dagegen gleichermaßen Betreuungsbedürftige per Vorsorge- oder Betreuervollmacht selbst eine Person – etwa einen Familienangehörigen – als Betreuer bestimmt, ist kein Berufsbetreuer mehr erforderlich. Das Gesetz sehe dann einen Wahlrechtsausschluss nicht vor. Einen gerechtfertigten Grund für diese Ungleichbehandlung gebe es nicht.

Auch der Wahlrechtsausschluss von psychisch kranken, im Maßregelvollzug untergebrachten Straftätern stehe nicht im Einklang mit dem Grundgesetz, so die Verfassungsrichter. Die Betroffenen seien dort wegen „Schuldunfähigkeit” und wegen der Gefahr für die Allgemeinheit untergebracht. Die Krankheitsbilder, die eine Schuldunfähigkeit begründeten, sagten aber nichts darüber aus, ob jemand nicht fähig sei, wählen zu können.

Auch könne von einer Unterbringung abgesehen werden, wenn „von dem Schuldunfähigen keine Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht”. In diesem Fall dürfte der Betroffene wählen gehen. Dies sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nur zum Bundeswahlgesetz. Vergleichbare umstrittene Wahlrechtsausschlüsse gibt es aber auch zur Europawahl, die im Mai ansteht.

„Endlich dürfen wirklich alle erwachsenen deutschen Bürgerinnen und Bürger wählen. Das ist ein großartiger Erfolg für Menschen mit Behinderung und für unsere Demokratie”, sagte die Lebenshilfe-Bundesvorsitzende Ulla Schmidt. „Die Große Koalition muss jetzt sofort handeln und sicherstellen, dass die betroffenen Menschen schon bei der Europawahl im Mai mit abstimmen können”, forderte Johannes Magin, Vorsitzender des Bundesverbandes Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie (CBP). fle