Das Jobcenter übernimmt keine Mietschulden bei Bürgergeldempfängern, wenn sie in einer unangemessenen sehr teuren Mietwohnung wohnen.
Dies gilt besonders, wenn die Bruttokaltmiete der Bürgergeld Empfänger mit 2.000,00 Euro für einen 3-Personen Haushalt in der Mietenstufe III von 726,66 Euro die Werte des Wohngeldgesetzes – um ein Vielfaches – übersteigt
Mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2025 – S 12 AS 1525/25 – hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe seine Rechtsauffassung wie folgt begründet
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II lägen nicht vor
Denn die Rechtsnorm ermögliche nur – die Übernahme von Schulden für Unterkunft und Heizung, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall sei eine Darlehensgewährung nicht zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt, denn ein Darlehen sei zur Sicherung der Unterkunft nicht geeignet.
Der Zweck der Sicherung der Unterkunft werde nicht erreicht
Auch wenn trotz Schuldenübernahme langfristig die unangemessen teure Wohnung nicht erhalten werden könne. Keinesfalls dürfe das Bürgergeld dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Ansprüchen eines Vermieters freizustellen.
Bruttokaltmiete der Bürgergeld Empfänger mit 2.000,00 Euro für einen 3-Personen Haushalt in der Mietenstufe III von 726,66 Euroübersteigt die Werte des Wohngeldgesetzes – um ein Vielfaches –
Im vorliegenden Fall übersteige die monatliche Bruttokaltmiete mit 2.000,00 Euro die herangezogenen Werte des Wohngeldgesetzes für einen 3-Personen Haushalt in der Mietenstufe III von 726,66 Euro um ein Vielfaches.
Eine konkrete Aussicht, wie die Antragsteller diese hohe Miete werden tragen können, bestehe nicht, zumal der Kläger für zwei minderjährige Kinder außerhalb der Bedarfsgemeinschaft dem Grunde nach unterhaltspflichtig ist.
Es sei daher zu erwarten, dass erneut Mietschulden entstehen und eine dauerhafte Sicherung nicht erreicht werden könne.
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Bescheid prüfenAnmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
1. Im Einzelfall müssen Jobcenter ein Mietschuldendarlehen auch bei unangemessen teurer Unterkunft erbringen. Zwei Ausnahmen in diesem Sinne wurden von der Rechtsprechung bereits anerkannt
1. Wenn der Leistungsbezieher den Differenzbetrag zwischen der tatsächlichen Miete und der angemessenen Miete aus seinem Erwerbseinkommen oder der Regelleistung aufbringen kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 05.02.2009 – L 26 B 2388/08 AS ER und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 23.08.2023 – L 31 AS 627/23 B ER – ).
2. Die langfristige Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist im Regelfall nicht gerechtfertigt. Eine Ausnahme ist denkbar, wenn die Kosten den Rahmen des Angemessenen nur geringfügig übersteigen (etwa bei Aufstockern unter Verwendung des Freibetrages aus Einkommen) und der künftige Erhalt der Wohnung gesichert erscheint.
Expertentipp
Auch beim Bürgergeld gilt: Es gibt keine betragsmäßige Begrenzung des Darlehensanspruchs bei Mietschulden.
Jobcenter irrt: Eine Begrenzung der Höhe von zu übernehmenden Mietschulden ist gesetzlich nicht vorgesehen ( LSG NRW vom 17.09.2013 – L 19 AS 1501/13 B – ).
Bürgergeld: Jobcenter zahlt 12.000 Euro Mietschulden wegen Missachtung
Ein richtig toller Tipp noch
Bürgergeld Empfänger erstreiten vor dem Landessozialgericht Berlin – Brandenburg Mietschuldenübernahme in Höhe von 9680 € im Eilverfahren bei – unangemessenen – Kosten der Unterkunft – während der Karenzzeit –