Ohne konkretes Wohnungsangebot gibt es vom Jobcenter keine Zusicherung für die neuen Mietkosten
Eine einstweilige Anordnung vor Gericht ist schon dann zum scheitern verurteilt, wenn ein Leistungsempfänger vom Jobcenter eine bestimmte Summe als Mietobergrenze für die Anmietung einer Wohnung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen SGB II-Leistungsträger anzuerkennen wünscht, ohne vorher zu mindestens das Jobcenter zu kontaktieren und er auch im gerichtlichen Verfahren – kein konkretes Wohnungsangebot – vorgelegt hat ( LSG Baden – Württemberg Az. L 2 AS 1659/25 ER-B ).
Auch im Beschwerdeverfahren konnte der Antragsteller nicht obsiegen
Nach Auffassung des Gerichts gilt
1. Eine Zusicherung vom Jobcenter kann nur verlangt werden, wenn die zukünftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2012 – L 14 AS 1818/09 -).
2. Der kommunale Träger kann eine Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Einzelfall – der Antragsteller macht hier sogar ausdrücklich besondere Umstände des Einzelfalles geltend – erst dann vornehmen, wenn ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 06.04.2011- B 4 AS 5/10 R -).
3. Bereits aus der Zielrichtung der Zusicherung lässt sich demnach gerade kein Anspruch eines Leistungsberechtigten auf abstrakte Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten ableiten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2014 – L 19 AS 1098/14 – ).
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Aus Verfassungsgründen muss Jobcenter höhere Miete zahlen – auch ohne Zusicherung!
Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R – ) besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nur, wenn die zukünftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind.
2. Dazu müssen Antragsteller grundsätzlich ein konkretes Wohnungsangebot vorlegen. Dies gilt auch für Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten. Eine entsprechende Zusicherung zur Übernahme von Wohnbeschaffungskosten und Umzugskosten setzt voraus, dass die konkreten Gegebenheiten der angestrebten neuen Wohnung bekannt sind, da nur so das Jobcenter in die Lage versetzt wird, neben der Erforderlichkeit des Auszugs die Angemessenheit der neuen Wohnung zu prüfen.
3. Die Angemessenheit der neuen Wohnung ist stets mit zu berücksichtigen, da bei Einzug in eine unangemessene Wohnung grundsätzlich durch die dann erforderliche Kostensenkung ein neuer Umzug drohen würde.
4. Ein Anordungsanspruch käme daher erst in Betracht, wenn dem Grundsicherungsträger ein nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2008 – L 7 AS 2809/08 ER-B – unter Verweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7.09.2007 – L 9 AS 489/07 ER -).