Weil ein junger Mann die Frist zur Vorlage der Anlage EKS verpasste, forderte das Jobcenter ihn zur kompletten Erstattung der bisher ausgezahlten Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes auf.
Jobcenter fordert Hartz IV-Leistungen zurück
Der zum Zeitpunkt der Klage 27-jährige Mann, bezog als Selbstständiger aufstockende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da die Einnahmen aus seiner Tätigkeit nicht zum Leben ausreichten.
Diese Leistungen wurden ihm für den streitbefangenen Zeitraum von Anfang April bis Ende September 2016 vorläufig vom Jobcenter bewilligt. Nach Ablauf dieser Zeit, forderte das Jobcenter den jungen Mann in einem Schreiben vom 18. November 2016 zur Vorlage der Anlage EKS binnen der nächsten 12 Tage auf. In der sollten die Nachweise über die Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit dokumentiert sein.
Weil der Kläger binnen dieser Frist nicht reagierte, legte das Jobcenter fest, dass im streitbefangenen Zeitraum kein Leistungsanspruch bestanden habe. In einem Schreiben vom März 2017, forderte es von dem Kläger daher eine Summe in Höhe von 3.445 Euro zurück.
Sozialgericht erklärt Frist für unangemessen kurz
Der Kläger lehnte umgehend Widerspruch ein und reichte zudem eine teilweise ausgefüllte Anlage EKS nach. Die Unvollständigkeit begründete er damit, dass kurz zuvor bei ihm eingebrochen worden sei. Das Jobcenter wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht worden seien.
In einem Urteil vom November 2017, hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an das Jobcenter verwiesen. Das Sozialgericht hat die gesetzte Frist des Jobcenters für unangemessen kurz erklärt, da sie unter einem Monat lag und verwies weiter auf eine ungenügende Belehrung, die nach Auffassung des Sozialgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Demnach sei in der Belehrung nicht auf die Erstattungspflicht hingewiesen worden.
Bundessozialgericht erklärt Revision für unbegründet
Das beklagte Jobcenter forderte das Sozialgericht auf, die Klage abzuweisen, da die Frist keinesfalls zu kurz gesetzt gewesen sei. Auch die Belehrung sei nicht zu beanstanden, da die Erstattung nicht die zwangsläufige Rechtsfolge sei, sondern eine mittelbare Folge. Der Kläger forderte, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundessozialgericht erklärte die Entscheidung des Sozialgerichts für begründet und die Revision des Jobcenter daher für unbegründet. Das beklagte Jobcenter wird zudem verpflichtet, über den Leistungsanspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von April bis September 2016 erneut abschließend zu entscheiden.
Dies ist ein erneuter Fall, der darlegt, dass es dem Jobcenter nicht um das Wohl des Einzelnen geht. Es werden gezielt Fristen gesetzt, die kaum einzuhalten sind, um einen Grund zu haben, Hartz IV-Bezieher im Anschluss zu bestrafen.
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